Anhang 2 Gegenüberstellung von Aufgaben bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit Bezug auf die Gesundheitsgefahren sowie die Unterweisung der Beschäftigten und die entsprechenden Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt und im ES

Aufgaben Abschnitt und Informationen im SDB Abschnitt und Informationen im ES Verwendung der SDB- oder ES-Informationen in der Gefährdungs-
beurteilung
1. Informationen ermitteln
a) Gefahrstoffe identifizieren, Mengenbereiche ermitteln und Gefahrstoff-
verzeichnis erstellen


siehe Abschnitt 5.8 TRGS 400
Abschnitt 1:
Bezeichnung des Gefahrstoffs
Indexnummer, EG-Nummer, CAS-Nummer
Abschnitt 2:
Einstufung und Kennzeichnung
für Inhaltsstoffe in Gemischen sind diese Angaben in Abschnitt 3.2 enthalten
  z. B. relevante Gefahrstoffe anhand mitgeteilter Einstufungen (H-Sätze) identifizieren
b) Arbeitsbereich/
Arbeitsmittel und bereits existierende technische Schutzmaßnahmen beschreiben
Keine arbeitsbereichs-
spezifischen Informationen enthalten

Abschnitt 7 und 8:
Schutzmaßnahmen/
Arbeitsmittel/PSA
Im ES ggf. relevante Verwendungs-
bedingungen und RMM
 
c) Tätigkeiten beschreiben

siehe Abschnitt 5.4 TRGS 400
Abschnitt 1:
identifizierte Verwendungen und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Kurztitel
Verwendungs-
beschreibung
Deskriptoren-
system zur Beschreibung der Prozess-
kategorie
ES berücksichtigen: Existenz beschriebener Verwendungs-
bedingungen und RMM prüfen.
d) Freisetzungs-
möglichkeiten im Verfahren beurteilen


siehe Abschnitt 6.4 TRGS 400
  - -
e) Stoffbezogene Informationen

siehe Abschnitte 5.1 und 5.2 TRGS 400
Abschnitt 1:
Registrierungsnummer
Abschnitte 2 und 11:

2.1 Einstufung

2.2 Kennzeichnungs-
elemente

Abschnitt 3:

3.1 Stoffe

3.2 Gemische
  Informationen
a) zu akuten und chronischen Gesundheits-
gefahren (Gefahrenklasse)
b) zur möglichen "Höhe" der Gesundheits-
gefahr (Gefahrenkategorie)
f) Physikalische Eigenschaften ermitteln

siehe Abschnitt 5.2 TRGS 400
Abschnitt 9:

9.1. grundlegende Eigenschaften

z. B. Aggregatzustand, Geruch/Geruchsschwelle, pH-Wert, Siedepunkt, Dampfdruck, Korngrößenverteilung, Staubungsindex
  Informationen, die Einfluss auf die Luftkonzentration nehmen, liefern Hinweise auf die Größenordnung der tätigkeitsspezifischen Exposition.
g) Luft- und biologische Grenzwerte

siehe Abschnitt 5.2 TRGS 400
Abschnitt 8:

8.1 Zu überwachende Parameter
nationale Luft- und biologische Grenzwerte (AGW/AK/TK/BGW), DNEL für Stoffe
  Informationen
a) zum Schichtmittelwert und Überschreitungs-
faktor
b) zur Resorbierbarkeit über die Haut (Haut-Notation)
c) zu Überwachungs-
verfahren
d) zur Höhe der einzuhaltenden Beurteilungs-
maßstäbe für die Exposition
h) Arbeits-
medizinische Erkenntnisse


siehe Abschnitt 5.7 TRGS 400
keine Informationen enthalten    
i) Erkenntnisse aus Unfällen und unbeabsichtigter Freisetzung keine Informationen enthalten    
2. Substitutions-
prüfung
Substitutions-
prüfung


siehe Abschnitt 5.5 TRGS 400
siehe TRGS 600
Abschnitt 1:

1.2 Relevante identifizierte Verwendungen und Verwendungen, von denen abgeraten wird

Abschnitt 15:

15.1: spezifische Rechtsvorschrift: Zulassungsverfahren
  Nicht identifizierte/
registrierte Verwendungen und Verwendungen von denen abgeraten wird, lösen REACH-Pflichten aus.

Verwendungen zulassungspflichtiger Stoffe, für die keine Zulassung oder rechtzeitiger Zulassungsantrag in der Lieferkette vorliegt und keine Ausnahme von der Zulassung angewendet werden kann, sind nach dem Ablauftermin verboten.
3. Gefährdung beurteilen (siehe Abschnitt 6 TRGS 400)
a) Expositionspfade festlegen

siehe Abschnitt 6.1 und 6.2 TRGS 400
     
b) Häufigkeit, Dauer und Höhe der Exposition ermitteln und beurteilen

siehe Abschnitt 6.3 und 6.4 TRGS 400
 
Verwendungs-
bedingungen
Expositions-
abschätzung, RCR (nur inhalativ)
Angaben zur maximal zulässigen Häufigkeit, Dauer und Höhe berücksichtigen
4. Schutzmaßnahmen festlegen
a) Schutzmaßnahmen festlegen (Maßnahmen-
hierarchie)


Abschnitt 2:

2.2: Kennzeichnungs-
elemente
P-Sätze
Empfehlungen zu Maßnahmen:
Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Abschnitt 7 und 8.2: Schutzmaßnahmen
Im ES ggf. relevante Verwendungs-
bedingungen und RMM

Hinweis: Maßnahmen-
hierarchie in Expositions-
bewertungstools nicht hinterlegt
Existenz der RMM prüfen und bestehende, abweichende Schutzmaßnahmen im Vergleich bewerten
5. Beschäftigte unterweisen
a) Betriebs-
anweisung erstellen


siehe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"
Insbesondere Abschnitt 2 sowie Abschnitte 4 bis 8 Verwendungs-
bedingungen/RMM des ES, sofern anwendbar
Die Betriebsanweisung ist auf der Basis der Gefährdungs-
beurteilung zu erstellen. Daher kann die Verwendung der Informationen aus SDB und ES für die Betriebsanweisung nur indirekt erfolgen.
b) Unterweisung und arbeitsmedizi-
nisch-toxikologische Beratung durchführen
     
6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen prüfen (siehe Abschnitt 7 TRGS 400)
a) Expositions-
ermittlung
Expositions-
messung
Human-
Biomonitoring
Expositions-
berechnung
Handlungs-
empfehlungen oder Hilfestellungen Dritter (z. B. VSK, EGU, EMKG)
siehe Abschnitt 6.1 TRGS 400

siehe TRGS 401 und TRGS 402
Abschnitt 8:

8.1: zu überwachende Parameter

Abschnitt 15:

15.1: spezifische Rechtsvorschriften: Zulassungsverfahren, Handlungsempfehlungen, nationale Vorgaben
  Wirksamkeit der empfohlenen RMM im Vergleich zu bestehenden Schutzmaßnahmen prüfen (soweit möglich)

Bedingungen oder Überwachungs-
regelungen aus Zulassungen und Beschränkungen prüfen

Abgleich mit nationalen Vorgaben
7. Ergebnisse dokumentieren

siehe Abschnitt 8 TRGS 400
vom SDB unabhängig