1 Geltungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für Sprengarbeiten.
(2) Sprengarbeiten sind die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen und Sprengzubehör zur gezielten
Nutzung der bei der Explosion freigesetzten Energie in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung. Im Sinne
dieser Regel umfasst dies insbesondere Sprengarbeiten:
- zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen, anderen Stoffen oder Gegenständen, auch von heißen Massen und von Eis auf Gewässern,
- zum Niederlegen oder Zerkleinern von Bauwerken oder Bauwerksteilen oder zum Schaffen von Durchbrüchen,
- zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen),
- zum Plattieren, Umformen, Pulververdichten, in der Hochgeschwindigkeitstechnik und Schockwellentechnologie,
- für geologische oder geophysikalische Untersuchungen,
- zum Beseitigen von Versagern und unbrauchbar gewordenen Sprengstoffen und Zündmitteln in Verbindung mit anderen genannten Sprengarbeiten.
(3) Diese Technische Regel gilt auch für:
- das Vernichten von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln im Zusammenhang mit Sprengarbeiten,
- die Verwendung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln für Prüfzwecke und für wissenschaftlich-technische Untersuchungen,
- den Transport von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln innerhalb der Betriebsstätte sowie deren Bereithalten in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge,
- Tätigkeiten, die sicherheitstechnischen Einfluss auf die Sprengarbeiten haben.
(4) Diese Technische Regel gilt nicht für:
- das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände, auch wenn der Verwendungszweck mit einem aus Absatz 2 vergleichbar ist,
- die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe.