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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 10: Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
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3 Bauliche Anlage (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik)1). Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Zu den baulichen Anlagen im Sinne der Baustellenverordnung zählen z. B. auch Aufschüttungen und Abgrabungen2), Deponien und Bodensanierungen.

Nicht zu den baulichen Anlagen gehören Maschinen und maschinentechnische Anlagen.

Erfolgt der Ein-, Aus- oder Umbau von Maschinen bzw. maschinentechnischen Anlagen orts- und zeitgleich zu Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage, so sind diese Tätigkeiten in die Maßnahmen nach der Baustellenverordnung einzubeziehen.


1) Hierunter fallen z. B. auch Wohn-, Büro- und Sanitärcontainer sowie Leitungen, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen.

2) Aufschüttungen sind alle künstlichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufbringen von Materialien, insbesondere von Bodenbestandteilen. Hierzu zählen Halden, Dämme, Mieten, erhöhte Terrassen und Rampen sowie Anhöhungen der Geländeoberflächen. Nicht dazu zählt die vorübergehende Lagerung von Materialien (z. B. Kohlehalden, Baumaterialien). Zum Wesen der Aufschüttung gehört insbesondere, dass ein Endzustand herbeigeführt wird. Abgrabungen sind künstliche Veränderungen der Erdoberfläche durch Vertiefungen, wie dies z. B. bei Geländeeinschnitten, Lichtgräben oder Kellerrampen der Fall ist.