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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
Organisation im Betrieb
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2 Anwendungsbereich

Diese Regel gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren gemäß § 3 BaustellV erforderlich ist. Sie gilt auch, wenn der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt.