GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 10: Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

15 Koordinierung (zu § 3 BaustellV)

Koordinierung im Sinne der Baustellenverordnung bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Maßnahmen aufeinander abgestimmt und falls erforderlich im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden.

Die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV enthaltenen Aufgaben des Koordinators tragen dem unmittelbar Rechnung:

So steht hier u. a. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Vordergrund, der eine wichtige Informationsgrundlage für alle Arbeitgeber darstellt. Im Vordergrund stehen auch die Aufgaben des Koordinators nach § 3 Abs. 3 BaustellV, alle Beteiligten im Sinne einer Abstimmung und Optimierung zusammenzubringen und zu beraten, die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren. Das bedeutet nicht eine Überwachung der Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten, die durch die einzelnen Arbeitgeber zu treffen sind.

Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen der Baustellenverordnung nicht berührt, sodass diese nach wie vor eigenverantwortlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu organisieren, umzusetzen und zu überwachen haben.