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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > ASR A3.7: Lärm
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6 Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Einrichten von Arbeitsstätten

Wenn Arbeitsstätten eingerichtet oder wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen, dass die Beurteilungspegel für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie die raumakustischen Anforderungen an Arbeitsräume gemäß Abschnitt 5 eingehalten werden.

Hierbei sind insbesondere zu beachten:

  1. die Bauakustik, Raumakustik sowie Maßnahmen zum Lärmschutz,
  2. die Grundflächen für Arbeitsplätze und Arbeitsräume gemäß ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen",
  3. die Arbeitsaufgaben/Tätigkeit der Beschäftigten für die zu planenden Arbeitsräume,
  4. die Arbeitsorganisation,
  5. die Anforderungen an Arbeitsmittel gemäß BetrSichV,
  6. die Belüftung der Arbeitsräume.

Hinweis:
Niedrige Schalldruckpegel der Hintergrundgeräusche in Arbeitsräumen erleichtern in der Regel das Einhalten von Beurteilungspegeln und ermöglichen in Räumen in Bildungsstätten in der Regel eine gute Kommunikation zwischen Sprecher und Hörer.
 
Die nachfolgende tabellarische Aufstellung enthält für verschiedene Raumarten die empfohlenen Höchstwerte für Hintergrundgeräusche, beschrieben durch den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq.

Raumart
empfohlene Höchstwerte für A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel LpAeq durch Hintergrundgeräusche LpAeq in dB(A)
Konferenzraum, Klassenraum, Schulungsraum, Gruppenraum, Kindertagesstätte, Hörsaal, Seminarraum
35*)
Zweipersonenbüros
40*)
Großraumbüros
45*)
industrielle Laboratorien
35*)/52**)
Kontroll-/Steuerräume in der Industrie
35*)/55**)
industrielle Arbeitsstätten
65**)/70***)
*) für maximalen Beurteilungspegel von 55 dB(A) nach Abschnitt 5.1
**) für maximalen Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach Abschnitt 5.1
***) kein Beurteilungspegel