6 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
(1) Auf Baustellen ist ergänzend zu Punkt 5.1 Absatz 7 der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Baustellenverordnung in der Planungsphase zu berücksichtigen.
(2) Auf Baustellen kann ergänzend zu Punkt 5.7.3 der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 Baustellenverordnung für die Ausführungsphase eine weitere Unterlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sein.
Ausgewählte Literaturhinweise
- GDA - Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie:
Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
(http://www.gda-portal.de) - Informationsportal der BAuA zur Gefährdungsbeurteilung:
(http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de)