7 Verhalten der Beschäftigten

Die Sauerstoffmasken dürfen nur auf Anweisung des Schleusenwärters auf- und abgesetzt werden.

Ergeben sich bei Beschäftigten gesundheitliche Beschwerden, z. B. Übelkeit oder Hustenreiz, so ist dies dem Schleusenwärter sofort zu melden. Das Ausschleusen ist entsprechend den Anweisungen des ermächtigten Arztes fortzusetzen. In derartigen Fällen ist die Ursache zu ermitteln. Ggf. ist die Zusammensetzung des verwendeten Sauerstoffes sowie die Funktionsfähigkeit der Sauerstoffatemanlage zu überprüfen.

Das Einbringen von Zündquellen in die Schleuse ist verboten. Rauchen, Feuer und offenes Licht sind verboten.

Die in der Schleuse befindlichen Beschäftigten haben während des gesamten Sauerstoffschleusungsvorganges ihre Masken ununterbrochen zu tragen und dürfen nicht schlafen.