(1) Diese Empfehlung erläutert, wie der Arbeitgeber bei der Beschaffung eines Arbeitsmittels vorgehen kann. Sie gibt Hinweise dazu, wie die Beschaffung von Arbeitsmitteln in der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung diesbezüglicher Maßnahmen berücksichtigt werden kann (vgl. § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 BetrSichV). Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind der TRBS 1111 zu entnehmen.
(2) Diese Empfehlung gilt sowohl für standardisierte Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber verwendungsfertig einkauft (z. B. sogenannte "Katalogware") als auch für Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für den Einsatz in seinem Betrieb individuell spezifiziert bis hin zu komplexen Arbeitsmitteln und Anlagen.
Die einzelnen Schritte bei der Beschaffung können abhängig von dem zu beschaffenden Arbeitsmittel unterschiedlich aufwendig sein. In jedem Fall sollten die betrieblichen Rahmenbedingungen bei der Beschaffung berücksichtigt werden.
(3) Diese Empfehlung gibt allgemeine Hinweise, welche Auswirkungen die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung auf den Beschaffungsprozess von Arbeitsmitteln haben. Sie enthält auch Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Auftragnehmern, soweit deren Beschäftigte z. B. bei Montage- und Installationsarbeiten gemeinsam tätig werden.
(4) Anforderungen, die sich aus anderen Rechtsbereichen ergeben (z. B. Baurecht, Wasserrecht, Umweltschutz, Verkehrsrecht, Produktsicherheitsrecht) bleiben unberührt.