2 Anwendungsbereich

(1) Diese ASR gilt für:

  1. die ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten, einschließlich tragbarer Bildschirmgeräte, an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten (Bildschirmarbeitsplätze) sowie an Telearbeitsplätzen und
  2. die regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten.

(2) Diese ASR gilt nicht für:

  1. die nicht regelmäßige ortsveränderliche Verwendung tragbarer Bildschirmgeräte,
  2. die Verwendung von Bildschirmgeräten außerhalb von Arbeitsstätten (z. B. beim Kunden, in Verkehrsmitteln, im Privatbereich) oder außerhalb von Telearbeitsplätzen,
  3. Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
  4. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
  5. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

 

Hinweise:

  1. Bildschirmgeräte sind Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und müssen die Anforderungen der BetrSichV erfüllen.
  2. Beim Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen und Telearbeitsplätzen sind neben den Anforderungen aus dieser ASR weitere Technische Regeln und Empfehlungen zu beachten, insbesondere:
    a) Empfehlungen zur Betriebssicherheit EmpfBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln",
    b) TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem –",
    c) ASR V3 "Gefährdungsbeurteilung",
    d) ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen",
    e) ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung",
    f) ASR A3.5 "Raumtemperatur",
    g) ASR A3.6 "Lüftung" und
    h) ASR A3.7 "Lärm".
  3. Anforderungen für das barrierefreie Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten enthält die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten". Sofern erforderlich werden zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Bildschirmarbeit zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 eingefügt.
  4. Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sind die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die für die Bildschirmarbeit einschlägigen Arbeitsmedizinischen Regeln (insbesondere AMR 13.4 "Tätigkeiten an Bildschirmgeräten") zu beachten.