Anhang A-1
Verfahren zum sachgemäßen Vernichten
(1) Mengen von bis zu 25 kg Sprengstoff oder 500 Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer dürfen vom
Sprengberechtigten, größere Mengen nur vom Hersteller oder anderen Sachverständigen im Sprengwesen vernichtet werden.
(2) Bei einem Vernichtungsvorgang sollen nicht mehr als 5 kg Sprengstoff oder die in Nummer 9 angegebenen Mengen
von Sprengkapseln, Sprengzündern oder Sprengverzögerern vernichtet werden.
(3) Beim Vernichten von Sprengstoffen und Zündmitteln durch Sprengen sind die gleichen Sicherungs- und Absperrmaßnahmen wie bei sonstigen Sprengarbeiten erforderlich.
(4) Sprengstoffe, die sich in Hohlkörpern befinden (z. B. in Laderohren), dürfen nur durch Sprengen unter Beachtung
der Nummer 4 der Technischen Regel unter Verwendung ausreichend bemessener Verstärkungsladungen vernichtet werden.
- Stellt sich heraus oder ist zu vermuten, dass sich Sprengstoff in Hohlkörpern festgesetzt hat oder setzen sich
Hohlkörper beim Ziehen fest, so dürfen diese nicht mehr gezogen oder gedreht und auch die aus dem Erdboden
herausragenden Teile nicht mehr entfernt werden. In diesem Fall ist die Ladung unter Beachtung der im Einzelfall
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Sprengung vorzubereiten und zu zünden.
- Stellt sich erst nach dem Ziehen der Hohlkörper heraus, dass sich Sprengstoff darin befindet, der auch bei Schrägstellung der Hohlkörper nicht von selbst herausgleitet, so ist der Hohlkörper entweder in einem Bohrloch ausreichender Tiefe zu sprengen oder mindestens 1 m tief zu vergraben und zu sprengen.
- Jegliche Einwirkung auf den Hohlkörper (z. B. Schlag, Stoß, Reibung, Wärme) oder auf den Sprengstoff (z. B. Auskratzen, Herausdrücken) ist unzulässig.
(5) Sprengstoffe müssen durch Sprengen unter Beachtung von Nummer 4 der Technischen Regel vernichtet werden.
Die Detonationsübertragung innerhalb der Gesamtladung muss dabei sichergestellt sein. Sie können:
- im Freien auf dem Boden mit einer Verstärkungsladung eines einwandfreien Sprengstoffes versehen werden, dessen
Größe mindestens 20 % der zu vernichtenden Sprengstoffmasse beträgt und der mittig angeordnet wird. Die
Gesamtladung ist mit einer mindestens 1,0 m starken Schicht aus feinkörnigem Material abzudecken,
- Bohrlochladungen bis zu einem Anteil von 5 % der Gesamtlademenge beigeladen werden. Die Detonationsübertragung innerhalb der Gesamtladung muss dabei gewährleistet bleiben,
- Auflegerladungen beigeladen werden. Dabei darf der Anteil unbrauchbaren Sprengstoffes nicht überwiegen. Die
Gesamtladung ist mit geeignetem Material abzudecken.
(6) Ist das Vernichten durch Sprengen nicht möglich, so dürfen sie nur durch den Hersteller oder andere Sachverständige im Sprengwesen vernichtet werden.
(7) Pulversprengstoffe, die nass geworden sind, sind mit der gleichen Menge einwandfreien Pulversprengstoffes zu
überdecken und mittels eines elektrischen Pulveranzünders auszulösen.
(8) Pulversprengstoffe, die nicht nass geworden sind, sind auf einer trockenen Unterlage mittels eines elektrischen
Pulveranzünders auszulösen.
(9) Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer sind durch Sprengen zu vernichten. Sie können:
- bis zu 50 Stück in patroniertem gelatinösem Sprengstoff oder Emulsionssprengstoff so angeordnet werden, dass sie
ganz vom Sprengstoff umgeben sind. Die Ladung ist dann mit einem Sprengzünder zu versehen und mit einer
mindestens 1,0 m hohen Schicht aus feinkörnigem Material abzudecken oder
- bis zu 6 Stück, Zünder- oder Kapselböden bündig, dicht an einen Sprengzünder gebunden und mit feinkörnigem
Material abgedeckt werden.
(10) Andere Sprengstoffe oder Zündmittel sowie Anzündmittel sind nach Anweisung des Herstellers oder anderer
Sachverständiger im Sprengwesen zu vernichten.