2 Begriffsbestimmungen

  1. Anzündmittel sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SprengG genannten Gegenstände (z. B. Pulveranzündschnüre und Anzünder für Pulveranzündschnüre).
  2. Eine Auflegersprengung ist die Zerkleinerung eines ganz oder teilweise freiliegenden Sprengobjektes mit an- bzw. aufgelegter Sprengladung.
  3. Eine Bauwerkssprengung ist eine Sprengung von Bauwerken und/oder Bauwerksteilen die aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl, Holz oder einer Kombination dieser Materialien bestehen. Zu den Bauwerkssprengungen zählen nicht Sprengungen von statisch unbelasteten Bauwerksteilen (z. B. Fundamente) bis zu einer maximalen Höhe von 2,5 m über Bodenniveau.
  4. Eine Eissprengung ist eine Sprengung zum Lösen von Eisdecken und Eisbarrieren.
  5. Eine Großbohrlochsprengung ist eine Sprengung zur Gewinnung von Gesteinen und Mineralien bei der die Sprengbohrlöcher länger als 12 m sind.
  6. Eine Initialladung ist eine mit einem Zündmittel versehene kapselempfindliche Sprengladung, die zur Auslösung der Hauptsprengladung dient.
  7. Eine Kesselsprengung ist eine Sprengung, bei der ein entsprechend großer Laderaum im Tiefsten eines Bohrlochs durch eine oder wiederholte kleinere Sprengungen (Vorkesseln) hergestellt wird.
  8. Eine Knäppersprengung ist die Zerkleinerung eines freiliegenden Gesteinsstückes mit im Bohrloch eingebrachter bzw. auf- oder angebrachten Sprengladung.
  9. Der Ladeplan ist Bestandteil des Sprengplans und beschreibt Art und Menge der Sprengmittel sowie deren Verteilung und Anordnung im Laderaum.
  10. Eine Lassensprengung ist eine Sprengung, bei der Sprengladungen in natürlichen oder durch Schnüren oder Auskratzen der gegebenenfalls vorhandenen Spaltenfüllung hergestellten Gesteinsspalten gezündet werden.
  11. Eine Schneefeldsprengung ist eine Sprengung, durch die Lawinen künstlich ausgelöst sowie Wächten und sonstige Schneeverfrachtungen beseitigt werden sollen.
  12. Schnüren ist das in Werksteinbrüchen angewendete Verfahren, mit Ladungen in einem oder mehreren Bohrlöchern Gesteinskörper vom Lager abzutrennen, wobei dünne Gesteinsspalten (= Schnüre) entstehen, die mit weiteren Sprengungen zu Lassen aufgeweitet werden.
  13. Sprengberechtigte sind Personen, die auf Grund eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG in Verbindung mit der Fachkunde Sprengarbeiten durchführen dürfen.
  14. Der Sprengbereich ist der Bereich um eine Sprengstelle herum, in dem Streuflug nicht ausgeschlossen werden kann oder in dem Personen- und/oder Sachschäden durch direkte Sprengeinwirkung entstehen können.
  15. Sprengmittel sind alle zur Durchführung von Sprengarbeiten notwendigen Explosivstoffe wie z. B. Sprengstoffe, Zünd- und Anzündmittel.
  16. Der Sprengplan ist eine Aufstellung der zum Sprengen erforderlichen technischen Angaben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und des Standes der Technik. Dazu gehören mindestens Bohr-, Lade- und Zündplan mit den entsprechenden Schemata.
  17. Sprengstoffe sind zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe einschließlich Sprengschnüre.
  18. Eine Sprengung in heißen Massen ist eine Sprengung in Medien, deren Temperatur 75 °C übersteigt,
  19. Eine Sprengung in unterirdischen Hohlräumen ist eine Sprengung, die zur Herstellung, Erweiterung oder Veränderung von unterirdischen Hohlräumen erforderlich ist.
  20. Eine Sprengung unter Wasser ist eine Sprengung in Gewässern, bei denen Sprengladungen mindestens 100 cm unterhalb der Wasser-/Gewässeroberfläche ein- oder angebracht werden.
  21. Sprengzubehör sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SprengG genannten Gegenstände und Geräte (z.B. Zündleitungen, Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte, Zündgeräte, Zündkreisprüfer, Verlängerungsdrähte, Isolierhülsen, Ladegeräte und Mischladegeräte).
  22. Versager sind die bei einer Sprengung ganz oder teilweise nicht umgesetzten Sprengmittel.
  23. Eine Zündanlage ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur planmäßigen Zündung von Sprengungen erforderlich sind (z. B. Zünder, Zündgeräte, Verzögerer).
  24. Zündmittel sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SprengG genannten Gegenstände (z. B. elektrische, nicht elektrische und elektronische Zünder, Sprengkapseln).
  25. Der Zündplan ist Bestandteil des Sprengplans mit Angaben zu:
  26. Die Zündungsart ist entsprechend der verwendeten Zündmittel die elektrische, die nicht elektrische oder die elektronische Zündart oder die Zündung in Verbindung mit Sprengkapsel und Pulveranzündschnur.