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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 32: Unterlagen für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
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1 Vorbemerkungen

Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 hat der Koordinator eine Unterlage zusammenzustellen. Diese Verpflichtung basiert auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV.


§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

Damit sollen insbesondere:

Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage.