18 Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
Spätere Arbeiten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV umfassen
insbesondere vorhersehbare Arbeiten an baulichen Anlagen. Dies sind z. B. nach
der Systematik:
- der "DIN 31051 Instandhaltung" und "DIN 4426 Sicherheitstechnische
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege" die Instandhaltung,
bestehend aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung
und
- der "ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen"
die betriebliche und bauliche Erhaltung für Infrastrukturanlagen.