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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > BekBS 1113: Beschaffung von Arbeitsmitteln
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze

Anhang

Beispiele

A.1 Beschaffung einer Leiter

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

  1. Arbeitsaufgabe und Umgebungsbedingungen analysieren und festlegen der Anforderungen

    Die Analyse der Arbeitsaufgabe und Umgebungsbedingungen muss zuerst nachweisen, dass andere Arbeitsmittel keine geeigneten Alternativen zum Einsatz einer Leiter darstellen.

    Für welche Arbeitsaufgaben (inkl. Arbeitsweise und ergonomische Bedingungen, Benutzungsdauer und Traglast) und unter welchen Umgebungsbedingungen eine Leiter benutzt werden soll, ist entscheidend für die Auswahl der Art der Leiter.

    Die entsprechenden Informationen müssen im Betrieb beschafft, die Gefährdungen ermittelt und bewertet sowie Maßnahmen (siehe auch Teilschritt 4: Arbeitsmittel zur Verfügung stellen) festgelegt werden.

    Informationsquellen zu den rechtlichen Anforderungen und Handlungshilfen für die Analyse und Festlegung der Anforderungen:

  2. Bauart, Größe, Stabilität, Werkstoff, Zubehör und Anzahl festlegen

    Größe, Werkstoff und benötigtes Zubehör beeinflussen die Festlegung der Bauart.

    Bauartbeispiele:

    • Anlegeleiter
    • Mehrzweckleiter
    • Stehleiter
    • Podestleiter

    Größe:

    • erforderliche Arbeitshöhe/Reichhöhe
    • Übersteigen auf höhergelegene Arbeitsplätze erforderlich?

    Werkstoff:

    Je nach Umgebungsbedingungen sind Leitern aus entsprechendem Werkstoff auszuwählen. Beispiele für Umgebungsbedingungen: starke Verschmutzung, rauer Betrieb, hohe Luftfeuchtigkeit, elektrostatische Aufladung.

    Zubehör:

    • Holmverlängerung(en)
    • Seitengeländer
    • Einhängepodest
    • Stahlspitzen
    • Sicherungsmöglichkeiten (z. B. seitlich angebrachte Abrutschsicherungen)

    Stabilität und Gebrauchstauglichkeit:

    • Abhängig vor allem von der Art der Tätigkeit (z. B. rauer Montagebetrieb oder nur Einräumen von Waren) und Größe ist die erforderliche Stabilität einer Leiter festzulegen (u. a. Haushaltsleitern versus Leitern für den betrieblichen Einsatz).
    • Die Bauart und das Zubehör können die Gebrauchstauglichkeit stark beeinflussen. Bei häufig wechselnden Einsatzorten ist beispielsweise eine einfache Verstellmöglichkeit wie z. B. eine Holmverlängerung wichtig, um Höhenunterschiede auszugleichen.

    Anzahl:

    Je nach Arbeitsaufgabe, Benutzungshäufigkeit und Entfernung der Arbeitsbereiche ergibt sich die benötigte Anzahl an Leitern.

  3. Anforderungsliste erstellen

    Beispiel für einen Anforderungskatalog für die Beschaffung einer Leiter:
    „Zwei stabile Anlegeleitern aus Aluminium mit acht Stufen, Zubehör: Je ein Seitengeländer“.

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

  1. Beschaffungsmarkt analysieren und Angebote einholen

    Produkt- und Lieferantenrecherche: Welche Hersteller und Produkte sind über welche Bezugsquellen verfügbar (Fachhandel, Baumarkt, Direktverkauf Hersteller)?

    Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten.

    GS-Zeichen vorhanden?

  2. Abgleich mit Anforderungsliste

    • Überprüfen, ob die Anforderungen erfüllbar sind.
    • Ggf. ist zu überprüfen, ob Produktneuerungen eine Überarbeitung des Anforderungskatalogs sinnvoll erscheinen lassen (falls ja: neuer Start bei Teilschritt 1).
  3. Auswahl

    Festlegen, welches Produkt welches Herstellers von welchem Lieferanten beschafft werden soll.

3. Auftrag erteilen

Erteilen des Auftrags bzw. Einkauf im Handel.

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Eingangskontrolle:

    Gelieferte/gekaufte Leiter prüfen, ob sie mit der Auswahl übereinstimmt und die Lieferung vollständig ist (Kennzeichnungen, ggf. bestelltes Zubehör mitgeliefert). Überprüfen, ob die gelieferte Leiter beschädigt oder verformt ist, ob scharfe Kanten vorhanden sind etc.

  2. Letzten Teilschritt der Gefährdungsbeurteilung durchführen

    • Festlegen und kommunizieren, für welche Arbeitsaufgaben die Leiter verwendet werden darf (siehe auch Teilschritt 1: Bedarf ermitteln).
    • Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und Wirksamkeit überprüfen.
    • Leitern ggf. markieren, um eine innerbetriebliche Zuordnung und systematische Erfassung zur wiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen.

A.2 Beschaffung eines Lieferwagens

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

3. Auftrag erteilen

Festlegen von erforderlichen Absprachen mit dem Lieferanten:

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Bei der Übernahme des Lieferwagens vom Fachhändler erfolgt i. d. R. eine Einweisung; es empfiehlt sich, den vorgesehenen Fahrer oder einen Vertreter einzubeziehen.

Das zur Verfügung stellen des Lieferwagens zur Verwendung im Betrieb umfasst die Ausstattung des Lieferwagens mit zusätzlichen Ausrüstungen und Zubehör sowie das Anlegen einer Fahrzeugakte mit Festlegung und Verfolgung von Wartungs- und Prüfintervallen sowie die Einweisung der vorgesehenen Fahrer:

Falls die Ausstattung oder Ausrüstung (z. B. nach der Übergabe) durch den Auftraggeber oder in dessen Auftrag ergänzt wird, wird empfohlen, die Möglichkeit zur Abstimmung offener Fragen mit dem Fachhändler zu nutzen, z. B.: Wo kann ein Navigationsgerät oder sonstiges Zubehör angebracht werden, ohne die Wirksamkeit aktiver oder passiver Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu beeinträchtigen?

A.3 Beschaffung einer CNC-Fräsmaschine

Im nachfolgenden Beispiel wird die Beschaffung einer größeren CNC-Fräsmaschine beschrieben. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit wird häufig durch einen Probebetrieb erbracht.

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

  1. Bearbeitungsaufgaben des Bearbeitungszentrums definieren, technische Notwendigkeiten absprechen: welche Werkstücke mit welchen Werkstoffen sollen wie und in welcher Zeit mit welchem Bedienungspersonal bearbeitet werden.
  2. Festlegen, welche Hilfsstoffe, insbesondere welche Kühlschmierstoffe zum Einsatz kommen sollen. In Abhängigkeit vom Durchlaufvolumen Absaugung grob festlegen. Wird brennbarer Kühlschmierstoff verwendet, müssen Maßnahmen zum Schutz vor Entzündung des Kühlschmierstoffs bzw. Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen im Groben festgelegt werden.
  3. Entscheiden, welches Instandhaltungs- und Wartungskonzept verwendet werden soll. Welche Auslastung soll das neue Bearbeitungszentrum (BAZ) bekommen? Davon hängt das Instandhaltungskonzept ab.
  4. Entscheiden, welche Maßnahmen neben dem eigentlichen Maschinenkauf zusätzlich notwendig werden, z. B. zentrale Kühlschmierstoffanlage erweitern, elektrische, pneumatische und hydraulische Medienversorgung ertüchtigen oder anschaffen.
  5. In Abhängigkeit von den Werkstücken Zu- und Abfuhr bzw. maschinennahe Lagerung einplanen. Wie sollen die Werkstücke der Maschine zugeführt werden (z. B. mit Kran oder Flurförderfahrzeug)? Festlegen, welche Merkmale die Maschine hierzu benötigt – Platzbedarf einplanen.
  6. Wie sollen die Werkstücke auf dem BAZ bearbeitet werden? In Abhängigkeit von der Qualifikation der Maschinenbediener festlegen, ob Betriebsart 3 (manuelles Eingreifen unter eingeschränkten Betriebsbedingungen ist möglich) von diesen überhaupt verwendet werden kann oder ob Bediener zusätzlich qualifiziert werden müssen.
  7. Konzept festlegen, mit dem die Werkstücke in der Maschine bearbeitet werden. Hierbei können sich Nullpunktspannsysteme, automatische Werkzeugvermessung und dreidimensionale Bearbeitungssimulationsprogramme positiv auf die Bearbeitungszeiten (kein manueller Eingriff notwendig, somit kürzere Maschinenhauptzeit) sowie auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz (Gefährdungen und Risiken vom Eingriff fallen weg) auswirken und zudem massiv finanzielle Mittel sparen.

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

  1. In Abhängigkeit von ersten Anbietergesprächen Strategie zum letztendlichen Sicherheitskonzept festlegen, das verfolgt werden soll. Dabei soll darauf geachtet werden, dass nicht von vornherein auf technische Möglichkeiten verzichtet wird, die vermeintlich „teurer“ sind.
  2. Im jetzt aus den Teilschritten 1 und 2 entstandenen Lastenheft einfordern, dass ein mit dem Käufer vereinbartes Sicherheitskonzept Bestandteil des Angebotes ist.
  3. Angebote einholen und vergleichen:
    • Sicherheitskonzepte vergleichen und auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere für Instandhaltungstätigkeiten, entscheiden, welches der Angebote den maximalen Nutzen für den Käufer bringt – hinsichtlich der Verfügbarkeit und den vom Instandhaltungs- und Bedienungspersonal auszuführenden Tätigkeiten. Hierzu kann das Aufstellen von Tätigkeitsprofilen nützlich sein.
    • Technische Anbindung von Nebenaggregaten (Kühlschmierstoff – Absaugung, ...) überprüfen und Tauglichkeit des Zusammenspiels laut Angeboten überprüfen.
    • Mit Hersteller des BAZ Sicherheitskonzept durchsprechen und in den späteren Vertrag aufnehmen.

3. Auftrag erteilen

  1. Neben der Aufnahme des Sicherheitskonzeptes bereits im Kaufvertrag das Einhalten der geltenden europäischen Richtlinien, hier insbesondere der Maschinenrichtlinie, schriftlich fordern – dies ermöglicht beim evtl. Nichteinhalten auf zivilrechtlicher Ebene schnelle Möglichkeiten zum Abstellen dieser evtl. Mängel.
  2. Im Kaufvertrag die Probebetriebs- und Inbetriebnahmephase im beiderseitigen Einverständnis festlegen. Festlegen, wer Weisungsbefugnisse ausüben soll (siehe Informationsblatt „Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen“ (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall).

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Montage, Aufstellung, Prüfung vor Inbetriebnahme
    1. wenn die Montage beim Hersteller erfolgt, erfolgt die erste Prüfung vor Inbetriebnahme durch den Hersteller; eventuell mit dem Auftraggeber abgesprochene Vorabnahmen oder Änderungsmaßnahmen durchführen;
    2. danach Abbau, Transport und erneute Montage/ Aufstellung und erneute Prüfung vor Inbetriebnahme (insbesondere Schutzleiter, Schutzschalter etc.) beim Auftraggeber;
    3. alternativ zu aa) und bb): Montage direkt beim Auftraggeber – aa) entfällt hierbei;
  2. Eingangskontrolle

    Der Auftraggeber vergewissert sich, ob das Produkt spezifikationsgemäß und vollständig (inklusive Dokumentation, wie Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung) ausgeliefert wurde. Hierbei soll die Leistungsfähigkeit des Arbeitsmittels vor der Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Erkennbare Mängel sind dem Hersteller mitzuteilen.

  3. Probebetrieb

    Im Rahmen der Aufstellung erfolgt bei größeren CNCFräsmaschinen häufig ein vorher vereinbarter Probebetrieb.

    Wichtige Punkte beim Probebetrieb sind:

    1. Der Hersteller/Lieferant erprobt ein unvollständiges Arbeitsmittel und hat hierzu selbst eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durchzuführen.
    2. Nur das Personal des Herstellers bedient die Maschine; falls eine Bedienung durch Beschäftigte des Auftraggebers notwendig wird, hat der Auftraggeber als Arbeitgeber mit dem Hersteller als Arbeitgeber zusammenzuarbeiten.
    3. Der Probebetrieb unterliegt der alleinigen Verantwortung des Herstellers/Lieferanten des Arbeitsmittels.
    4. Wichtig sind Koordinationsmaßnahmen, welche vom Hersteller/Lieferanten ausgehen. Hier wird z. B. Instandhaltungspersonal des Auftraggebers an der CNC-Maschine angelernt; häufig arbeiten diese angelernten Instandhalter bei der Aufstellung der Maschine mit.
    5. Weitere Informationen zum Probebetrieb sind z. B. im Fachbereichsinformationsblatt „Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen“ (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall enthalten.
  4. Abnahme

    In diesem Schritt werden die vertraglich zugesicherten Eigenschaften, d. h. alle produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften, überprüft. Hierbei werden u. a. betrachtet:

    • das Betriebsartenkonzept der CNC-Maschine auch vor dem Hintergrund möglicherweise anzunehmender Manipulationshandlungen zum Umgehen von Schutzeinrichtungen,
    • Rückhaltevermögen von trennenden Schutzeinrichtungen,
    • einzelne Funktionalitäten, z. B. Stopp-Vermögen von vertikalen Achsen,
    • Leistungsfähigkeit (Output) und Güte (Qualität),
    • aufzuwendende Energie- und Medienmengen (z. B. Druckluft, (Kühl-)Schmierstoffe),
    • Entsorgungs- und Abfallmengen.
  5. Letzter Teilschritt der Gefährdungsbeurteilung

    Die sich aus den vorausgehenden Teilschritten des Beschaffungsprozesses ergebenden Ergebnisse werden zusammengeführt und auf Wirksamkeit überprüft. Dies kann insbesondere sein:

    • Zusammenwirken beim Beladen der Maschine, z. B. mittels Hebezeugen (Kran),
    • tatsächlich festgestellte Lärmbelastung durch den tatsächlichen Bearbeitungsprozess (hier ist eine Voreinschätzung extrem schwierig und abhängig von mehreren Faktoren des Werkstückes (z. B. Material, Hohlräume, Geometrie) und des verwendeten Fräsers (z. B. Senk- oder Hohlschaftaufnahme)),
    • Bedienungsaufwand inklusive tatsächlichem Arbeitsaufkommen und Konzentrationsnotwendigkeit.
  6. Prüfung vor Inbetriebnahme

    Diese wird in großen Teilen bei CNC-Fräsmaschinen bereits vom Lieferanten der Maschine beim Aufbau durchgeführt (siehe Teilschritt 1) und umfasst u. a.:

    • elektrischen Teil (hauptsächlich Prüfung des Schutzleitersystems),
    • pneumatischen, hydraulischen Teil (hauptsächlich Prüfung des Zusammenwirkens und der Funktionalität),
    • Standfestigkeit (Befestigung korrekt?).

    In jedem Fall empfiehlt es sich an dieser Stelle, als Auftraggeber (nochmals) die Funktionalität der Sicherheitskreise inklusive Not-Halt-Einrichtungen zu überprüfen.

  7. Erstellung von Betriebsanweisungen

    Betriebsanweisungen sind i. d. R. bei CNC-Fräsmaschinen vom Auftraggeber für nachfolgende Aspekte zu erstellen:

    • Anweisung zur Bedienung besonderer Betriebsarten,
    • Anweisung zur Säuberung der Maschine,
    • Anweisung zur Späneentsorgung,
    • Anweisung zum Umgang mit Kühlschmierstoffen,
    • Anweisung zum Löschen von Bränden (insbesondere, wenn brennbare Werkstücke bearbeitet werden, oder Späne brennbar sein können).
  8. Unterweisung, Einweisung, Schulung der Beschäftigten

    Wenn nicht begleitend bereits im Probebetrieb erfolgt, sind alle Beschäftigten, welche die Maschine verwenden (z. B. bedienen, bestücken, warten, instandhalten, säubern) auf der Grundlage der erstellten Betriebsanweisungen zu unterweisen.

  9. Zur Verfügung stellen des CNC-Fräszentrums

    Wenn der Auftraggeber die CNC-Fräsmaschine seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, dürfen die Beschäftigten die Maschine verwenden.

A.4 Beschaffung einer Kompressoranlage zur Drucklufterzeugung

Als Beispiel für die Beschaffung einer verfahrenstechnischen Anlage wird eine Kompressoranlage zur Versorgung von Prozessanlagen mit Druckluft beschrieben.

In diesem Beispiel werden jeweils zwei Fälle unterschieden:

Fall 1:

Beschaffung einer verwendungsfertigen Anlage durch den Auftraggeber

In diesem Fall erfolgt die Beschaffung wie in Nummer 4 in den Teilschritten 1–4 beschrieben.

Fall 2:

Komponentenweise Beschaffung durch den Auftraggeber und Zusammenbau der Druckanlage auf seinem Betriebsgelände

In diesem Fall erfolgt die Beschaffung der vom Auftraggeber von Lieferanten zugekauften Komponenten/ Teilanlagen wie in Nummer 4 in den Teilschritten 1–3 beschrieben.

Für den Teilschritt 4 – Arbeitsmittel zur Verfügung stellen – bestehen im Rahmen der Herstellung zusätzliche Anforderungen an Prüfungen durch eine ZÜS/eine zur Prüfung befähigte Person (siehe Abbildung 6 am Ende des Beispiels A 4).

Die Kompressoranlage besteht im Wesentlichen aus:

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

Die Verantwortung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber kann sehr unterschiedlich gestaltet werden und muss vertraglich eindeutig geregelt werden. So kann eine Kompressoranlage beispielsweise durch einen Lieferanten ohne Not-Halt auf dem Markt bereitgestellt werden. Not-Halt inklusive Leistungsschalter wird in diesem Fall durch den Auftraggeber realisiert.

Die Herstellung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers ist in Abbildung 6 dargestellt.

Dabei wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber die Verantwortung sowohl für die ingenieurmäßige Planung als auch für die Montage übernimmt. Es ist dabei unerheblich, ob der Auftraggeber diese Arbeiten selbst durchführt oder externe Firmen mit der fachgerechten Durchführung der Arbeiten beauftragt.

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

3. Auftrag erteilen

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Eine Darstellung der Herstellung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers (Eigenherstellung) enthält die Abbildung 6.

Abb. 6 Herstellung einer überwachungsbedürftigen
Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers (Eigenherstellung)

Abb. 6 Herstellung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage unter der Verantwortung des Auftraggebers (Eigenherstellung)

A.5 Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen

Bei der Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei der Beschaffung von neuen Druckanlagen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bei der Beschaffung einer gebrauchten Druckanlage darauf zu achten, dass vom Lieferanten eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert wird. Sofern die gebrauchte Anlage oder Teile davon nach Druckgeräterichtlinie auf dem Markt bereitgestellt wurden, muss die Dokumentation nach Anhang I Nummer 3.3 (Kennzeichnung) und Nummer 3.4 (Betriebsanleitung) der Druckgeräterichtlinie eingefordert werden. Für einfache Druckbehälter nach Richtlinie für einfache Druckbehälter 2009/105/EG muss die Betriebsanleitung nach Anhang II Nummer 2 der Richtlinie eingefordert werden.

Es empfiehlt sich, die Dokumentation durchgeführter Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrender Prüfungen mit einzufordern (z. B. Prüfbuch mit allen Unterlagen). Liegt die Dokumentation nicht vor, müssen mögliche schädigende Einflüsse aus der vorherigen Benutzung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBS 1111) beurteilt werden.

Gebrauchte Druckanlagen sind am neuen Betriebsort einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS/zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen. Sind vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen am alten Betriebsort nicht mehr durchgeführt worden, sind diese vor der Inbetriebnahme am neuen Standort nachzuholen.

A.6 Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage

Beim Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage (z. B. CO2-Versorgungsanlage) sind im Grundsatz die folgenden beiden Fälle zu unterscheiden.

Fall 1: Der Eigentümer (z. B. Lieferant der Versorgungsanlage) ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Druckanlage verantwortlich. Er ist gemäß § 17 BetrSichV außerdem dafür verantwortlich, dass am Betriebsort die Dokumentation über die durchgeführten Prüfungen vorgehalten wird. In diesem Fall benötigt der Nutzer der Druckanlage eine Anleitung, die die für ihn erforderlichen Informationen für die vertraglich vereinbarte Verwendung im Sinne § 2 BetrSichV enthält.

Fall 2: Die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Druckanlage geht an den Nutzer über.

In diesem Fall entscheidet der Nutzer der Druckanlage alleine über Maßnahmen bezüglich Betrieb, Prüfungen, Stillstand, Instandhaltung, usw. Er benötigt die vollständige Betriebsanleitung, die vom Hersteller mitgelieferte Anlagendokumentation (z. B. Konformitätserklärung) und die Dokumentation bereits nach BetrSichV durchgeführter Prüfungen.

A.7 Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage

Die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage kann analog zu Beispiel A.4 erfolgen. Die Nummern 1 bis 4 enthalten spezielle Ergänzungen für die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage.

1. Bedarf ermitteln und Anforderungsliste erstellen

2. Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen

3. Auftrag erteilen

Vorgaben im Rahmen der Auftragserteilung an den Lieferanten können beispielsweise sein:

Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Ein Hinweis auf die im Rahmen des Auftrages geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz z. B. während der Montage und Installation am Aufstellungsort ist aufzunehmen.

4. Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

Im Folgenden wird beispielhaft angenommen, dass das Arbeitsmittel vom Hersteller am Verwendungsort montiert wird (vgl. Nummer 4.4, Absatz 2 Fall b)).

Während der Errichtung, Montage und Installation der Dampfkesselanlage sowie während des Probebetriebes, bei der die Grundeinstellungen der Dampfkesselanlage erfolgen, befindet sich die Anlage unter Verantwortung des Herstellers. Die Dampfkesselanlage ist zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, da die Bereitstellung auf dem Markt noch nicht erfolgt ist und der Verantwortungsübergang damit noch nicht vollzogen ist. Dennoch ist der Hersteller laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dies gilt gleichermaßen auch für weitere Fremdfirmen oder den Auftraggeber, wenn deren Beschäftigte an der Anlage tätig sind.

Eine Dampfkesselanlage der Kategorie III oder IV muss vor ihrer Inbetriebnahme einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS unterzogen werden:

Nachdem die Einstellungen durch den Hersteller erfolgt sind, führt die ZÜS die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV durch. Dabei prüft sie zum einen die Anforderungen aus der BetrSichV sowie dem Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbescheid hinsichtlich Montage, Aufstellung und Betriebsweise, zum anderen führt sie die erforderlichen Funktionsprüfungen durch.

Alle Prüfungen, die vorab durch eine benannte Stelle durchgeführt und bescheinigt wurden, müssen dabei nicht wiederholt werden. Alle Prüfungen, die nicht unter die Verantwortung des Herstellers fallen (weil z. B. keine Baugruppe bestellt wurde), werden unter der Verantwortung des Auftraggebers durchgeführt.