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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
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3 Aufgaben des Koordinators

Die Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV.


3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung

Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordinierung während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird.


3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens