4 Maßnahmen vor der Schleusung

Der Fachkundige gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 DruckLV ist dafür verantwortlich, dass die arbeitstäglich für die Durchführung der Sauerstoffschleusungen erforderliche Menge Sauerstoff vorhanden ist. Dabei hat er sicherzustellen, dass dieser Sauerstoff als Atemgas geeignet (s. a. Anhang) ist.

Der Fachkundige hat sicherzustellen, dass für jeden regelmäßig in Überdruck eingesetzten Beschäftigten eine persönlich zugeordnete Sauerstoffatemmaske zur Verfügung steht.

Der Schleusenwärter hat sich jeweils vor Beginn der Schleusung davon zu überzeugen, dass die vom Fachkundigen angegebene Sauerstoffmenge verfügbar ist.

Mit Beschäftigten, die erstmals mit Sauerstoff ausschleusen sollen, ist in Absprache mit dem ermächtigten Arzt eine ProbeschIeusung durchzuführen. Hierbei sind sie mit der Maskenatmung und dem Verfahren vertraut zu machen sowie über ihr Verhalten innerhalb der Schleuse zu belehren.