6 Beispiele

6.1 Beschaffung einer Leiter

6.1.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Arbeitsaufgabe und Umgebungsbedingungen analysieren und festlegen der Anforderungen

    Die Verwendung von Leitern ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
    a) die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung nicht verhältnismäßig ist und
    b) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
    Für welche Arbeitsaufgaben (inkl. Arbeitsweise, Verwendungsdauer und Traglast) und unter welchen Umgebungsbedingungen eine Leiter verwendet werden soll, ist entscheidend für die Auswahl der Art der Leiter.

    Bei der Auswahl der Leiter ist die TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" zu berücksichtigen. Weitere Informationsquellen zu den technischen und rechtlichen Anforderungen und Handlungshilfen für die Analyse und Festlegung der Anforderungen ergeben sich aus der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".
  2. Bauart, Größe, Stabilität, Werkstoff, Zubehör und Anzahl festlegen

    Bauartbeispiele:
    a) Anlegeleiter
    b) Mehrzweckleiter
    c) Stehleiter
    d) Podestleiter

    Größe:
    a) erforderliche Arbeitshöhe/Reichhöhe
    b) Übersteigen auf höhergelegene Arbeitsplätze erforderlich?
    Stabilität und Gebrauchstauglichkeit:

    Abhängig vor allem von der Art der Tätigkeit (z. B. rauer Montagebetrieb oder nur Einräumen von Waren) und Größe der Leiter ist die erforderliche Stabilität festzulegen (u. a. Haushaltsleitern versus Leitern für den betrieblichen Einsatz).

    Werkstoff:
    Je nach Umgebungsbedingungen (z. B. starke Verschmutzung, rauer Betrieb, hohe Luftfeuchtigkeit, elektrostatische Aufladung) sind Leitern aus entsprechendem Werkstoff auszuwählen.

    Zubehör:

    a) Holmverlängerung(en)
    b) Seitengeländer
    c) Einhängepodest
    d) Stahlspitzen

    Sicherungsmöglichkeiten (z. B. seitlich angebrachte Abrutschsicherungen). Die Bauart und das Zubehör können die Gebrauchstauglichkeit stark beeinflussen. Bei häufig wechselnden Einsatzorten kann beispielsweise eine einfache Verstellmöglichkeit wie z. B. eine Holmverlängerung erforderlich sein, um Höhenunterschiede auszugleichen.

    Anzahl:
    Je nach Arbeitsaufgabe, Benutzungshäufigkeit und Entfernung der Arbeitsbereiche ergibt sich die benötigte Anzahl an Leitern.
  3. Anforderungen festlegen

    Beispiel für die Festlegung von Anforderungen für die Beschaffung einer Leiter:
    "Zwei stabile Anlegeleitern aus Aluminium mit acht Stufen, Zubehör: Je ein Seitengeländer".

6.1.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Beschaffungsmarkt analysieren und Angebote einholen
    Recherche: Welche Hersteller und Produkte sind über welche Bezugsquellen verfügbar (Fachhandel, Baumarkt, Direktverkauf Hersteller)?

    Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten.

    GS-Zeichen vorhanden?
  2. Abgleich mit den festgelegten Anforderungen
    a) Überprüfen, ob die Anforderungen erfüllbar sind.
    b) Ggf. ist zu überprüfen, ob Produktneuerungen eine Überarbeitung der festgelegten Anforderungen sinnvoll erscheinen lassen (falls ja: neuer Start bei Teilschritt 1).
  3. Auswahl

    Festlegen, welches Produkt welches Herstellers von welchem Auftragnehmer beschafft werden soll.

6.1.3 Auftrag erteilen

Erteilen des Auftrags bzw. Einkauf im Handel.

6.1.4 Lieferung des Arbeitsmittels

Eingangskontrolle:
Gelieferte/gekaufte Leiter prüfen, ob sie mit der Auswahl übereinstimmt und die Lieferung vollständig ist (Kennzeichnungen, ggf. bestelltes Zubehör mitgeliefert). Überprüfen, ob die gelieferte Leiter beschädigt oder verformt ist, ob scharfe Kanten vorhanden sind etc.

6.1.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung

    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die Leiter und ihre betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden und führt die Wirksamkeitskontrolle durch. Wenn die Leiter bei der Verwendung z. B. auf Baustellen oder Betriebshöfen schädigenden Einflüssen ausgesetzt ist, kann es erforderlich sein, Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen zu treffen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.

    Leitern ggf. markieren, um eine innerbetriebliche Zuordnung und systematische Erfassung zur wiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen.
  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Beschäftigte unterweisen, für welche Arbeitsaufgaben die Leiter verwendet werden darf.

6.2 Beschaffung eines Lieferwagens

6.2.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Einsatzbedingungen:

    Fahrleistung/-Profil: dauerhafter Einsatz (Fahrbetrieb), wechselnde Fahrer, spezifische Besonderheiten (Baustelleneinsatz, häufiges Einparken oder Rangieren), erforderliche Kommunikationseinrichtungen, Anzahl der mitfahrenden Personen; einzuhaltende Abmessungen; vorgesehene Einsatzdauer;

    Ladegut: Verwendung von Ladungsträgern (Paletten, Boxen, Säcke), hygienische Anforderungen, Temperaturführung oder Isolierung, Ladungssicherung, Anhängerbetrieb; sonstige Staumöglichkeiten, Ablagen und Fächer; Kommissionierungssysteme; erforderliche Zuladung;

    Be- und Entladen: Ein- und Aussteigen, Benutzung von Hilfsmitteln (Adaptierung: Flurförderzeug, Transportwagen, Förderbänder oder Rutschen), Ladungssicherung, Kommissionierungssysteme, häufiges Anhalten im fließenden Verkehr (Ausstieg rechts, Durchgang zum Laderaum), Trennwand zum Laderaum (Höhe, Fenster); Beleuchtung im Fahrzeug und ggf. in Arbeits- und Verkehrsbereichen;

    Zusätzliche Ausrüstungen: Abstimmung von zusätzlichen Ausrüstungen mit Auftragnehmer;
  2. Verkehrssicherheit:

    Lichttechnische Einrichtungen (auch bei geöffneten Türen, Klappen etc. zu sehen?); Reflektoren, Konturmarkierungen; Freisprecheinrichtung; Fahrerassistenzsysteme; Navigationssystem; Rangierwarneinrichtung; Kamerasysteme;
  3. Arbeitssicherheit:

    Bedienungsergonomie; Sichtfeld; Sitzergonomie; Klimaanlage; Standheizung; Innengeräusche; Ein- und Ausstiege; Haltegriffe; Sicherheitskennzeichnung; Bedienhinweise; Kennzeichnung erforderlicher Daten; Feuerlöscher; Warnweste; Benutzerinformationen; Unterbringung von Kleidung, Schutzausrüstungen und Werkzeugen;
  4. Anforderungen festlegen:

    Arbeitsabläufe durchgehen; Unfälle, Pannen, Schadensmeldungen, Reparaturen von vergleichbaren Fahrzeugen auswerten; ggf. mit Werkstatt sprechen;

6.2.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Vergleich verschiedener Hersteller und Produkte:

    Vergleich der Produkte verschiedener Hersteller, Verfügbarkeit der erforderlichen Ausstattungsmerkmale, Vergleich von Ausstattungspaketen; Kompatibilität mit erforderlichem Zubehör; Kompatibilität zur Fahrzeugflotte; Ersatz bei Ausfall oder Reparatur; Auswahl eines Produktes;

  2. Vergleich verschiedener Händler, ggf. Leasing:

    Einholen von Angeboten; Rückfragen wegen Unterschieden oder zusätzlichen Merkmalen; Auswertung von Tests; Bewertung von Unterschieden;

  3. Auswahl eines Auftragnehmers;

6.2.3 Auftrag erteilen

Festlegen von erforderlichen Absprachen mit dem Auftragnehmer:
  1. genaue Spezifikation: Ausstattung und Leistungsdaten des Fahrzeugs;
  2. Information über die Art des Einsatzes:

    erforderliche An- und Umbauten, die später vorgenommen werden müssen; Abstimmen, wer welchen Auftrag erteilt; Sicherstellen aller erforderlichen Voraussetzungen;

  3. Abstimmung hinsichtlich weiteren Kundendienstes, Prüfungen, Instandhaltung; Ersatzbeschaffung bei Ausfall usw.;
  4. Erteilen des Auftrags mit schriftlicher Festlegung aller weiteren Anforderungen und Hinweis auf die im Rahmen des Auftrages geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz;

    Voraussetzungen; Beschreibung des vorgesehenen Fahrzeugeinsatzes;

6.2.4 Lieferung des Arbeitsmittels

Eingangskontrolle:

Bei der Übernahme des Lieferwagens vom Auftragnehmer erfolgt i. d. R. eine Einweisung; es empfiehlt sich, den vorgesehenen Fahrer oder einen Vertreter einzubeziehen.

  1. Abnahme des Fahrzeugs beim Auftragnehmer, dabei Abgleich der genauen Spezifikation mit dem gelieferten Fahrzeug, z. B. durch Disponenten oder erfahrenen Kraftfahrer;
  2. Überprüfung der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs, z. B. Bedienungsanleitung, Verbandkasten, Warndreieck;

6.2.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung

    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für den Lieferwagen und seine betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden. Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen des Fahrzeugs werden getroffen, vergleiche DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit".

    1. a) Anlegen einer Fahrzeugakte einschließlich Festlegen von Intervallen zur Wartung und Prüfung des Lieferwagens; Zusammenstellung von Fahrzeugpapieren einschließlich Hinweisen zu Verhalten bei Unfällen, Störungen und Pannen, Fahrtenbuch, Versicherungsbescheinigung usw. z. B. in einer Dokumentenmappe; die Dokumentenmappe kann als Bestandteil des Arbeitsmittels Lieferwagen angesehen werden und wird in Prüfungen sowie die Sicht- und Funktionskontrolle einbezogen.
      b) Ergänzung der vorgeschriebenen Ausrüstung durch Warnweste und weitere Einrichtungen entsprechend Gefährdungsbeurteilung, z. B. Freisprecheinrichtung, persönliche Schutzausrüstungen, Feuerlöscher, Hilfsmittel zur Ladungssicherung, Lastverteilungsplan, Einrichtungen zur sicheren Unterbringung von Arbeitsmitteln (z. B. Werkzeug, Hilfsmittel zum Transport wie Sackkarre); Falls die Ausstattung oder Ausrüstung (z. B. nach der Übergabe) durch den Arbeitgeber oder in dessen Auftrag ergänzt wird, wird empfohlen, die Möglichkeit zur Abstimmung offener Fragen mit dem Auftragnehmer zu nutzen, z. B.: Wo kann ein Navigationsgerät oder sonstiges Zubehör angebracht werden, ohne die Wirksamkeit aktiver oder passiver Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu beeinträchtigen?

      Der Arbeitgeber führt eine Wirksamkeitskontrolle durch und dokumentiert die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Die Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Erprobung erfolgen.

  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Unterweisung des Fahrers und Dokumentation von Fahrerpflichten wie Sicht- und Funktionskontrolle vor Fahrantritt, richtige Verwendung der Fahrerassistenzsysteme, Anlegen des Sicherheitsgurtes, Freihalten des Sichtfeldes;

    Einweisung des Kraftfahrers in die Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen, vorzugsweise unter Einbeziehung des Auftragnehmers;

    Durchsicht der Bedienungsanleitung mit dem Fahrer und Klärung von Fragen zu Verständnis und Inhalt, dabei die Bedienungsanleitungen von zusätzlich ergänzten Ausrüstungen und Einrichtungen einbeziehen;

    Festlegung von Inhalten für die Einweisung weiterer Fahrer und für regelmäßige Unterweisungen; dabei sind z. B. der Umfang der Sicht- und Funktionskontrolle vor Fahrtbeginn sowie betriebliche Abläufe zur Meldung und Behebung von Mängeln zu berücksichtigen.

6.3 Beschaffung einer CNC-Fräsmaschine

Im nachfolgenden Beispiel wird die Beschaffung einer größeren CNC-Fräsmaschine beschrieben. Das Bearbeitungszentrum der CNC-Fräsmaschine wird nachfolgend mit BAZ abgekürzt.

6.3.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Bearbeitungsaufgaben der CNC-Fräsmaschine definieren, technische Notwendigkeiten absprechen: welche Werkstücke sollen von welchen Beschäftigten mit welchen Werkstoffen wie und in welcher Zeit bearbeitet werden?
  2. Festlegen, welche Hilfsstoffe, insbesondere welche Kühlschmierstoffe zum Einsatz kommen sollen. In Abhängigkeit vom Durchlaufvolumen Absaugung grob dimensionieren. Wird brennbarer Kühlschmierstoff verwendet, müssen Maßnahmen zum Schutz vor Entzündung des Kühlschmierstoffs bzw. Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen im Groben festgelegt werden.
  3. Entscheiden, welches Instandhaltungs- und Wartungskonzept verwendet werden soll, einschließlich der zur Anwendung kommenden Spannvorrichtungen und Spannmittel. Welche Auslastung soll die neue CNC-Fräsmaschine/das Bearbeitungszentrum (BAZ) bekommen? Davon hängt das Wartungs- und Instandhaltungskonzept ab.
  4. Entscheiden, welche Maßnahmen neben dem eigentlichen Maschinenkauf zusätzlich notwendig werden, z. B. zentrale Kühlschmierstoffanlage erweitern, elektrische, pneumatische und hydraulische Medienversorgung ertüchtigen oder anschaffen.
  5. In Abhängigkeit von den Werkstücken Zu- und Abfuhr bzw. maschinennahe Lagerung einplanen. Wie sollen die Werkstücke der Maschine zugeführt werden (z. B. mit Kran, Flurförderfahrzeug, Werkstückträgersysteme, automatische Zuführeinrichtungen, Roboter)? Festlegen, welche Merkmale die Maschine hierzu benötigt – Platzbedarf einplanen.
  6. Wie sollen die Werkstücke auf dem BAZ bearbeitet werden? In Abhängigkeit von der Qualifikation der Beschäftigten festlegen, ob Betriebsart 3 (manuelles Eingreifen unter eingeschränkten Betriebsbedingungen ist möglich) von diesen überhaupt verwendet werden kann oder ob Beschäftigte zusätzlich qualifiziert werden müssen.
  7. Konzept festlegen, mit dem die Werkstücke in der Maschine bearbeitet werden. Hierbei können sich Nullpunktspannsysteme, automatische Werkzeugvermessung und dreidimensionale Bearbeitungssimulationsprogramme positiv auf die Bearbeitungszeiten (kein manueller Eingriff notwendig, somit kürzere Maschinenhauptzeit) sowie auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz (Gefährdungen vom Eingriff fallen weg) auswirken und zudem massiv finanzielle Mittel sparen.
  8. Anforderungen festlegen (Lastenheft erstellen).

6.3.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. In Abhängigkeit von ersten Anbietergesprächen Strategie zum letztendlichen Schutzkonzept festlegen, das verfolgt werden soll. Dabei soll darauf geachtet werden, dass nicht von vornherein auf technische Möglichkeiten verzichtet wird, die vermeintlich "teurer" sind.
  2. Im Lastenheft einfordern, dass ein mit dem Arbeitgeber vereinbartes Schutzkonzept Bestandteil des Angebotes ist.
  3. Angebote einholen und vergleichen:
    a) Schutzkonzepte vergleichen und auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entscheiden, welches der Angebote den maximalen Nutzen für den Käufer bringt – hinsichtlich der Verfügbarkeit und den vom Instandhaltungs- und Bedienungspersonal auszuführenden Tätigkeiten. Hierzu kann das Aufstellen von Tätigkeitsprofilen nützlich sein.
    b) Technische Anbindung von Nebenaggregaten (Kühlschmierstoff – Absaugung ...) überprüfen und Tauglichkeit des Zusammenspiels laut Angeboten überprüfen.
    c) Mit dem Auftragnehmer des BAZ Schutzkonzept durchsprechen und in den späteren Vertrag aufnehmen.

6.3.3 Auftrag erteilen

  1. Neben der Aufnahme des Schutzkonzeptes bereits im Kaufvertrag das Einhalten der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften, hier insbesondere der Maschinenrichtlinie, schriftlich fordern – dies ermöglicht beim evtl. Nichteinhalten auf zivilrechtlicher Ebene schnelle Möglichkeiten zum Abstellen dieser evtl. Mängel.
  2. Im Kaufvertrag die Probebetriebs- und Inbetriebsetzungsphase im beiderseitigen Einverständnis festlegen. Festlegen, wer Weisungsbefugnisse ausüben soll (siehe Informationsblatt "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall).

6.3.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle

    Der Arbeitgeber vergewissert sich, ob das BAZ den festgelegten Anforderungen entspricht und vollständig (inklusive mitzuliefernde Unterlagen, wie Betriebsanleitung, EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung) ausgeliefert wurde. Hierbei soll die Leistungsfähigkeit des Arbeitsmittels vor der Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer mitzuteilen.
  2. Montage, Aufstellung

    Die Montage und Aufstellung der CNC-Maschine erfolgt unter der Verantwortung des Auftragnehmers.
  3. Probebetrieb
    Im Rahmen der Aufstellung erfolgt bei größeren CNC-Fräsmaschinen häufig ein Probebetrieb.
    Wichtige Punkte beim Probebetrieb sind:
    a) Der Auftragnehmer erprobt ein noch nicht vollständig verwendungsfertiges Arbeitsmittel und hat hierzu selbst eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durchzuführen.
    b) Nur das Personal des Auftragnehmers bedient die Maschine; falls eine Bedienung durch Beschäftigte des Arbeitgebers notwendig wird, hat der Arbeitgeber mit dem Auftragnehmer als Arbeitgeber zusammenzuarbeiten.
    c) Der Probebetrieb unterliegt der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers des Arbeitsmittels. Im Rahmen des Probetriebes werden insbesondere folgende Schutzmaßnahmen geprüft:
    elektrischer Teil (hauptsächlich Prüfung des Schutzleitersystems),
    pneumatischer sowie hydraulischer Teil (hauptsächlich Prüfung des Zusammenwirkens und der Funktionalität),
    die Standfestigkeit (Befestigung korrekt?).
    d) Wichtig sind Koordinationsmaßnahmen, welche vom Auftragnehmer ausgehen. Hier wird z. B. Instandhaltungspersonal des Arbeitgebers an der CNC-Fräsmaschine angelernt; häufig arbeiten diese Beschäftigten bei der Aufstellung der Maschine mit.
    e) Weitere Informationen zum Probebetrieb sind z. B. im Fachbereichsinformationsblatt "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall enthalten.
  4. Verantwortungsübergang

    In diesem Schritt werden die vertraglich zugesicherten Eigenschaften, d. h. alle produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften, überprüft. Hierbei werden u. a. betrachtet:
    a) das Betriebsartenkonzept der CNC-Fräsmaschine auch vor dem Hintergrund möglicherweise anzunehmender Manipulationshandlungen zum Umgehen von Schutzeinrichtungen,
    b) Rückhaltevermögen von trennenden Schutzeinrichtungen,
    c) einzelne Funktionalitäten, z. B. Stopp-Vermögen von vertikalen Achsen,
    d) Leistungsfähigkeit (Output) und Güte (Qualität),
    e) aufzuwendende Energie- und Medienmengen (z. B. Druckluft, (Kühl-)Schmierstoffe),
    f) Entsorgungs- und Abfallmengen.

    Die sich aus den vorausgehenden Teilschritten des Beschaffungsprozesses ergebenden Ergebnisse werden zusammengeführt und die festgelegten Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit überprüft. Dies kann insbesondere sein:

    a) Zusammenwirken beim Beladen der Maschine, z. B. mittels Hebezeugen (Kran),
    b) tatsächlich festgestellte Lärmbelastung durch den tatsächlichen Bearbeitungsprozess (hier ist eine Voreinschätzung extrem schwierig und abhängig von mehreren Faktoren des Werkstückes (z. B. Material, Hohlräume, Geometrie) und des verwendeten Fräsers (z. B. Senk- oder Hohlschaftaufnahme),
    c) Bedienungsaufwand inklusive tatsächlichem Arbeitsaufkommen und Konzentrationsnotwendigkeit.

6.3.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung
    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die CNC-Maschine und für deren betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden. Er führt die Wirksamkeitskontrolle durch und dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Es erfolgen Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen der CNC-Fräsmaschine. Bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann sich der Arbeitgeber auf die Prüfungen im Rahmen des Probebetriebes abstützen. In jedem Fall empfiehlt es sich, als Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt (nochmals) die Funktionalität der Sicherheitskreise inklusive Not-Halt-Einrichtungen zu kontrollieren.

    In diesem speziellen Fall ist eine Prüfung vor der Verwendung nach § 14 BetrSichV nicht erforderlich.
  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Wenn nicht begleitend bereits im Probebetrieb erfolgt, sind alle Beschäftigten, welche die Maschine verwenden (z. B. bedienen, bestücken, warten, instandhalten, säubern) auf der Grundlage der erstellten Betriebsanweisungen zu unterweisen.

    Betriebsanweisungen sind i. d. R. bei CNC-Fräsmaschinen vom Arbeitgeber für nachfolgende Aspekte zu erstellen:

    a) Anweisung zur Bedienung besonderer Betriebsarten,
    b) Anweisung zur Säuberung der Maschine,
    c) Anweisung zur Späneentsorgung,
    d) Anweisung zum Umgang mit Kühlschmierstoffen,
    e) Anweisung zum Löschen von Bränden (insbesondere, wenn brennbare Werkstücke bearbeitet werden oder Späne brennbar sein können).

6.4 Beschaffung eines Rührwerks für den Einbau in einen geschlossenen Behälter

Für den Einsatz in einer Industrieanlage soll ein Rührwerk für einen spezifizierten geschlossenen Behälter beschafft werden. Das Rührwerk, bestehend aus Motor, Getriebe, Welle mit Rührblatt wird in diesem Fall als verwendungsfertige Maschine für den Einbau in einen spezifizierten Behälter geliefert. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Einbausituation und der Behälter bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für das Rührwerk berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Zusammenbaus von Rührwerk und Behälter eine Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV durchzuführen.

Gemäß § 2 Nummer 27 ProdSG gilt:

"Produkte sind auch dann verwendungsfertig, wenn sie ohne die Teile in Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden."

Das Rührwerk wird vom Hersteller als verwendungsfertige Maschine geliefert, d. h., dass insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. die bestimmungsgemäße Verwendung ist definiert,
  2. der Behälter, in dem das Rührwerk verwendet werden darf, ist hinreichend spezifiziert und im Konformitätsbewertungsverfahren des Herstellers berücksichtigt,
  3. der Behälter ist eine Beistellung des Arbeitgebers, die der Auftragnehmer für diese Maschine freigegeben hat,
  4. eine maschinensicherheitsgerichtete Steuerung ist nicht erforderlich,
  5. der Eingriffsschutz an Getriebe oder Motor ist vorhanden.

6.4.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Festlegen der am Projekt Beteiligten (z. B. zuständige Fachabteilungen);
  2. Abgleich der technischen Daten des Rührwerksbehälters (Auslegungsdaten, Einsatzstoff, Werkstoff unter Berücksichtigung der Medienbeständigkeit) auf Basis der Angaben des Rührwerksherstellers;
  3. Entscheiden, welche Regelwerke und Spezifikationen zu beachten sind;
  4. Zeitpunkt der Übergabe der EG-Konformitätserklärung und der Betriebsanleitung für das verwendungsfertige Rührwerk);
  5. Anforderungen festlegen (Spezifikation erstellen);

6.4.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Angebote einholen und vergleichen;
  2. Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten;
  3. Abgleich mit den festgelegten Anforderungen;
  4. Auswahl des Auftragnehmers;

6.4.3 Auftrag erteilen

  1. eindeutige Festlegung des Liefer- und Leistungsumfangs;
  2. Festlegung der erforderlichen Freigabeschritte durch den Arbeitgeber sowie des terminlichen Ablaufs von der Auftragserteilung bis zum Verantwortungsübergang einschließlich Montage-/Zeitplänen für die Bereitstellung von Personal;
  3. Definition der Gewährleistungszeiten und -bedingungen;
  4. Erteilen des Auftrags mit schriftlichem Hinweis auf die im Rahmen des Auftrags geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und ggf. Unterlieferanten;

6.4.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle

    Der Arbeitgeber prüft, ob das Rührwerk den festgelegten Anforderungen entspricht und die EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Betriebsanleitung vorhanden sind.

    Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. Sollte dies vom Projektablauf her nicht möglich sein, ist dies im Vorfeld vertraglich festzulegen.

  2. Montage

    Die Montage des Rührwerks erfolgt unter der Verantwortung des Arbeitgebers. Dabei beachtet der Arbeitgeber die Hinweise in der Betriebsanleitung.
  3. Erprobung

    Nach Abschluss der Montage kann eine Erprobung des Arbeitsmittels, bestehend aus Rührwerk und Behälter durch den Arbeitgeber erfolgen.
  4. Für die Erprobung führt der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durch und legt die geeigneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest.

  5. Verantwortungsübergang

    In diesem Schritt überprüft der Arbeitgeber die vertraglich zugesicherten produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften des Rührwerks im eingebauten Zustand.

6.4.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung

    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für das Rührwerk und seine betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden. Er führt die Wirksamkeitskontrolle durch und dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Erprobung erfolgen.
  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Auf der Grundlage der Betriebsanweisungen müssen die Beschäftigten im Umgang mit dem Arbeitsmittel (Rührwerk und Behälter) unterwiesen werden.
    Beschäftigte, die Instandhaltungsarbeiten durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.
    Die Betriebsanweisung für das Arbeitsmittel (Rührwerk und Behälter) ist vom Arbeitgeber unter Beachtung der vom Auftragnehmer für das Rührwerk mitgelieferten Betriebsanleitung zu erstellen. Dabei sind auch vorhersehbare Betriebsstörungen zu berücksichtigen.

6.5 Beschaffung einer Kompressoranlage zur Drucklufterzeugung

Nachfolgend wird die Beschaffung einer Kompressoranlage zur Versorgung einer Industrieanlage mit Druckluft beschrieben.

Die Kompressoranlage besteht im Wesentlichen aus:

  1. Druckerzeuger (Kompressor, Maschine gemäß MRL);
  2. Druckluftspeicher bestehend aus einem Druckbehälter gemäß DGRL, Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen;
  3. Verrohrung zwischen Druckerzeuger und Druckluftspeicher

6.5.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Festlegen der am Projekt Beteiligten (z. B. zuständige Fachabteilungen);
  2. Festlegen, welche Verbraucher mit Druckluft versorgt werden sollen;
  3. Anforderungen an Luftmenge, Druck, Temperatur, Feuchte und Reinheit der zu liefernden Druckluft definieren;
  4. Entscheiden, welche Spezifikationen vom Auftragnehmer zu beachten sind;
  5. Festlegen, ob Ersatzteile (ggf. optional) angeboten werden sollen;
  6. Festlegen, ob ein Wartungsvertrag (ggf. optional) angeboten werden soll;
  7. Festlegen, welcher Aufstellort geeignet ist (Flächenbedarf, max. Flächenlast, Abstände zu Gebäude- und Anlagenteilen, Ex-Bereiche etc.);
  8. Festlegen von Lärmschutzmaßnahmen bei Aufstellung in der Nähe von Arbeitsplätzen;
  9. Entscheiden, welche Maßnahmen zusätzlich zur Beschaffung der Kompressoranlage notwendig werden, z. B. Überprüfung der zur Verfügung stehenden Anschlussspannung und max. Stromstärke am Anschlusspunkt;
  10. Festlegung der Liefer- und Leistungsumfänge:
  11. Der Arbeitgeber legt fest, ob er die Kompressoranlage bei einem Auftragnehmer verwendungsfertig beschaffen möchte oder ob er Druckerzeuger, Druckluftspeicher sowie Ausrüstung einzeln beschaffen und die Kompressoranlage in seiner Verantwortung zusammenbauen möchte.

    In beiden Fällen müssen Druckerzeuger, Druckluftspeicher sowie Ausrüstung von den jeweiligen Auftragnehmern unter Berücksichtigung der Anforderungen der entsprechenden Rechtsvorschriften (z. B. 9. und 14. ProdSV sowie ggf. EMVG) auf dem Markt bereitgestellt werden (EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung).

  12. Anforderungen festlegen (Spezifikation erstellen).

6.5.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Angebote einholen und vergleichen
    Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten;
  2. Abgleich mit den festgelegten Anforderungen
    a) Prüfen, ob insbesondere die Anforderungen an die standortspezifischen Vorgaben vollständig erfüllt werden können (Stichwort: zur Verfügung stehende Anschlussspannung);
    b) Bewertung von ggf. angebotenen Sonderlösungen;
  3. Auswahl des/der Auftragnehmer
    Festlegen, welches Produkt von welchem Auftragnehmer beschafft werden soll;

6.5.3 Auftrag erteilen

  1. genaue Spezifikation des jeweiligen Produktlieferumfangs einschließlich Definition der Schnittstellen zu angrenzenden Gewerken sowie zugehöriger Regelwerke;
  2. Abstimmen, wie im Fall der Vergabe von Unteraufträgen zu verfahren ist (z. B. Freigabe durch den Arbeitgeber im Einzelfall erforderlich);
  3. eindeutige Festlegungen zum terminlichen Ablauf von der Auftragserteilung bis zum Verantwortungsübergang;
  4. Festlegung der Mindestverfügbarkeit der Anlage und der Anlagenteile;
  5. Vorgaben zur maximalen Dauer der Bereitstellung von Servicepersonal bei Betriebsstörungen;
  6. Definition der Gewährleistungszeiten und -bedingungen;
  7. Festlegung zusätzlicher Leistungen, die über den reinen Produktlieferumfang hinausgehen (Ersatzteile, Wartungsvertrag);
  8. Definition der Rahmenbedingungen für den Probebetrieb (Termine und Verantwortlichkeiten);
  9. Erteilen des Auftrags mit schriftlichem Hinweis auf die im Rahmen des Auftrags geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz;

Hinweis:
Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräte-Richtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.

6.5.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle

    Der Arbeitgeber prüft, ob die Anlagenteile den festgelegten Anforderungen entsprechen, vollständig ausgeliefert wurden und die erforderliche Dokumentation vorhanden ist (insbesondere Betriebsanleitung, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung).

    Erkennbare Mängel sind den Auftragnehmern umgehend mitzuteilen.
  2. Montage, Aufstellung

    Wenn der Arbeitgeber eine verwendungsfertige Kompressoranlage bestellt hat, führt der Auftragnehmer die Montage durch. Der Arbeitgeber überprüft nach Abschluss der Montage, ob alle notwendigen Lieferungen und Leistungen erbracht wurden und die Kompressoranlage entsprechend den Vorgaben der Bestellung ausgeführt und eingebaut wurde, sie betriebsbereit ist sowie die Dokumentation vorliegt.

    Wenn der Arbeitgeber Drucklufterzeuger, Druckluftspeicher sowie Ausrüstung einzeln bestellt hat, überprüft der Arbeitgeber, ob alle notwendigen Lieferungen und Leistungen der einzelnen Auftragnehmer erbracht wurden und baut die Kompressoranlage unter seiner Verantwortung zusammen. Er muss sicherstellen, dass die Kompressoranlage entsprechend den Vorgaben des Schutzkonzeptes eingebaut und betriebsbereit sowie die Dokumentation vorhanden ist.
  3. Probebetrieb/Erprobung vor Inbetriebnahme

    Wenn die Kompressoranlage vollständig durch einen Auftragnehmer montiert, installiert und in Betrieb gesetzt wird, führt dieser den Probebetrieb durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Auftragnehmer führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.

    Wenn der Zusammenbau der Kompressoranlage unter der Verantwortung des Arbeitgebers auf seinem Betriebsgelände erfolgt, führt er eine Erprobung durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Arbeitgeber führt eine Gefährdungsbeurteilung für die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.

  4. Verantwortungsübergang

    In diesem Schritt erfolgt die Überprüfung der vertraglich zugesicherten Eigenschaften, also aller produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Dokumentation sowie der Prüfnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

6.5.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung

    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die Kompressoranlage und deren betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.

    Der Arbeitgeber führt eine Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen entsprechend § 4 Absatz 5 BetrSichV durch, wenn die Kompressoranlage nicht ohnehin einer Prüfung nach § 15 BetrSichV unterzogen wird. Dies gilt auch im Fall der Beschaffung einer verwendungsfertigen Kompressoranlage. Dabei kann er sich auch auf die dokumentierten Ergebnisse von Überprüfungen des Auftragnehmers abstützen.

    Die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person erfolgt unter der Verantwortung des Arbeitgebers.

    Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme werden durch die ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person eine Ordnungsprüfung durchgeführt und die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Kompressoranlage geprüft. Wurden Inhalte der Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt, müssen sie nicht wiederholt werden. Doppelprüfungen werden so vermieden.

    Bei verwendungsfertigen Kompressoranlagen, die unter die Ausnahmeregelung des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 7.25 BetrSichV fallen, erfolgt die Prüfung eines Musters ohne Bezug zum Aufstellungsplatz. Die Prüfung der Aufstellung erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person, allerdings beschränkt auf ein Druck-Inhaltsprodukt des Druckluftspeichers von nicht mehr als 1 000 bar · Liter.

    Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme können die Ergebnisse von Wirksamkeitskontrollen während der Erprobung, z. B. der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen inklusive Not-Halt-Einrichtungen, herangezogen werden, sofern die Ergebnisse durch die Auftragnehmer und/oder den Arbeitgeber aussagekräftig dokumentiert sind.

  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Auf der Grundlage der Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten im Umgang mit der Kompressoranlage unterwiesen werden. Beschäftigte, die Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten an der Kompressoranlage durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.

    Die Betriebsanweisung für die Kompressoranlage ist vom Arbeitgeber auf Grundlage der vom Auftragnehmer erstellten Betriebsanleitung für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:

    a) Anfahren
    b) Normalbetrieb,
    c) vorhersehbare Betriebsstörungen,
    d) Abfahren,
    e) Stillsetzen oder Konservieren.

6.6 Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen

Gebrauchte Druckanlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich der 6. oder der 14. ProdSV. Bei der Beschaffung von gebrauchten Druckanlagen empfiehlt es sich, vertraglich festzulegen, dass vom Auftragnehmer folgende Unterlagen mitgeliefert werden:
  1. eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache.
  2. Für Druckgeräte gemäß DGRL (2014/68/EU) die Dokumentation nach deren Anhang I Nummer 3.3 (Kennzeichnung) und Nummer 3.4 (Betriebsanleitung). Für einfache Druckbehälter die Betriebsanleitung nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie für einfache Druckbehälter (2014/29/EU) (sofern die gebrauchte Anlage oder Teile davon auf dem Markt bereitgestellt wurden).

Es empfiehlt sich, die Dokumentation von Prüfungen, die vor Inbetriebnahme und wiederkehrender Prüfungen durchgeführt wurden, mit einzufordern (z. B. Prüfbuch mit allen Unterlagen). Liegt die Dokumentation nicht vor, müssen mögliche schädigende Einflüsse aus der vorherigen Verwendung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBS 1111) beurteilt werden.

Druckgeräte, die vor Inkrafttreten der Druckgeräterichtlinie auf dem deutschen Markt bereitgestellt wurden, müssen die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Beschaffenheitsanforderungen nach deutschem Recht erfüllen. Diese wurden durch die Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB) konkretisiert, die weiterhin als Erkenntnisquelle herangezogen werden können, siehe hierzu EK ZÜS-Beschluss B-001.

Gebrauchte Druckanlagen sind am neuen Betriebsort einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS/ zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen. Sind vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen am alten Betriebsort nicht mehr durchgeführt worden, sind diese vor der Inbetriebnahme am neuen Standort nachzuholen.

6.7 Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage

In der Praxis kommt es häufig vor, dass verwendungsfertige Druckanlagen (z. B. Wasserstoffbehälter) entliehen werden. Der Entleiher ist als Arbeitgeber nach Abschnitt 2 Absatz 1 dieser EmpfBS für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln verantwortlich.

Beim Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage sollten die jeweiligen Verantwortlichkeiten zwischen Verleiher und Entleiher vertraglich eindeutig geregelt werden. Hierbei sind z. B. die nachfolgenden Fälle 1 und 2 möglich:

Fall 1:

Der Verleiher übernimmt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Druckanlage. Somit muss er sicherstellen, dass die Anlage die Anforderungen des § 5 Absatz 3 BetrSichV erfüllt und die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und erforderliche wiederkehrende Prüfungen termingerecht durchgeführt werden.

Der Verleiher stellt dem Arbeitgeber die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen zur Verfügung, die gemäß § 17 Absatz 1 BetrSichV während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren sind.

Für die sichere Verwendung der Druckanlage durch seine Beschäftigten ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Schutzmaßnahmen bei der Verwendung der Druckanlage zu beachten sind.

Fall 2:

Die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Druckanlage geht an den Entleiher über.

In diesem Fall ist der Entleiher der Druckanlage für die sichere Verwendung der Druckanlage verantwortlich und zusätzlich auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Druckanlage einschließlich der Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen, die Instandhaltung usw. verantwortlich. Er benötigt vom Verleiher die vollständige Betriebsanleitung und die Anlagendokumentation (z. B. Konformitätserklärung).

6.8 Beschaffung eines Rohrleitungssystems

Nachfolgend wird die Beschaffung eines Rohrleitungssystems für den Einsatz in einer Industrieanlage beschrieben.

Das Rohrleitungssystem besteht im Wesentlichen aus verwendungsfertigen Druckgeräten gemäß DGRL (Rohrleitungen, druckhaltenden Ausrüstungsteilen und ggf. Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion).

6.8.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Festlegen der am Projekt Beteiligten (z. B. zuständige Fachabteilungen);
  2. Festlegen der technischen Daten des Rohrleitungssystems (Fördermedium, Durchflussmenge, Druck, Temperatur, Werkstoffe unter Berücksichtigung der Medienbeständigkeit, Erdung/Potentialausgleich, Lärmschutz- oder Wärme- und Kälteisolierungsmaßnahmen, Lastangaben etc.);
  3. Festlegen der Verlege- und Umgebungsbedingungen (z. B. Verlegung durch Ex-Zonen, Durchführung durch Brandwände, Abstände zu bestehenden Anlagen/Gebäudeteilen etc.);
  4. Festlegen der Übergabepunkte (z. B. von einer Rohrbrücke ins Gebäude);
  5. Entscheiden, welche Regelwerke und Spezifikationen zu beachten sind (z. B. Vorgabe von Rohrklassen);
  6. Festlegen der Verantwortlichkeiten von Arbeitgeber und Auftragnehmern bei der Beschaffung und der Montage des Rohrleitungssystems.

    Das Rohrleitungssystem kann:
    a) als vollständiges Rohrleitungssystem bei einem Auftragnehmer beschafft und von diesem montiert werden, der das Rohrleitungssystem unter Berücksichtigung der Anforderungen der DGRL auf dem Markt bereitstellt (EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung
    oder
    b) in der Verantwortung des Auftraggebers aus einzelnen verwendungsfertigen Druckgeräten gemäß DGRL (Rohrleitungen, druckhaltenden Ausrüstungsteilen und ggf. Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion) montiert werden, die bei einem oder mehreren Auftragnehmern beschafft oder vom Auftraggeber selbst hergestellt werden.

    Hinweis:
    Es ist zu betrachten, ob es sich bei dem erstellten Rohrleitungssystem ggf. um eine Baugruppe im Sinne der DGRL handeln könnte.

  7. Festlegen, welche Dokumente und Prüfungen Arbeitgeber und Auftragnehmer wann zur Verfügung stellen müssen (R+I-Fließschema, Aufstellungspläne, Halterungskonzept, Rohrklassen, Isometrien, Rohrbelegungspläne, Rohrstatik, Werkstoff- und Prüfnachweise, Konformitätserklärungen etc.).

    Hinweis:
    Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräte-Richtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.

  8. Festlegen der Verantwortlichkeiten beim Arbeitgeber für übergeordnete Belange (z. B. behördliche Genehmigungen, Gutachten, Beauftragung von Prüforganisationen);
  9. Festlegung der Kommunikationswege (Arbeitgeber, Auftragnehmer, Prüforganisationen etc.);
  10. Festlegung von Zeitpunkt und Bedingungen für den Verantwortungsübergang;

    Die Verantwortlichkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Auftragnehmer können sehr unterschiedlich gestaltet werden und müssen vertraglich eindeutig geregelt werden.
  11. Anforderungen festlegen (Spezifikation erstellen);

6.8.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Angebote einholen und vergleichen;
  2. Herausarbeiten und Bewerten von Unterschieden in den Angeboten;
  3. Abgleich mit den festgelegten Anforderungen;
  4. Prüfen, ob insbesondere die Anforderungen an die standortspezifischen Vorgaben vollständig erfüllt werden können (z. B. Arbeiten im Ex-Bereich, Qualifikation von Montage- oder Schweißpersonal);
  5. Bewertung von ggf. angebotenen Sonderlösungen (Abweichung von Standardkonstruktionen bei Zwischentragwerkskonstruktionen oder Rohrleitungshalterungen);
  6. Auswahl der Auftragnehmer;

6.8.3 Auftrag erteilen

  1. eindeutige Festlegung des Liefer- und Leistungsumfangs der Auftragnehmer (Auslegung/Bemessung/Berechnung, Planung/Verlauf, Materialbeschaffung, Fertigung/Herstellung, Montage (inkl. entsprechender Verantwortlichkeiten) von Rohrleitungsbauteilen, verwendungsfertigen Druckgeräten gemäß DGRL (Rohrleitungen, druckhaltenden Ausrüstungsteilen und ggf. Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion) sowie des fertigen Rohrleitungssystems (Dokumentation: z. B. EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung) (ggf. Baugruppenbetrachtung gemäß DGRL beachten);
  2. Definition der Schnittstellen zu angrenzenden oder beigestellten Komponenten oder Dienstleistungen;
  3. Abstimmung, wie im Fall der Vergabe von Unteraufträgen zu verfahren ist (z. B. Freigabe durch den Arbeitgeber im Einzelfall erforderlich);
  4. Festlegung der erforderlichen Freigabeschritte durch den Arbeitgeber sowie des terminlichen Ablaufs von der Auftragserteilung bis zum Verantwortungsübergang einschließlich Montage-/Zeitplänen für die Bereitstellung von Personal;
  5. Festlegung der Mindestverfügbarkeit der Komponenten oder Dienstleistungen;
  6. Definition der Gewährleistungszeiten und -bedingungen;
  7. ggf. Festlegung zusätzlicher Leistungen, die über den reinen Produktlieferumfang hinausgehen (Ersatzteile, Wartungsvertrag);
  8. Definition der Rahmenbedingungen für die Abnahmeprüfung (Termine und Verantwortlichkeiten):
    a) nach Druckgeräterichtlinie (Schluss- und Festigkeitsprüfung),
    b) nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor Inbetriebnahme und Dichtheitskontrolle;
  9. Erteilen des Auftrags mit schriftlichem Hinweis auf die im Rahmen des Auftrags geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und ggf. Unterlieferanten;
  10. sofern erforderlich, Benennung eines Koordinators für die Gewerke, Lieferungen oder Dienstleistungen unterschiedlicher Auftragnehmer;

6.8.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle

    In der Verantwortung des Arbeitgebers wird geprüft, ob die zugekauften Anlagenteile für das Rohrleitungssystem den Festlegungen der Planung entsprechen, vollständig ausgeliefert wurden und die erforderliche Dokumentation vorhanden ist (z. B. Betriebsanleitung, Erklärungen, EU-Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen).

    Erkennbare Mängel sind den Auftragnehmern umgehend mitzuteilen.
  2. Montage

    Die Montage des Rohrleitungssystems erfolgt durch den Auftragnehmer oder unter der Verantwortung des Arbeitgebers entsprechend der unter Kapitel 6.8.1 Buchstabe f) festgelegten Verantwortlichkeiten.

    Hinweis:
    Es ist möglich, einzelne Rohrleitungsabschnitte des fertigen Rohrleitungssystems einer Druckprüfung gemäß Druckgeräterichtlinie zu unterziehen. Dies kann z. B. schon in der Werkstatt vor der Montage oder im eingebauten Zustand durch Abgrenzung einzelner Rohrleitungsabschnitte (Druckprobenkreise) erfolgen.
  3. Probebetrieb/Erprobung vor Inbetriebnahme

    Wenn das Rohrleitungssystem vollständig durch einen Auftragnehmer montiert, installiert und in Betrieb gesetzt wird, führt dieser den Probebetrieb durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Auftragnehmer führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.

    Wenn die Montage des Rohrleitungssystems unter der Verantwortung des Arbeitgebers erfolgt, führt er eine Erprobung durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Arbeitgeber führt eine Gefährdungsbeurteilung für die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.

  4. Verantwortungsübergang

    In diesem Schritt sind die vertraglich zugesicherten produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften zu überprüfen. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Dokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit

6.8.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung

    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für das Rohrleitungssystem und seine betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.

    Er führt die Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen vor erster Verwendung durch und dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

    Bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann sich der Arbeitgeber auf die Prüfungen im Rahmen des Probebetriebs/der Erprobung abstützen.

    Die Prüfung vor Inbetriebnahme der Druckanlage erfolgt durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person unter der Verantwortung des Arbeitgebers.

    Dabei werden die Schnittstellen zu vorhandenen oder neu errichteten Rohrleitungssystemen, Baugruppen und Druckgeräten, die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Anlage im Rahmen der Ordnungsprüfung und technischen Prüfung unter Beachtung des Standes der Technik geprüft.

    Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme ist die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" zu berücksichtigen.

    Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.

    Für andere mit dem Betrieb der überwachungsbedürftigen Druckanlage verbundene spezifische Gefährdungen z. B. Absturz, Brand oder Explosion bzw. andere Rechtsbereiche wie z. B. Wasserrecht sind bei Bedarf gesonderte Prüfungen durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.

    Anmerkung:
    Inhalte von Prüfungen, die im Rahmen der Herstellung der in der Rohrleitung verbauten Druckgeräte (Rohrleitungen) bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt wurden, müssen diese nicht wiederholt werden. Wurde eine Festigkeitsprüfung des Rohrleitungssystems gemäß Druckgeräterichtlinie im eingebauten Zustand durchgeführt, kann auf die Dichtheitskontrolle verzichtet werden, während beim Zusammenbau bereits festigkeitsgeprüfter Rohrleitungsabschnitte eine Dichtheitskontrolle erforderlich ist.

  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Auf der Grundlage der Betriebsanweisungen müssen die Beschäftigten im Umgang mit dem Rohrleitungssystem unterwiesen werden.

    Beschäftigte, die Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten an dem Rohrleitungssystem durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.

    Die Betriebsanweisung für das Rohrleitungssystem ist vom Arbeitgeber auf Basis der vom Auftragnehmer erstellten/mitgelieferten Betriebsanleitungen für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:

    a) Anfahren (kalt, warm, heiß),
    b) Reinigen,
    c) Normalbetrieb,
    d) vorhersehbare Betriebsstörungen,
    e) Abfahren/Stillsetzen oder Konservieren.

6.9 Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage

Die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage kann analog zu Beispiel 6.5 erfolgen. Die Nummern 1 bis 4 enthalten spezielle Ergänzungen für die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage.

6.9.1 Bedarf ermitteln und Anforderungen festlegen

  1. Festlegung der erforderlichen Betriebsdaten

    Die Betriebsparameter von Dampf und Heißwasser werden abhängig von der Bedarfsermittlung bzw. den bereits vorhandenen Verbrauchern festgelegt. Maßgeblich sind im Wesentlichen: Dampf- oder Heißwasserleistung, Betriebsüberdruck und Betriebstemperatur.
  2. Es ist hierbei aber zu berücksichtigen, dass der zulässige Betriebsüberdruck gemäß Typenschild nicht erreicht werden kann. Der tatsächliche Betriebsdruck liegt tiefer, da ein Ansprechen eines Maximaldruckbegrenzers oder gar des Sicherheitsventils vermieden werden soll. Dabei ist auch die Schalthysterese des Druckreglers zu beachten. Der obere Regelbereich eines schnell regelbaren Großwasserraumkessels mit Öl- oder Gasfeuerung mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von z. B. 10 bar, kann deshalb nicht über 8,5 oder 9 bar liegen. Bei Heißwassererzeugern hängt die erreichbare Heißwassertemperatur von der Druckhaltung und der Anzahl der Verbraucher ab. Um zu vermeiden, dass das Wasser siedet, ist sicherzustellen, dass bei maximaler Vorlauftemperatur der Druck in allen Anlagenteilen und bei allen Betriebszuständen immer über dem dieser Temperatur zugeordneten Sattdampfdruck liegt.
  3. Betriebsweise

    Es wird festgelegt, in welchem Rhythmus eine Beaufsichtigung durch den beauftragten Beschäftigten (ehemals Kesselwärter) erfolgen soll, da dies Einfluss auf die Ausrüstung des Kessels hat.

    Im Regelfall geht der Kesselhersteller bei der Bestellung eines Großwasserraumkessels von einer quasistatischen Belastung aus. Um dem Kesselhersteller zu ermöglichen, die Auslegung der Betriebsweise anzupassen, sind in der Bestellspezifikation Informationen zur geplanten Betriebsweise aufzunehmen.

    Dies sind z. B.:

    a) Angaben zur Häufigkeit des Kaltanfahrens,
    b) kontinuierliche oder zyklische Abnahme von Dampf oder Heißwasser durch die Verbraucher,
    c) starke, plötzliche Dampfentnahme (z. B. Papierindustrie),
    d) Warmhaltung (Hot Stand-by).

    Bei Heißwassererzeugern sind insbesondere folgende Angaben wichtig:

    a) Informationen zur ggf. vorhandenen Druckhaltung,
    b) Angaben zu höherliegenden Verbrauchern,
    c) Betriebsdrücke und Betriebstemperaturen bereits vorhandener Kessel im Heißwassernetz.

  4. Effizienz/Wirkungsgrad
    a) Die Abgastemperatur eines Großwasserraumkessels hängt von seiner Mediumstemperatur ab. Durch Absenkung der Abgastemperatur mittels Speisewasser-, Rücklaufwasser-Vorwärmern und/oder Verbrennungsluft-Vorwärmern kann der Wirkungsgrad erhöht und damit der Brennstoffeinsatz verringert werden.
    b) Modulierend gesteuerte Feuerungsanlagen anstelle von Stufenbrennern.
  5. Regelwerk

    Die Anwendung einer Norm zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Druckgeräterichtlinie ist durch die Druckgeräterichtlinie selbst nicht festgelegt. Die Richtlinie besagt nur, dass bei Anwendung der harmonisierten Produktnorm (hier: EN 12953) eine Konformitätsvermutung vorliegt. Es können Normen aller Mitgliedsländer, aber auch Werksnormen von Firmen Anwendung finden, wenn die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang 1 der Druckgeräterichtlinie eingehalten werden. Diese Regelwerke unterscheiden sich z. B. im Umfang der vorgesehenen zerstörungsfreien Prüfungen von Schweißverbindungen, der Belegung der Werkstoffe durch unabhängige Stellen etc. Dies kann im Rahmen einer Bestellspezifikation eingegrenzt werden. Neben der Einschränkung auf ein bestimmtes Regelwerk können auch detaillierte Anforderungen genannt werden oder zusätzliche Regelwerke spezifiziert werden, die der Verbesserung der Qualität dienen (z. B. Vereinbarungen der Verbände, VGB-Standards, FDBR-Merkblätter etc.).

    Es empfiehlt sich daher, das für die Herstellung des Kessels konkret anzuwendende Regelwerk eindeutig zu definieren.

  6. Wahl des Moduls im Rahmen der Herstellung

    Die Druckgeräterichtlinie erlaubt abhängig von der Kategorie des Druckgeräts verschiedene Module zur Erfüllung der Anforderungen, die als gleichwertig gelten. So kann beispielsweise bei Kategorie IV eine objektbezogene Einzelabnahme durch die notifizierte Stelle erfolgen (Module B+F, Modul G), oder die objektbezogene Abnahme kann durch eine Prüfstelle des Herstellers erfolgen (Modul B+D, Modul H1), wenn der Hersteller über ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem nach Druckgeräterichtlinie verfügt. Durch eine entsprechende Anforderung in der Bestellspezifikation kann die Prüfung durch eine oder eine bestimmte, unabhängige Stelle gefordert werden.
  7. Aufstellung der Anlage

    Hinsichtlich der Aufstellung der Großwasserraumkesselanlage in einem Gebäude wird z. B. berücksichtigt:

    a) Brandschutz,
    b) Art und Anzahl der Fluchtwege,
    c) Freiräume für Bedienung und Wartung,
    d) Erfordernis und Größe von Druckentlastungsflächen,
    e) Rauchgasabführung, Kamin,
    f) möglicher Unterdruck im Aufstellungsraum bei Entnahme von Verbrennungsluft,
    g) Raumlüftung zur Sicherstellung der zulässigen Umgebungstemperaturen für Arbeitsplätze und z. B. elektrische Sicherheitseinrichtungen,
    h) sichere Abführung von Dampf oder Heißwasser (Abschlämmen, Entgasung und Sicherheitsventil – Abblaseleitungen).

    Es wird festgelegt, wer für die Aufstellung sowie für die Integration der Großwasserraumkesselanlage in eine ggf. bereits bestehende, übergeordnete Anlage verantwortlich sein soll. Die Verantwortung kann auf den Auftragnehmer (Kesselhersteller) übertragen werden, es kann ein Planungsbüro oder ein Generalunternehmer eingesetzt werden, oder die Aufstellung kann allein unter Verantwortung des Arbeitgebers durch seine Beschäftigten erfolgen.

  8. Erlaubnisverfahren

    Für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV ist ein Erlaubnisverfahren nach § 18 BetrSichV durchzuführen. Die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen sind der ZÜS zur Erstellung eines Prüfberichtes gemäß § 18 Absatz 3 BetrSichV vorzulegen. Die Vorlage von Formularen mit den wesentlichen Anlagendaten (siehe auch Webseite des VdTÜV, Beiblätter zum Erlaubnisverfahren für Dampfkessel), der Aufstellungspläne, der RI-Fließbilder und der Stromlaufpläne erleichtert dem Antragsteller die Beantragung der Erlaubnis bei der zuständigen Erlaubnisbehörde, z. B. beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt. Fällt die Anlage aufgrund ihrer Leistung oder weil sie Nebenanlage einer genehmigungspflichtigen Anlage ist, unter das BImSchG, ist eine Genehmigung durch die zuständige Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Erlaubnis nach BetrSichV einschließt. Die Grenzen sind in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) festgelegt.

6.9.2 Arbeitsmittel und Auftragnehmer auswählen

  1. Vergleich von Ausstattungspaketen
    a) Kesselkörper als Druckgerät gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, separate Lieferung der Ausrüstungsteile; (ggf. ebenfalls mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung;
    b) Kesselkörper als Druckgerät gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, Prüfung der Eignung der mitgelieferten Ausrüstungsteile durch die notifizierte Stelle;
    c) Kessel einschließlich Ausrüstung als Baugruppe gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung im Mindestumfang nach Leitlinie C-04 zur Druckgeräterichtlinie der Arbeitsgruppe "Druck" der Kommission und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen durch die notifizierte Stelle;
    d) Kessel einschließlich Ausrüstung als Baugruppe gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, die den gesamten maßgeblichen Lieferumfang abdeckt und bei der alle Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen bis zu den Schnittstellen durch die notifizierte Stelle durchgeführt und bestätigt sind;
    e) Dampfkesselanlage im Sinne der TRBS 2141 "Gefährdung durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen";

    Hinweis:
    Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräte-Richtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.

  2. Vergleich der technischen Details:
    a) konstruktive Ausführung;
    b) Öffnungen für Inspektionen und ggf. Reparaturen;
    c) Abgastemperatur, Wirkungsgrad;
  3. Vergleich der mitgelieferten Dokumentation:

    Zur Ermittlung der Prüffristen durch den Arbeitgeber und die Überprüfung der Prüffristen durch die ZÜS ist eine Mindestdokumentation nach Druckgeräterichtlinie (EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) in der Regel nicht ausreichend, wenn die Höchstfristen nach BetrSichV erreicht werden sollen. Es empfiehlt sich daher, Dokumente wie Abnahmebericht der benannten Stelle, Berichte über die durchgeführten zerstörungsfreien Prüfungen, Werkstoffzeugnisse oder die detaillierte Auflistung der verwendeten Werkstoffe, Kesselzeichnung etc. mit zu bestellen.

    Es empfiehlt sich zu prüfen, ob vom Auftragnehmer die Mitlieferung der für den Antrag auf Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlichen Dokumentation angeboten wird.

  4. Service:

    Es empfiehlt sich zu prüfen, welche Serviceleistungen vom Auftragnehmer angeboten werden, z. B. Einweisung des Bedienpersonals des beschaffenden Arbeitgebers durch fachkundiges Personal des Auftragnehmers, Angebot eines After-Sale-Service, ggf. in Verbindung mit einem Partnerbetrieb, der kurzfristige Unterstützung bei Störungen und Reparaturen, bei der Instandhaltung und im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gewährleistet.

6.9.3 Auftrag erteilen

Vorgaben im Rahmen der Auftragserteilung an den Auftragnehmer können beispielsweise sein:

  1. genaue Spezifikation des Lieferumfanges und der technischen Details,
  2. Festlegung von Schnittstellen,
  3. Informationen über Aufstellungsort, Betriebsweise und Betriebsbedingungen,
  4. Art der Herstellung (Bereitstellen auf dem Markt oder Zusammenbau unter der Verantwortung des Arbeitgebers),
  5. Abstimmung hinsichtlich Einweisung, Kundendienst, Prüfungen, Instandhaltung; Ersatzbeschaffung bei Ausfall usw.,
  6. mitzuliefernde Dokumentation.

    Der Auftrag wird schriftlich erteilt. Ein Hinweis auf die im Rahmen des Auftrages geforderte Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz z. B. während der Montage und Installation am Aufstellungsort ist aufzunehmen.

6.9.4 Lieferung des Arbeitsmittels

  1. Eingangskontrolle

    Der Arbeitgeber prüft, ob die für die Großraumwasserkesselanlage zugekauften Anlagenteile den Festlegungen der Planung (Spezifikation) entsprechen, vollständig ausgeliefert wurden und die erforderliche Dokumentation vorhanden ist (z. B. Betriebsanleitungen, EU-Konformitätserklärungen, CE-Kennzeichnungen).

    Erkennbare Mängel sind den Auftragnehmern umgehend mitzuteilen.

  2. Montage

    Je nach vertraglicher Festlegung (siehe 6.9.2 a)) erfolgt die Montage des Großraumwasserkessels unter der Verantwortung des Arbeitgebers oder des Auftragnehmers.
  3. Probebetrieb/Erprobung

    Je nachdem, wer für die Montage verantwortlich ist, erfolgt nach Abschluss der Montage ein Probebetrieb (Montage durch den Auftragnehmer) oder eine Erprobung (Montage durch den Arbeitgeber).

    Derjenige, der für den Probebetrieb bzw. die Erprobung verantwortlich ist, führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb/die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest. Dabei müssen die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein.

  4. Verantwortungsübergang
    In diesem Schritt sind die vertraglich zugesicherten produkt- und sicherheitstechnischen Eigenschaften zu überprüfen. Hierzu gehört insbesondere auch die Prüfung der Dokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

6.9.5 Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

  1. Maßnahmen vor der Verwendung

    Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die Großwasserraumkesselanlage und deren betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.

    Er führt die Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen vor erster Verwendung durch und dokumentiert das Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung.

    Die Kontrolle der Wirksamkeit der für den Großwasserraumkesselanlage festgelegten Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber kann zum großen Teil im Rahmen des Probebetriebs (Verantwortung des Auftragnehmers) bzw. im Rahmen der Erprobung (Verantwortung des Auftraggebers) erfolgen.

    Eine Großwasserraumkesselanlage der Kategorie III oder IV muss als überwachungsbedürftige Druckanlage gemäß § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS unterzogen werden:

    Die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt unter der Verantwortung des Arbeitgebers. Dabei werden die Schnittstellen zu vorhandenen oder neu errichteten Rohrleitungssystemen, Baugruppen und Druckgeräten, die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Anlage im Rahmen der Ordnungsprüfung und technischen Prüfung unter Beachtung des Standes der Technik geprüft.

    Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme ist die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" zu berücksichtigen.

    Hinweis:
    Inhalte von Prüfungen, die im Rahmen der Herstellung der Großwasserraumkesselanlage bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt wurden, müssen nicht wiederholt werden. Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden. Die Höchstfristen für die Prüfungen gemäß Tabelle 1 Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV dürfen dabei nicht überschritten werden. Diese betragen ein Jahr für die äußere Prüfung, drei Jahre für die innere und neun Jahre für die Festigkeitsprüfung. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials von Großwasserraumkesseln werden bei einer Betriebsweise über 24 Stunden ohne ständige Beaufsichtigung kürzere Prüffristen sowie die Durchführung ergänzender Prüfungen (zerstörungsfreie Prüfung oder Druckprüfung) im Rahmen der inneren Prüfung in gemeinsamen Vereinbarungen der Verbände von Herstellern, Kraftwerksbetreibern und Überwachungsorganisationen empfohlen. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist auch festzustellen, ob die Prüffristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen vom Arbeitgeber zutreffend festgelegt wurden.

  2. Unterweisung der Beschäftigten

    Auf der Grundlage der Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten im Umgang mit der Großwasserraumkesselanlage unterwiesen werden. Beschäftigte, die Instandhaltungsarbeiten an der Großwasserraumkesselanlage durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung. Die Betriebsanweisung für die verwendungsfertige Großwasserraumkesselanlage ist vom Arbeitgeber auf Basis der vom Auftragnehmer mitgelieferten Betriebsanleitungen für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:

    a) Anfahren (kalt, warm, heiß),
    b) Reinigen,
    c) Normalbetrieb,
    d) vorhersehbare Betriebsstörungen,
    e) Abfahren/Stillsetzen oder Konservieren.