(1) Auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung sind Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen und das Minimierungsgebot entsprechend § 7 Absatz 1 OStrV zu beachten.
(2) Bei Möglichkeit der Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für inkohärente optische Strahlung wird ein Plan für die Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen mit Prioritätenliste, Zeitplan und Wirksamkeitsüberprüfung aufgestellt und durchgeführt. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, müssen persönliche Schutzmaßnahmen verwendet werden. Auch hier ist eine regelmäßige Wirksamkeitsüberprüfung notwendig.
(3) Der Fachkundige, der die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat , legt in der Regel auch die Maßnahmen (Schutzmaßnahmen) fest. Der Arbeitgeber muss diese dann selbst oder durch Anweisung umsetzen.
(4) Die Wirksamkeit der ausgewählten Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
(5) Beispiele und Regelungen für Schutzmaßnahmen finden sich in der TROS IOS, Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung".