14 Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens (zu § 3 Abs. 3 BaustellV)
Eine erhebliche Änderung in der Ausführung des Bauvorhabens, die
zu einer Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes führt, liegt dann vor, wenn sich diese
auf die weitere Koordination auswirkt.