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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > RAB 32: Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
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Regeln zum Arbeitsschutz
auf Baustellen

RAB 32

Unterlage für spätere Arbeiten
(Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)

Stand: 27.03.2003
(BArbBl. 6/2003 S. 73)

 

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Diese RAB 32 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV).