Aufgaben | Abschnitt und Informationen im SDB | Abschnitt und Informationen im ES | Verwendung der SDB- oder ES-Informationen in der Gefährdungs- beurteilung | 1. Informationen ermitteln | |||||||||
a) Gefahrstoffe identifizieren, Mengenbereiche ermitteln und Gefahrstoff- verzeichnis erstellen siehe Abschnitt 5.8 TRGS 400 | Abschnitt 1:
| z. B. relevante Gefahrstoffe anhand mitgeteilter Einstufungen (H-Sätze) identifizieren | |||||||||||
b) Arbeitsbereich/ Arbeitsmittel und bereits existierende technische Schutzmaßnahmen beschreiben | Keine arbeitsbereichs- spezifischen Informationen enthalten Abschnitt 7 und 8:
| Im ES ggf. relevante Verwendungs- bedingungen und RMM | |||||||||||
c) Tätigkeiten beschreiben siehe Abschnitt 5.4 TRGS 400 | Abschnitt 1:
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d) Freisetzungs- möglichkeiten im Verfahren beurteilen siehe Abschnitt 6.4 TRGS 400 | - | - | |||||||||||
e) Stoffbezogene Informationen siehe Abschnitte 5.1 und 5.2 TRGS 400 | Abschnitt 1:
2.1 Einstufung 2.2 Kennzeichnungs- elemente Abschnitt 3: 3.1 Stoffe 3.2 Gemische | Informationen
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f) Physikalische Eigenschaften ermitteln siehe Abschnitt 5.2 TRGS 400 | Abschnitt 9: 9.1. grundlegende Eigenschaften z. B. Aggregatzustand, Geruch/Geruchsschwelle, pH-Wert, Siedepunkt, Dampfdruck, Korngrößenverteilung, Staubungsindex | Informationen, die Einfluss auf die Luftkonzentration nehmen, liefern Hinweise auf die Größenordnung der tätigkeitsspezifischen Exposition. | |||||||||||
g) Luft- und biologische Grenzwerte siehe Abschnitt 5.2 TRGS 400 | Abschnitt 8: 8.1 Zu überwachende Parameter
| Informationen
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h) Arbeits- medizinische Erkenntnisse siehe Abschnitt 5.7 TRGS 400 | keine Informationen enthalten | ||||||||||||
i) Erkenntnisse aus Unfällen und unbeabsichtigter Freisetzung | keine Informationen enthalten | 2. Substitutions- prüfung |
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Substitutions- prüfung siehe Abschnitt 5.5 TRGS 400 siehe TRGS 600 | Abschnitt 1: 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen und Verwendungen, von denen abgeraten wird Abschnitt 15: 15.1: spezifische Rechtsvorschrift: Zulassungsverfahren | Nicht identifizierte/ registrierte Verwendungen und Verwendungen von denen abgeraten wird, lösen REACH-Pflichten aus. Verwendungen zulassungspflichtiger Stoffe, für die keine Zulassung oder rechtzeitiger Zulassungsantrag in der Lieferkette vorliegt und keine Ausnahme von der Zulassung angewendet werden kann, sind nach dem Ablauftermin verboten. | 3. Gefährdung beurteilen (siehe Abschnitt 6 TRGS 400) | ||||||||||
a) Expositionspfade festlegen siehe Abschnitt 6.1 und 6.2 TRGS 400 | |||||||||||||
b) Häufigkeit, Dauer und Höhe der Exposition ermitteln und beurteilen siehe Abschnitt 6.3 und 6.4 TRGS 400 |
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Angaben zur maximal zulässigen Häufigkeit, Dauer und Höhe berücksichtigen | 4. Schutzmaßnahmen festlegen | ||||||||||
a) Schutzmaßnahmen festlegen (Maßnahmen- hierarchie) | Abschnitt 2: 2.2: Kennzeichnungs- elemente
| Im ES ggf. relevante Verwendungs- bedingungen und RMM Hinweis: Maßnahmen- hierarchie in Expositions- bewertungstools nicht hinterlegt |
Existenz der RMM prüfen und bestehende, abweichende Schutzmaßnahmen im Vergleich bewerten | 5. Beschäftigte unterweisen | |||||||||
a) Betriebs- anweisung erstellen siehe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" | Insbesondere Abschnitt 2 sowie Abschnitte 4 bis 8 | Verwendungs- bedingungen/RMM des ES, sofern anwendbar |
Die Betriebsanweisung ist auf der Basis der Gefährdungs- beurteilung zu erstellen. Daher kann die Verwendung der Informationen aus SDB und ES für die Betriebsanweisung nur indirekt erfolgen. | ||||||||||
b) Unterweisung und arbeitsmedizi- nisch-toxikologische Beratung durchführen | 6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen prüfen (siehe Abschnitt 7 TRGS 400) | ||||||||||||
a) Expositions- ermittlung
siehe TRGS 401 und TRGS 402 | Abschnitt 8: 8.1: zu überwachende Parameter Abschnitt 15: 15.1: spezifische Rechtsvorschriften: Zulassungsverfahren, Handlungsempfehlungen, nationale Vorgaben | Wirksamkeit der empfohlenen RMM im Vergleich zu bestehenden Schutzmaßnahmen prüfen (soweit möglich) Bedingungen oder Überwachungs- regelungen aus Zulassungen und Beschränkungen prüfen Abgleich mit nationalen Vorgaben | |||||||||||
7. Ergebnisse dokumentieren siehe Abschnitt 8 TRGS 400 | vom SDB unabhängig |