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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > SprengTR 310: Sprengarbeiten
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1 Geltungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für Sprengarbeiten.

(2) Sprengarbeiten sind die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der bei der Explosion freigesetzten Energie in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung. Im Sinne dieser Regel umfasst dies insbesondere Sprengarbeiten:

(3) Diese Technische Regel gilt auch für:

(4) Diese Technische Regel gilt nicht für: