1 Vorbemerkungen

Der Arbeitgeber hat gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 der Druckluftverordnung einen Fachkundigen sowie dessen ständigen Vertreter zu bestellen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht. Der Fachkundige und dessen ständiger Vertreter müssen einen behördlichen Befähigungsschein gemäß § 18 Abs. 2 DruckLV für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzen.

Der ASGB hält es für sinnvoll, ausreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu Arbeiten in Druckluft als Grundlage für die Erteilung eines Befähigungsscheines für Fachkundige nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV zu beschreiben und damit eine sichere Leitung und Überwachung der Arbeiten in Druckluft zu unterstützen sowie Empfehlungen für den Nachweis dieser Erfahrungen und Kenntnisse und die Erteilung des Befähigungsscheines zu geben.