a) | die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung nicht verhältnismäßig ist und |
b) | die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. |
a) | Anlegeleiter |
b) | Mehrzweckleiter |
c) | Stehleiter |
d) | Podestleiter |
a) | erforderliche Arbeitshöhe/Reichhöhe |
b) | Übersteigen auf höhergelegene Arbeitsplätze erforderlich? |
Werkstoff:
Je nach Umgebungsbedingungen (z. B. starke Verschmutzung, rauer Betrieb, hohe Luftfeuchtigkeit, elektrostatische Aufladung) sind Leitern aus entsprechendem Werkstoff auszuwählen.
Zubehör:
a) | Holmverlängerung(en) |
b) | Seitengeländer |
c) | Einhängepodest |
d) | Stahlspitzen |
a) | Überprüfen, ob die Anforderungen erfüllbar sind. |
b) | Ggf. ist zu überprüfen, ob Produktneuerungen eine Überarbeitung der festgelegten Anforderungen sinnvoll erscheinen lassen (falls ja: neuer Start bei Teilschritt 1). |
Erteilen des Auftrags bzw. Einkauf im Handel.
Eingangskontrolle:
Gelieferte/gekaufte Leiter prüfen, ob sie mit der Auswahl übereinstimmt und die Lieferung vollständig ist (Kennzeichnungen, ggf. bestelltes Zubehör mitgeliefert). Überprüfen, ob die gelieferte Leiter beschädigt oder verformt ist, ob scharfe Kanten vorhanden sind etc.
Vergleich der Produkte verschiedener Hersteller, Verfügbarkeit der erforderlichen Ausstattungsmerkmale, Vergleich von Ausstattungspaketen; Kompatibilität mit erforderlichem Zubehör; Kompatibilität zur Fahrzeugflotte; Ersatz bei Ausfall oder Reparatur; Auswahl eines Produktes;
Einholen von Angeboten; Rückfragen wegen Unterschieden oder zusätzlichen Merkmalen; Auswertung von Tests; Bewertung von Unterschieden;
erforderliche An- und Umbauten, die später vorgenommen werden müssen; Abstimmen, wer welchen Auftrag erteilt; Sicherstellen aller erforderlichen Voraussetzungen;
Eingangskontrolle:
Bei der Übernahme des Lieferwagens vom Auftragnehmer erfolgt i. d. R. eine Einweisung; es empfiehlt sich, den vorgesehenen Fahrer oder einen Vertreter einzubeziehen.
Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob alle in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für den Lieferwagen und seine betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden. Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen des Fahrzeugs werden getroffen, vergleiche DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit".
a) | Anlegen einer Fahrzeugakte einschließlich Festlegen von Intervallen zur Wartung und Prüfung des Lieferwagens; Zusammenstellung von Fahrzeugpapieren einschließlich Hinweisen zu Verhalten bei Unfällen, Störungen und Pannen, Fahrtenbuch, Versicherungsbescheinigung usw. z. B. in einer Dokumentenmappe; die Dokumentenmappe kann als Bestandteil des Arbeitsmittels Lieferwagen angesehen werden und wird in Prüfungen sowie die Sicht- und Funktionskontrolle einbezogen. |
b) |
Ergänzung der vorgeschriebenen Ausrüstung durch Warnweste und weitere Einrichtungen entsprechend Gefährdungsbeurteilung, z. B. Freisprecheinrichtung, persönliche Schutzausrüstungen, Feuerlöscher, Hilfsmittel zur Ladungssicherung, Lastverteilungsplan, Einrichtungen zur sicheren Unterbringung von Arbeitsmitteln (z. B. Werkzeug, Hilfsmittel zum Transport wie Sackkarre); Falls die Ausstattung oder Ausrüstung (z. B. nach der Übergabe) durch den Arbeitgeber oder in dessen Auftrag ergänzt wird, wird empfohlen, die Möglichkeit zur Abstimmung offener Fragen mit dem Auftragnehmer zu nutzen, z. B.: Wo kann ein Navigationsgerät oder sonstiges Zubehör angebracht werden, ohne die Wirksamkeit aktiver oder passiver Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs zu beeinträchtigen? |
Der Arbeitgeber führt eine Wirksamkeitskontrolle durch und dokumentiert die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Die Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Erprobung erfolgen.
Unterweisung des Fahrers und Dokumentation von Fahrerpflichten wie Sicht- und Funktionskontrolle vor Fahrantritt, richtige Verwendung der Fahrerassistenzsysteme, Anlegen des Sicherheitsgurtes, Freihalten des Sichtfeldes;
Einweisung des Kraftfahrers in die Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen, vorzugsweise unter Einbeziehung des Auftragnehmers;
Durchsicht der Bedienungsanleitung mit dem Fahrer und Klärung von Fragen zu Verständnis und Inhalt, dabei die Bedienungsanleitungen von zusätzlich ergänzten Ausrüstungen und Einrichtungen einbeziehen;
Festlegung von Inhalten für die Einweisung weiterer Fahrer und für regelmäßige Unterweisungen; dabei sind z. B. der Umfang der Sicht- und Funktionskontrolle vor Fahrtbeginn sowie betriebliche Abläufe zur Meldung und Behebung von Mängeln zu berücksichtigen.
Im nachfolgenden Beispiel wird die Beschaffung einer größeren CNC-Fräsmaschine beschrieben. Das Bearbeitungszentrum der CNC-Fräsmaschine wird nachfolgend mit BAZ abgekürzt.
a) | Schutzkonzepte vergleichen und auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entscheiden, welches der Angebote den maximalen Nutzen für den Käufer bringt – hinsichtlich der Verfügbarkeit und den vom Instandhaltungs- und Bedienungspersonal auszuführenden Tätigkeiten. Hierzu kann das Aufstellen von Tätigkeitsprofilen nützlich sein. |
b) | Technische Anbindung von Nebenaggregaten (Kühlschmierstoff – Absaugung ...) überprüfen und Tauglichkeit des Zusammenspiels laut Angeboten überprüfen. |
c) | Mit dem Auftragnehmer des BAZ Schutzkonzept durchsprechen und in den späteren Vertrag aufnehmen. |
a) | Der Auftragnehmer erprobt ein noch nicht vollständig verwendungsfertiges Arbeitsmittel und hat hierzu selbst eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durchzuführen. | ||||||
b) | Nur das Personal des Auftragnehmers bedient die Maschine; falls eine Bedienung durch Beschäftigte des Arbeitgebers notwendig wird, hat der Arbeitgeber mit dem Auftragnehmer als Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. | ||||||
c) | Der Probebetrieb unterliegt der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers des Arbeitsmittels. Im Rahmen des Probetriebes werden insbesondere folgende Schutzmaßnahmen geprüft:
|
||||||
d) | Wichtig sind Koordinationsmaßnahmen, welche vom Auftragnehmer ausgehen. Hier wird z. B. Instandhaltungspersonal des Arbeitgebers an der CNC-Fräsmaschine angelernt; häufig arbeiten diese Beschäftigten bei der Aufstellung der Maschine mit. | ||||||
e) | Weitere Informationen zum Probebetrieb sind z. B. im Fachbereichsinformationsblatt "Probebetrieb von Maschinen und maschinellen Anlagen" (Nr. 016) des DGUV-Fachbereichs Holz und Metall enthalten. |
a) | das Betriebsartenkonzept der CNC-Fräsmaschine auch vor dem Hintergrund möglicherweise anzunehmender Manipulationshandlungen zum Umgehen von Schutzeinrichtungen, |
b) | Rückhaltevermögen von trennenden Schutzeinrichtungen, |
c) | einzelne Funktionalitäten, z. B. Stopp-Vermögen von vertikalen Achsen, |
d) | Leistungsfähigkeit (Output) und Güte (Qualität), |
e) | aufzuwendende Energie- und Medienmengen (z. B. Druckluft, (Kühl-)Schmierstoffe), |
f) | Entsorgungs- und Abfallmengen. |
Die sich aus den vorausgehenden Teilschritten des Beschaffungsprozesses ergebenden Ergebnisse werden zusammengeführt und die festgelegten Schutzmaßnahmen auf Wirksamkeit überprüft. Dies kann insbesondere sein:
a) | Zusammenwirken beim Beladen der Maschine, z. B. mittels Hebezeugen (Kran), |
b) | tatsächlich festgestellte Lärmbelastung durch den tatsächlichen Bearbeitungsprozess (hier ist eine Voreinschätzung extrem schwierig und abhängig von mehreren Faktoren des Werkstückes (z. B. Material, Hohlräume, Geometrie) und des verwendeten Fräsers (z. B. Senk- oder Hohlschaftaufnahme), |
c) | Bedienungsaufwand inklusive tatsächlichem Arbeitsaufkommen und Konzentrationsnotwendigkeit. |
Wenn nicht begleitend bereits im Probebetrieb erfolgt, sind alle Beschäftigten, welche die Maschine verwenden (z. B. bedienen, bestücken, warten, instandhalten, säubern) auf der Grundlage der erstellten Betriebsanweisungen zu unterweisen.
Betriebsanweisungen sind i. d. R. bei CNC-Fräsmaschinen vom Arbeitgeber für nachfolgende Aspekte zu erstellen:
a) | Anweisung zur Bedienung besonderer Betriebsarten, |
b) | Anweisung zur Säuberung der Maschine, |
c) | Anweisung zur Späneentsorgung, |
d) | Anweisung zum Umgang mit Kühlschmierstoffen, |
e) | Anweisung zum Löschen von Bränden (insbesondere, wenn brennbare Werkstücke bearbeitet werden oder Späne brennbar sein können). |
Für den Einsatz in einer Industrieanlage soll ein Rührwerk für einen spezifizierten geschlossenen Behälter beschafft werden. Das Rührwerk, bestehend aus Motor, Getriebe, Welle mit Rührblatt wird in diesem Fall als verwendungsfertige Maschine für den Einbau in einen spezifizierten Behälter geliefert. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Einbausituation und der Behälter bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für das Rührwerk berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Zusammenbaus von Rührwerk und Behälter eine Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV durchzuführen.
Gemäß § 2 Nummer 27 ProdSG gilt:
"Produkte sind auch dann verwendungsfertig, wenn sie ohne die Teile in Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden."
Das Rührwerk wird vom Hersteller als verwendungsfertige Maschine geliefert, d. h., dass insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind:
Der Arbeitgeber prüft, ob das Rührwerk den festgelegten Anforderungen entspricht und die EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Betriebsanleitung vorhanden sind.
Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen. Sollte dies vom Projektablauf her nicht möglich sein, ist dies im Vorfeld vertraglich festzulegen.
Für die Erprobung führt der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durch und legt die geeigneten Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest.
Nachfolgend wird die Beschaffung einer Kompressoranlage zur Versorgung einer Industrieanlage mit Druckluft beschrieben.
Die Kompressoranlage besteht im Wesentlichen aus:
Der Arbeitgeber legt fest, ob er die Kompressoranlage bei einem Auftragnehmer verwendungsfertig beschaffen möchte oder ob er Druckerzeuger, Druckluftspeicher sowie Ausrüstung einzeln beschaffen und die Kompressoranlage in seiner Verantwortung zusammenbauen möchte.
In beiden Fällen müssen Druckerzeuger, Druckluftspeicher sowie Ausrüstung von den jeweiligen Auftragnehmern unter Berücksichtigung der Anforderungen der entsprechenden Rechtsvorschriften (z. B. 9. und 14. ProdSV sowie ggf. EMVG) auf dem Markt bereitgestellt werden (EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung).
a) | Prüfen, ob insbesondere die Anforderungen an die standortspezifischen Vorgaben vollständig erfüllt werden können (Stichwort: zur Verfügung stehende Anschlussspannung); |
b) | Bewertung von ggf. angebotenen Sonderlösungen; |
Hinweis:
Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräte-Richtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.
Wenn der Zusammenbau der Kompressoranlage unter der Verantwortung des Arbeitgebers auf seinem Betriebsgelände erfolgt, führt er eine Erprobung durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Arbeitgeber führt eine Gefährdungsbeurteilung für die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.
Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die Kompressoranlage und deren betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.
Der Arbeitgeber führt eine Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen entsprechend § 4 Absatz 5 BetrSichV durch, wenn die Kompressoranlage nicht ohnehin einer Prüfung nach § 15 BetrSichV unterzogen wird. Dies gilt auch im Fall der Beschaffung einer verwendungsfertigen Kompressoranlage. Dabei kann er sich auch auf die dokumentierten Ergebnisse von Überprüfungen des Auftragnehmers abstützen.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person erfolgt unter der Verantwortung des Arbeitgebers.
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme werden durch die ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person eine Ordnungsprüfung durchgeführt und die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Kompressoranlage geprüft. Wurden Inhalte der Prüfungen im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt, müssen sie nicht wiederholt werden. Doppelprüfungen werden so vermieden.
Bei verwendungsfertigen Kompressoranlagen, die unter die Ausnahmeregelung des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 7.25 BetrSichV fallen, erfolgt die Prüfung eines Musters ohne Bezug zum Aufstellungsplatz. Die Prüfung der Aufstellung erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person, allerdings beschränkt auf ein Druck-Inhaltsprodukt des Druckluftspeichers von nicht mehr als 1 000 bar · Liter.
Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme können die Ergebnisse von Wirksamkeitskontrollen während der Erprobung, z. B. der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen inklusive Not-Halt-Einrichtungen, herangezogen werden, sofern die Ergebnisse durch die Auftragnehmer und/oder den Arbeitgeber aussagekräftig dokumentiert sind.
Auf der Grundlage der Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten im Umgang mit der Kompressoranlage unterwiesen werden. Beschäftigte, die Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten an der Kompressoranlage durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.
Die Betriebsanweisung für die Kompressoranlage ist vom Arbeitgeber auf Grundlage der vom Auftragnehmer erstellten Betriebsanleitung für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:
a) | Anfahren |
b) | Normalbetrieb, |
c) | vorhersehbare Betriebsstörungen, |
d) | Abfahren, |
e) | Stillsetzen oder Konservieren. |
Es empfiehlt sich, die Dokumentation von Prüfungen, die vor Inbetriebnahme und wiederkehrender Prüfungen durchgeführt wurden, mit einzufordern (z. B. Prüfbuch mit allen Unterlagen). Liegt die Dokumentation nicht vor, müssen mögliche schädigende Einflüsse aus der vorherigen Verwendung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRBS 1111) beurteilt werden.
Druckgeräte, die vor Inkrafttreten der Druckgeräterichtlinie auf dem deutschen Markt bereitgestellt wurden, müssen die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Beschaffenheitsanforderungen nach deutschem Recht erfüllen. Diese wurden durch die Technischen Regeln für Druckbehälter (TRB) konkretisiert, die weiterhin als Erkenntnisquelle herangezogen werden können, siehe hierzu EK ZÜS-Beschluss B-001.
Gebrauchte Druckanlagen sind am neuen Betriebsort einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS/ zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen. Sind vorgeschriebene wiederkehrende Prüfungen am alten Betriebsort nicht mehr durchgeführt worden, sind diese vor der Inbetriebnahme am neuen Standort nachzuholen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass verwendungsfertige Druckanlagen (z. B. Wasserstoffbehälter) entliehen werden. Der Entleiher ist als Arbeitgeber nach Abschnitt 2 Absatz 1 dieser EmpfBS für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln verantwortlich.
Beim Entleihen einer verwendungsfertigen Druckanlage sollten die jeweiligen Verantwortlichkeiten zwischen Verleiher und Entleiher vertraglich eindeutig geregelt werden. Hierbei sind z. B. die nachfolgenden Fälle 1 und 2 möglich:
Fall 1:
Der Verleiher übernimmt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Druckanlage. Somit muss er sicherstellen, dass die Anlage die Anforderungen des § 5 Absatz 3 BetrSichV erfüllt und die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und erforderliche wiederkehrende Prüfungen termingerecht durchgeführt werden.
Der Verleiher stellt dem Arbeitgeber die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen zur Verfügung, die gemäß § 17 Absatz 1 BetrSichV während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren sind.
Für die sichere Verwendung der Druckanlage durch seine Beschäftigten ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Schutzmaßnahmen bei der Verwendung der Druckanlage zu beachten sind.
Fall 2:
Die ausschließliche Verfügungsgewalt über die Druckanlage geht an den Entleiher über.
In diesem Fall ist der Entleiher der Druckanlage für die sichere Verwendung der Druckanlage verantwortlich und zusätzlich auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Druckanlage einschließlich der Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen, die Instandhaltung usw. verantwortlich. Er benötigt vom Verleiher die vollständige Betriebsanleitung und die Anlagendokumentation (z. B. Konformitätserklärung).
Nachfolgend wird die Beschaffung eines Rohrleitungssystems für den Einsatz in einer Industrieanlage beschrieben.
Das Rohrleitungssystem besteht im Wesentlichen aus verwendungsfertigen Druckgeräten gemäß DGRL (Rohrleitungen, druckhaltenden Ausrüstungsteilen und ggf. Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion).
a) | als vollständiges Rohrleitungssystem bei einem Auftragnehmer beschafft und von diesem montiert werden, der das Rohrleitungssystem unter Berücksichtigung der Anforderungen der DGRL auf dem Markt bereitstellt (EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und CE-Kennzeichnung |
oder | |
b) | in der Verantwortung des Auftraggebers aus einzelnen verwendungsfertigen Druckgeräten gemäß DGRL (Rohrleitungen, druckhaltenden Ausrüstungsteilen und ggf. Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion) montiert werden, die bei einem oder mehreren Auftragnehmern beschafft oder vom Auftraggeber selbst hergestellt werden. |
Hinweis:
Es ist zu betrachten, ob es sich bei dem erstellten Rohrleitungssystem ggf. um eine Baugruppe im Sinne der DGRL handeln könnte.
Hinweis:
Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräte-Richtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.
a) | nach Druckgeräterichtlinie (Schluss- und Festigkeitsprüfung), |
b) | nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor Inbetriebnahme und Dichtheitskontrolle; |
Wenn das Rohrleitungssystem vollständig durch einen Auftragnehmer montiert, installiert und in Betrieb gesetzt wird, führt dieser den Probebetrieb durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Auftragnehmer führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.
Wenn die Montage des Rohrleitungssystems unter der Verantwortung des Arbeitgebers erfolgt, führt er eine Erprobung durch, wobei die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein müssen. Der Arbeitgeber führt eine Gefährdungsbeurteilung für die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen für den Arbeitsschutz fest.
Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für das Rohrleitungssystem und seine betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.
Er führt die Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen vor erster Verwendung durch und dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen kann sich der Arbeitgeber auf die Prüfungen im Rahmen des Probebetriebs/der Erprobung abstützen.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme der Druckanlage erfolgt durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person unter der Verantwortung des Arbeitgebers.
Dabei werden die Schnittstellen zu vorhandenen oder neu errichteten Rohrleitungssystemen, Baugruppen und Druckgeräten, die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Anlage im Rahmen der Ordnungsprüfung und technischen Prüfung unter Beachtung des Standes der Technik geprüft.
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme ist die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" zu berücksichtigen.
Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.
Für andere mit dem Betrieb der überwachungsbedürftigen Druckanlage verbundene spezifische Gefährdungen z. B. Absturz, Brand oder Explosion bzw. andere Rechtsbereiche wie z. B. Wasserrecht sind bei Bedarf gesonderte Prüfungen durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.
Anmerkung:
Inhalte von Prüfungen, die im Rahmen der Herstellung der in der Rohrleitung verbauten Druckgeräte (Rohrleitungen) bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt wurden, müssen diese nicht wiederholt werden. Wurde eine Festigkeitsprüfung des Rohrleitungssystems gemäß Druckgeräterichtlinie im eingebauten Zustand durchgeführt, kann auf die Dichtheitskontrolle verzichtet werden, während beim Zusammenbau bereits festigkeitsgeprüfter Rohrleitungsabschnitte eine Dichtheitskontrolle erforderlich ist.
Auf der Grundlage der Betriebsanweisungen müssen die Beschäftigten im Umgang mit dem Rohrleitungssystem unterwiesen werden.
Beschäftigte, die Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten an dem Rohrleitungssystem durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung.
Die Betriebsanweisung für das Rohrleitungssystem ist vom Arbeitgeber auf Basis der vom Auftragnehmer erstellten/mitgelieferten Betriebsanleitungen für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:
a) | Anfahren (kalt, warm, heiß), |
b) | Reinigen, |
c) | Normalbetrieb, |
d) | vorhersehbare Betriebsstörungen, |
e) | Abfahren/Stillsetzen oder Konservieren. |
Die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage kann analog zu Beispiel 6.5 erfolgen. Die Nummern 1 bis 4 enthalten spezielle Ergänzungen für die Beschaffung einer Großwasserraumkesselanlage.
Es wird festgelegt, in welchem Rhythmus eine Beaufsichtigung durch den beauftragten Beschäftigten (ehemals Kesselwärter) erfolgen soll, da dies Einfluss auf die Ausrüstung des Kessels hat.
Im Regelfall geht der Kesselhersteller bei der Bestellung eines Großwasserraumkessels von einer quasistatischen Belastung aus. Um dem Kesselhersteller zu ermöglichen, die Auslegung der Betriebsweise anzupassen, sind in der Bestellspezifikation Informationen zur geplanten Betriebsweise aufzunehmen.
Dies sind z. B.:
a) | Angaben zur Häufigkeit des Kaltanfahrens, |
b) | kontinuierliche oder zyklische Abnahme von Dampf oder Heißwasser durch die Verbraucher, |
c) | starke, plötzliche Dampfentnahme (z. B. Papierindustrie), |
d) | Warmhaltung (Hot Stand-by). |
Bei Heißwassererzeugern sind insbesondere folgende Angaben wichtig:
a) Informationen zur ggf. vorhandenen Druckhaltung, | |
b) Angaben zu höherliegenden Verbrauchern, | |
c) Betriebsdrücke und Betriebstemperaturen bereits vorhandener Kessel im Heißwassernetz. |
a) | Die Abgastemperatur eines Großwasserraumkessels hängt von seiner Mediumstemperatur ab. Durch Absenkung der Abgastemperatur mittels Speisewasser-, Rücklaufwasser-Vorwärmern und/oder Verbrennungsluft-Vorwärmern kann der Wirkungsgrad erhöht und damit der Brennstoffeinsatz verringert werden. |
b) | Modulierend gesteuerte Feuerungsanlagen anstelle von Stufenbrennern. |
Die Anwendung einer Norm zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nach Druckgeräterichtlinie ist durch die Druckgeräterichtlinie selbst nicht festgelegt. Die Richtlinie besagt nur, dass bei Anwendung der harmonisierten Produktnorm (hier: EN 12953) eine Konformitätsvermutung vorliegt. Es können Normen aller Mitgliedsländer, aber auch Werksnormen von Firmen Anwendung finden, wenn die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang 1 der Druckgeräterichtlinie eingehalten werden. Diese Regelwerke unterscheiden sich z. B. im Umfang der vorgesehenen zerstörungsfreien Prüfungen von Schweißverbindungen, der Belegung der Werkstoffe durch unabhängige Stellen etc. Dies kann im Rahmen einer Bestellspezifikation eingegrenzt werden. Neben der Einschränkung auf ein bestimmtes Regelwerk können auch detaillierte Anforderungen genannt werden oder zusätzliche Regelwerke spezifiziert werden, die der Verbesserung der Qualität dienen (z. B. Vereinbarungen der Verbände, VGB-Standards, FDBR-Merkblätter etc.).
Es empfiehlt sich daher, das für die Herstellung des Kessels konkret anzuwendende Regelwerk eindeutig zu definieren.
Hinsichtlich der Aufstellung der Großwasserraumkesselanlage in einem Gebäude wird z. B. berücksichtigt:
a) | Brandschutz, |
b) | Art und Anzahl der Fluchtwege, |
c) | Freiräume für Bedienung und Wartung, |
d) | Erfordernis und Größe von Druckentlastungsflächen, |
e) | Rauchgasabführung, Kamin, |
f) | möglicher Unterdruck im Aufstellungsraum bei Entnahme von Verbrennungsluft, |
g) | Raumlüftung zur Sicherstellung der zulässigen Umgebungstemperaturen für Arbeitsplätze und z. B. elektrische Sicherheitseinrichtungen, |
h) | sichere Abführung von Dampf oder Heißwasser (Abschlämmen, Entgasung und Sicherheitsventil – Abblaseleitungen). |
Es wird festgelegt, wer für die Aufstellung sowie für die Integration der Großwasserraumkesselanlage in eine ggf. bereits bestehende, übergeordnete Anlage verantwortlich sein soll. Die Verantwortung kann auf den Auftragnehmer (Kesselhersteller) übertragen werden, es kann ein Planungsbüro oder ein Generalunternehmer eingesetzt werden, oder die Aufstellung kann allein unter Verantwortung des Arbeitgebers durch seine Beschäftigten erfolgen.
a) | Kesselkörper als Druckgerät gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, separate Lieferung der Ausrüstungsteile; (ggf. ebenfalls mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung; |
b) | Kesselkörper als Druckgerät gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, Prüfung der Eignung der mitgelieferten Ausrüstungsteile durch die notifizierte Stelle; |
c) | Kessel einschließlich Ausrüstung als Baugruppe gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung im Mindestumfang nach Leitlinie C-04 zur Druckgeräterichtlinie der Arbeitsgruppe "Druck" der Kommission und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen durch die notifizierte Stelle; |
d) | Kessel einschließlich Ausrüstung als Baugruppe gemäß Druckgeräterichtlinie mit CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, die den gesamten maßgeblichen Lieferumfang abdeckt und bei der alle Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen bis zu den Schnittstellen durch die notifizierte Stelle durchgeführt und bestätigt sind; |
e) | Dampfkesselanlage im Sinne der TRBS 2141 "Gefährdung durch Dampf und Druck – Allgemeine Anforderungen"; |
Hinweis:
Für notwendige EU-Konformitätserklärungen nach Druckgeräte-Richtlinie gilt, dass die Übergabe der EU-Konformitätserklärung an den Arbeitgeber vertraglich vereinbart werden muss, da die DGRL dies nicht explizit vorschreibt.
a) | konstruktive Ausführung; |
b) | Öffnungen für Inspektionen und ggf. Reparaturen; |
c) | Abgastemperatur, Wirkungsgrad; |
Zur Ermittlung der Prüffristen durch den Arbeitgeber und die Überprüfung der Prüffristen durch die ZÜS ist eine Mindestdokumentation nach Druckgeräterichtlinie (EU-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) in der Regel nicht ausreichend, wenn die Höchstfristen nach BetrSichV erreicht werden sollen. Es empfiehlt sich daher, Dokumente wie Abnahmebericht der benannten Stelle, Berichte über die durchgeführten zerstörungsfreien Prüfungen, Werkstoffzeugnisse oder die detaillierte Auflistung der verwendeten Werkstoffe, Kesselzeichnung etc. mit zu bestellen.
Es empfiehlt sich zu prüfen, ob vom Auftragnehmer die Mitlieferung der für den Antrag auf Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlichen Dokumentation angeboten wird.
Vorgaben im Rahmen der Auftragserteilung an den Auftragnehmer können beispielsweise sein:
Erkennbare Mängel sind den Auftragnehmern umgehend mitzuteilen.
Je nachdem, wer für die Montage verantwortlich ist, erfolgt nach Abschluss der Montage ein Probebetrieb (Montage durch den Auftragnehmer) oder eine Erprobung (Montage durch den Arbeitgeber).
Derjenige, der für den Probebetrieb bzw. die Erprobung verantwortlich ist, führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Probebetrieb/die Erprobung durch und legt geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes fest. Dabei müssen die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen noch nicht in vollem Umfang getroffen sein.
Der Arbeitgeber führt einen Abgleich durch, ob die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen für die Großwasserraumkesselanlage und deren betriebliche Verwendung vollständig und richtig umgesetzt wurden.
Er führt die Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen vor erster Verwendung durch und dokumentiert das Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung.
Die Kontrolle der Wirksamkeit der für den Großwasserraumkesselanlage festgelegten Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber kann zum großen Teil im Rahmen des Probebetriebs (Verantwortung des Auftragnehmers) bzw. im Rahmen der Erprobung (Verantwortung des Auftraggebers) erfolgen.
Eine Großwasserraumkesselanlage der Kategorie III oder IV muss als überwachungsbedürftige Druckanlage gemäß § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV einer Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS unterzogen werden:
Die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt unter der Verantwortung des Arbeitgebers. Dabei werden die Schnittstellen zu vorhandenen oder neu errichteten Rohrleitungssystemen, Baugruppen und Druckgeräten, die Aufstellungsbedingungen und die sichere Funktion der Anlage im Rahmen der Ordnungsprüfung und technischen Prüfung unter Beachtung des Standes der Technik geprüft.
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme ist die TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" zu berücksichtigen.
Hinweis:
Inhalte von Prüfungen, die im Rahmen der Herstellung der Großwasserraumkesselanlage bereits durch eine notifizierte Stelle durchgeführt wurden, müssen nicht wiederholt werden. Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden. Die Höchstfristen für die Prüfungen gemäß Tabelle 1 Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV dürfen dabei nicht überschritten werden. Diese betragen ein Jahr für die äußere Prüfung, drei Jahre für die innere und neun Jahre für die Festigkeitsprüfung. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials von Großwasserraumkesseln werden bei einer Betriebsweise über 24 Stunden ohne ständige Beaufsichtigung kürzere Prüffristen sowie die Durchführung ergänzender Prüfungen (zerstörungsfreie Prüfung oder Druckprüfung) im Rahmen der inneren Prüfung in gemeinsamen Vereinbarungen der Verbände von Herstellern, Kraftwerksbetreibern und Überwachungsorganisationen empfohlen. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist auch festzustellen, ob die Prüffristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen vom Arbeitgeber zutreffend festgelegt wurden.
Auf der Grundlage der Betriebsanweisung müssen die Beschäftigten im Umgang mit der Großwasserraumkesselanlage unterwiesen werden. Beschäftigte, die Instandhaltungsarbeiten an der Großwasserraumkesselanlage durchführen, benötigen hierfür eine spezielle Unterweisung. Die Betriebsanweisung für die verwendungsfertige Großwasserraumkesselanlage ist vom Arbeitgeber auf Basis der vom Auftragnehmer mitgelieferten Betriebsanleitungen für die verschiedenen Betriebszustände zu erstellen:
a) | Anfahren (kalt, warm, heiß), |
b) | Reinigen, |
c) | Normalbetrieb, |
d) | vorhersehbare Betriebsstörungen, |
e) | Abfahren/Stillsetzen oder Konservieren. |