In Betrieb befindliche Anlagen sind regelmäßig (z. B. halbjährlich), bei Störungen sofort, einer Inspektion durch den Hersteller oder Lieferer zu unterziehen.
Zusammen mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 DruckLV genannten Prüfungen (Inspektion i. S. v. "DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung") ist eine technische Funktionsprüfung der Sauerstoffanlage durchzuführen.
Eine Instandsetzung der Sauerstoffanlage darf nur auf Anordnung des Fachkundigen durchgeführt werden.