3 Allgemeine Bestimmungen

3.1 Verantwortlichkeiten

(1) Der Erlaubnisinhaber hat als verantwortliche Person dafür Sorge zu tragen, dass die in dieser Technischen Regel genannten Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er kann hiermit auch eine andere verantwortliche Person nach § 19 SprengG beauftragen, wenn diese über eine ausreichende Qualifikation verfügt. Dies ist insbesondere bei Sprengberechtigten nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 SprengG gegeben.

(2) Sprengungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die

  1. aufgrund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG hierzu berechtigt sind und die entsprechende Fachkunde besitzen oder
  2. Sprengberechtigte nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 SprengG sind und über einen entsprechenden Befähigungsschein verfügen.

Die Bestimmungen dieser Technischen Regel für Sprengberechtigte gelten auch für Personen nach Nummer 1, wenn diese Sprengungen durchführen.

3.2 Beurteilung der Gefährdungen von Beschäftigten, Dritten und Sachgütern

(1) Vor der Durchführung von Sprengarbeiten hat die verantwortliche Person die möglichen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdungen gelten die relevanten Arbeitsschutzverordnungen wie z. B. Gefahrstoffverordnung und die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sowie die darauf basierenden Technischen Regeln.

(2) Auftretende Gefährdungen sind zum Beispiel:

(3) Die verantwortliche Person hat die nach der Beurteilung von Gefährdungen erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dieser Technischen Regel sowie den Technischen Regeln der relevanten Arbeitsschutzverordnungen festzulegen und zu treffen.

(4) Im Rahmen der Beurteilung von Gefährdungen ist auch zu berücksichtigen, dass Sprengmittel in die Verfügungsgewalt unberechtigter Personen gelangen könnten. Hiergegen sind ebenfalls Maßnahmen festzulegen und zu treffen.

3.3 Allgemeine Maßnahmen

(1) Der Sprengberechtigte hat den

erforderlichen Arbeitsbereich festzulegen und unbefugte Personen aus diesem fernzuhalten. Er hat sich zu vergewissern, dass Beschäftigte und Dritte seinen Weisungen oder denen der von ihm beauftragten Personen Folge leisten.

(2) Die verantwortliche Person muss dem Sprengberechtigten die Anleitungen zur Verwendung für diejenigen Sprengmittel zur Verfügung stellen, die bei den Sprengarbeiten eingesetzt werden sollen.

(3) Der Sprengberechtigte muss sich über Anleitungen zur Verwendung von Sprengmitteln informieren und diese beachten.

(4) Sprengberechtigte können andere Personen als Hilfskräfte einsetzen. Als Hilfskräfte kommen Personen in Frage:

Die Hilfskräfte müssen unterwiesen werden und bei Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben unter ständiger Aufsicht von Sprengberechtigten stehen.

3.4 Unterweisung

(1) Die verantwortliche Person hat alle an den Sprengarbeiten Beteiligten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere über die Bedeutung der Sprengsignale, das Verhalten vor, während und nach Sprengarbeiten sowie die Maßnahmen beim Auffinden von Versagern zu unterweisen.

(2) Auch die nicht mit den Sprengarbeiten befassten Personen sind rechtzeitig über das Verhalten während der Sprengung, insbesondere über die Bedeutung der Sprengsignale, zu unterrichten. Der für die Sprengung verantwortliche Sprengberechtigte hat zur Gewährleistung der Sicherheit dieser Personen dafür Sorge zu tragen, dass seinen Anweisungen Folge geleistet wird.

Nicht mit den Sprengarbeiten befasste Personen sind insbesondere Beschäftigte von Firmen, die im Einwirkungsbereich der Sprengarbeiten, der im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen ermittelt wurde, tätig sind.

(3) Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, gegebenenfalls auch anlassbezogen, in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Bei allen übrigen Personen ist die Unterweisung anlassbezogen in gleicher Weise durchzuführen und durch Aufzeichnung zu dokumentieren.

3.5 Unterrichtung der Behörde

Vorkommnisse im Zusammenhang mit Sprengarbeiten sind aufgrund sprengstoffrechtlicher Vorschriften sowie den Bestimmungen der Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Dies sind insbesondere: