(1) Eine Unterweisung der Beschäftigten ist erforderlich, wenn eine Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung vorliegt und Maßnahmen getroffen werden müssen.
(2) Die Unterweisung dient dazu, die Beschäftigten über die Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen einschließlich des persönlichen Beitrags zur Minderung der Exposition gegenüber inkohärenter optischer Strahlung zu informieren. Ziel ist es, ein sicherheitsgerechtes und gesundheitszuträgliches Verhalten der Beschäftigten zu erreichen.
(3) Die Unterweisung ist vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Sie ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache durchzuführen. Vor wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und Expositionssituationen hat der Arbeitgeber über die neue Gefährdungssituation zu unterweisen.
(4) Folgende Mindestinhalte sind im Rahmen der Unterweisung zu behandeln:
Weitere Informationen zur Auswahl und Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung befinden sich in der TROS IOS, Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung". Dies schließt auch die Unterweisung zur Benutzung der PSA ein.
(5) Die Beschäftigten haben nach § 16 ArbSchG die Pflicht, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit und jeden Defekt an den Schutzsystemen unverzüglich anzuzeigen.