11 Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)
"Erhebliche Änderungen" bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung
(Anhang I BaustellV) betreffen z. B.:
- Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten,
- erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en,
- Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber,
- wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.