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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TROS IOS Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung
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5 Kennzeichnung, Abgrenzung, Zugangsregelung

5.1 Kennzeichnung

Nach § 7 Absatz 3 OStrV ist ein Arbeitsbereich zu kennzeichnen, wenn die Expositionsgrenzwerte für inkohärente optische Strahlung überschritten werden können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Beispiele für geeignete Zeichen enthält Anlage 3 dieser TROS IOS.

5.2 Abgrenzung

Arbeitsbereiche, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, sind abzugrenzen. Die Eignung der Abgrenzung ist für jeden Einsatzort gesondert zu beurteilen und regelmäßig zu überprüfen. Die Abgrenzung kann z. B. durch Ketten, Lichtschranken, Verriegelungen oder bauliche Maßnahmen erfolgen.

5.3 Zugangsregelung

(1) In Arbeitsbereichen, in denen Expositionsgrenzwerte überschritten werden können, dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert. Für Unbefugte ist der Zugang durch technische Schutzmaßnahmen zu verhindern. Ist dies nicht möglich, dann sind durch organisatorische Schutzmaßnahmen (z. B. Zugangsverbote) entsprechende Zugangsregelungen sicherzustellen.

(2) Beschäftigte dürfen diese Bereiche nur betreten, wenn zur Vermeidung grenzwertüberschreitender Expositionen erforderlichenfalls individuelle Schutzmaßnahmen, beispielsweise Augen- oder Hautschutz, verwendet werden.