3 Bauliche Anlage (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen oder Bauteilen
hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik)1). Eine Verbindung
mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere
auf dem Boden ruht. Zu den baulichen Anlagen im Sinne der Baustellenverordnung
zählen z. B. auch Aufschüttungen und Abgrabungen2), Deponien und Bodensanierungen.
Nicht zu den baulichen Anlagen gehören Maschinen und maschinentechnische
Anlagen.
Erfolgt der Ein-, Aus- oder Umbau von Maschinen bzw. maschinentechnischen
Anlagen orts- und zeitgleich zu Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen
Anlage, so sind diese Tätigkeiten in die Maßnahmen nach der Baustellenverordnung
einzubeziehen.
1) Hierunter fallen z. B. auch Wohn-, Büro- und Sanitärcontainer
sowie Leitungen, die der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme,
der Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen.
2) Aufschüttungen sind alle künstlichen Veränderungen
der Erdoberfläche durch Aufbringen von Materialien, insbesondere von Bodenbestandteilen.
Hierzu zählen Halden, Dämme, Mieten, erhöhte Terrassen und Rampen
sowie Anhöhungen der Geländeoberflächen. Nicht dazu zählt
die vorübergehende Lagerung von Materialien (z. B. Kohlehalden, Baumaterialien).
Zum Wesen der Aufschüttung gehört insbesondere, dass ein Endzustand
herbeigeführt wird. Abgrabungen sind künstliche Veränderungen der
Erdoberfläche durch Vertiefungen, wie dies z. B. bei Geländeeinschnitten,
Lichtgräben oder Kellerrampen der Fall ist.