GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan -
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

2 Anwendungsbereich

Die RAB 31 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans gemäß § 2 Abs. 3 Baustellenverordnung erforderlich ist.

In Abhängigkeit von den Baustellenbedingungen können mit der folgenden Tabelle alle gemäß der BaustellV notwendigen Aktivitäten ermittelt werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Erfordernis eines SiGePlans sind durch Schattierung hervorgehoben.

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung


Baustellenbedingungen
Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung
Vorankündigung
Koordinator
SiGe- Plan
Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
Beschäftigte
Umfang und Art der Arbeiten
eines Arbeitgebers
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
ja
nein
nein
nein
nein
eines Arbeitgebers
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
ja
nein
nein
nein
nein
eines Arbeitgebers
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
ja
ja
nein
nein
nein
eines Arbeitgebers
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
ja
ja
nein
nein
nein
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage
ja
nein
ja
nein
ja
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
ja
nein
ja
ja
ja
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage
ja
ja
ja
ja
ja
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
ja
ja
ja
ja
ja

Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern

Die in der Aktivitätentabelle genannten besonders gefährlichen Arbeiten sind in Anhang II der Baustellenverordnung aufgeführt.

Anhang II (BaustellV)

  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind.
  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern.
  • Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.
  • Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.
  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.
  • Arbeiten mit Tauchgeräten.
  • Arbeiten in Druckluft.
  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden.
  • Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.

Die RAB 10 enthält weiter gehende Konkretisierungen zu den besonders gefährlichen Arbeiten.