2 Anwendungsbereich
Die RAB 31 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Erstellung eines Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplans gemäß § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung erforderlich ist.
In Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen können mit der folgenden Tabelle alle
gemäß der BaustellV notwendigen Aktivitäten ermittelt werden. Die grundsätzlichen
Voraussetzungen für das Erfordernis eines SiGePlans sind durch Schattierung
hervorgehoben.
Aktivitäten nach der Baustellenverordnung
Baustellenbedingungen
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Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung
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Vorankündigung
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Koordinator
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SiGe- Plan
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Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
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Beschäftigte
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Umfang und Art der Arbeiten
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eines Arbeitgebers
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kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
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ja
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nein
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nein
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nein
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nein
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eines Arbeitgebers
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kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
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ja
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nein
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nein
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nein
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nein
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eines Arbeitgebers
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größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
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ja
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ja
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nein
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nein
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nein
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eines Arbeitgebers
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größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
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ja
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ja
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nein
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nein
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nein
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mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
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kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
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ja
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nein
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ja
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nein
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ja
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mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
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kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
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ja
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nein
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ja
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ja
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ja
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mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
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größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
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größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
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ja
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ja
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ja
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ja
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ja
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Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern
Die in der Aktivitätentabelle genannten besonders gefährlichen Arbeiten sind in Anhang II
der Baustellenverordnung aufgeführt.
Anhang II (BaustellV)
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in
Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe
von mehr als 7 m ausgesetzt sind.
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen,
krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder
sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom
26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind.
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen
im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern.
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.
- Arbeiten mit Tauchgeräten.
- Arbeiten in Druckluft.
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden.
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
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Die RAB 10 enthält weiter gehende Konkretisierungen zu den besonders gefährlichen Arbeiten.