Stand: 28.11.2023
Ausgabe Dezember 2023
(GMBl Nr. 1 vom 15. Januar 2024, S. 18)
Mit der Änderung der ArbStättV zum 3. Dezember 2016 (durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016, BGBl. I S. 2681) wurde auch die Definition des Arbeitsplatzbegriffes angepasst. Demnach sind Arbeitsplätze "Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind" (§ 2 Absatz 4 ArbStättV) und zwar unabhängig von Häufigkeit und Dauer der Nutzung. Die mit der früheren Arbeitsplatzdefinition verknüpfte zeitliche Einschränkung "...regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig..." wurde aufgehoben. Jedoch gilt nach wie vor das Zeitkriterium für Arbeitsräume – gemäß § 2 Absatz 3 sind das "Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind".
Die ArbStättV differenziert hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsplätze, Arbeitsräume und weitere Bereiche (Verkehrswege, Pausenräume etc.). Gefährdungen, vor denen Beschäftigte unabhängig von der Häufigkeit und Dauer ihres Aufenthalts stets geschützt sein müssen (z. B. Schutz vor Absturz, Flucht im Gefahrenfall, Schutz vor Witterungseinflüssen), gelten ohne räumliche/zeitliche Einschränkung für alle Arbeitsplätze und weitere Bereiche. Andere Vorgaben unterliegen dagegen räumlichen Einschränkungen (gelten z. B. für Arbeitsräume, also bei dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen) oder auch zeitlichen Einschränkungen (z. B. "Arbeitsräume ... müssen während der Nutzungsdauer ... eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.").
In der Begründung zur Änderung der ArbStättV 2016 wurde hinsichtlich des Arbeitsplatzbegriffs auf die bis dato in der betrieblichen Praxis übliche Auslegung verwiesen, wonach die ArbStättV nur für Arbeitsplätze Anwendung fand, an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig wurden. In der Folge waren z. B. Arbeitsplätze auf zeitlich begrenzten/ortsveränderlichen Baustellen von den Regelungen ausgenommen. Diese Auslegung war auf die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) herausgegebenen "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40)" zurückzuführen. Die LV 40 sind nicht rechtsverbindlich und dienen den Arbeitsschutzbehörden als Orientierung, um im Rahmen des Vollzuges möglichst eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Durch die in § 8 Absatz 2 ArbStättV aufgenommene Übergangsvorschrift ist festgelegt, dass Regelungen in den ASR, die Anforderungen an den Arbeitsplatz enthalten, unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, solange fortgelten, bis sie vom ASTA überprüft und erforderlichenfalls vom BMAS neu bekannt gemacht worden sind. Der ASTA ist bei seiner Prüfung der ASR zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die vom BMAS im GMBl bekannt gemachten ASR – ausgenommen die nachfolgend aufgeführten – entsprechen dem aktuell gültigen Arbeitsplatzbegriff gemäß § 2 Absatz 4 ArbStättV. Für folgende ASR ist die o. g. Übergangsvorschrift weiterhin anzuwenden, bis sie hinsichtlich des geänderten Arbeitsplatzbegriffs angepasst worden sind:
– | ASR V3a.2 | "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", |
– | ASR A1.2 | "Raumabmessungen und Bewegungsflächen", |
– | ASR A2.1 | "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" sowie |
– | ASR A4.1 | "Sanitärräume". |