1 Vorbemerkungen
Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 hat der Koordinator eine Unterlage zusammenzustellen. Diese Verpflichtung basiert auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV.
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
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Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
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3. |
eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren
Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
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Damit sollen insbesondere:
- Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit für die mit späteren
Arbeiten an der baulichen Anlage Beschäftigten reduziert und
- Improvisationen und Informationsdefizite bei späteren Arbeiten an
der baulichen Anlage und dadurch bedingte Störungen, Sachschäden und Unfälle vermieden werden.
Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung
für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren
Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung
und Instandhaltung der baulichen Anlage.