20 Zusammenstellen einer Unterlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustelIV)
Zusammenstellen im Sinne der Baustellenverordnung beinhaltet das
Einfordern der erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten an der baulichen Anlage und deren systematische Dokumentation.