In der Empfehlung werden die gängigen Begriffe analog zum technischen Regelwerk verwendet. In der nachfolgenden Abkürzungs- und Begriffsübersicht werden lediglich spezifische Begriffe aus dem europäischen Chemikalienrecht aufgenommen.
Beschränkung: In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind Stoffe aufgeführt, die aufgrund unannehmbarer Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen.
CLP: Classification, Labeling and Packaging. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) enthält die Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
DMEL: Derived Minimal Effect Level. DMEL sind risikobasierte Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe, für die sich keine toxikologische Wirkschwelle ermitteln lässt.
DNEL: Derived No Effect Level. Ein DNEL ist eine im Rahmen der REACH-Registrierung abgeleitete Expositionshöhe für einen Stoff, unterhalb derer die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt wird (siehe auch Begriffsglossar zu den Regelwerken der BetrSichV, der BioStoffV und der GefStoffV).
ECHA: Europäische Chemikalienagentur. Behörde der EU, die im Rahmen der REACH-Verordnung etabliert wurde und technische, wissenschaftliche und administrative Aufgaben im Bereich des Chemikalienrechts übernommen hat.
Einfuhr: Physisches Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft (REACH-Verordnung, Artikel 3 Nummer 10).
Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt (Artikel 3 Nr. 3 REACH-Verordnung).
eSDB: Erweitertes Sicherheitsdatenblatt, in dem im Anhang ein oder mehrere Expositionsszenarien aufgeführt sind.
Expositionsszenarium (ES): Zusammenstellung von Bedingungen einschließlich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenarien können ein spezifisches Verfahren oder eine spezifische Verwendung oder gegebenenfalls verschiedene Verfahren oder Verwendungen abdecken.
Hersteller: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt (REACH-Verordnung, Artikel 3 Nummer 9).
Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand (REACH-Verordnung, Artikel 3 Nummer 8).
Identifizierte Verwendung: Als "identifizierte Verwendungen" werden Verwendungen bezeichnet, die von einem Akteur der Lieferkette vorgesehen sind. Ein Expositionsszenarium bezieht sich immer auf eine oder mehrere identifizierte Verwendungen eines Stoffes oder eines Gemisches (siehe auch REACH-Verordnung, Artikel 3 Nummer 26).
Inverkehrbringen: Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen (REACH-Verordnung, Artikel 3 Nummer 12).
Importeur: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist. (REACH-Verordnung, Artikel 3 Nummer 11).
Kandidatenliste: Liste mit besonders besorgniserregenden Stoffen (Substances of very high concern, SVHC). Die Aufnahme neuer SVHC in die Kandidatenliste erfolgt in der Regel zweimal im Jahr, meist im Juni und im Dezember.
Nachgeschalteter Anwender: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. (REACH-Verordnung, Artikel 3 Nummer 13).
PBT: Persistent, bioakkumulierend, toxisch. Schwer abbaubar, über die Nahrungskette anreichernd, giftig. Kategorie umweltgefährlicher Eigenschaften für die Stoffbewertung zur Aufnahme in die Kandidatenliste.
RAC: Committee for Risk Assessment, Ausschuss für Risikobewertung der ECHA.
RCR: Risk Characterisation Ratio/Risikoquotient aus Exposition und DNEL zur Bewertung der sicheren Verwendung gemäß REACH-Verordnung.
REACH: Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals. Die EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 enthält die Vorgaben zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
RMM: Risikomanagementmaßnahmen/Risikominderungsmaßnahmen. Beide Begriffe werden gleichbedeutend verwendet. "Risikomanagementmaßnahmen" ist der in der deutschen Fassung der REACH-Verordnung verwendete Begriff (siehe z. B. in Artikel 3, Begriffsbestimmungen, Nummer 37).
SDB: Sicherheitsdatenblatt. Instrument für die Übermittlung sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Gemische einschließlich Informationen aus dem einschlägigen Stoffsicherheitsbericht über die Lieferkette zum nachgeschalteten Anwender. Es ist dazu bestimmt, die für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen notwendigen Informationen und Verwendungsempfehlungen zu vermitteln, so dass er die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen kann.
Stoffsicherheitsbericht: Der von REACH vorgesehene Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung, die für alle registrierten Stoffe durchzuführen ist, die der Registrierungspflichtige in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr herstellt oder einführt.
SVHC: Substance of Very High Concern. Besonders besorgniserregende Stoffe, die in die Kandidatenliste aufgenommen wurden.
Unique Formular Identifier (UFI) Code: Eindeutiger Rezepturindikator gemäß CLP-Verordnung zur Ermittlung der vom Lieferanten gemeldeten gesundheitlichen Notfallinformationen (siehe auch CLP-Verordnung, Anhang VIII, Teil A, Abschnitt 5.1).
vPvB: Very persistent, very bioaccumulative/sehr persistent, sehr bioakkumulierend. Sehr schwer abbaubar, sehr stark über die Nahrungskette anreichernd. Kategorie umweltgefährlicher Eigenschaften für die Stoffbewertung zur Aufnahme in die Kandidatenliste.
Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch (REACH-Verordnung, Artikel 3 Nummer 24)
Zulassung: Die REACH-Verordnung sieht ein Zulassungsverfahren vor, das eine angemessene Beherrschung von besonders besorgniserregenden Stoffen gewährleisten soll. Diese Stoffe werden priorisiert und im Laufe der Zeit in Anhang XIV aufgenommen.