Anhang A-1
Verfahren zum sachgemäßen Vernichten

(1) Mengen von bis zu 25 kg Sprengstoff oder 500 Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer dürfen vom Sprengberechtigten, größere Mengen nur vom Hersteller oder anderen Sachverständigen im Sprengwesen vernichtet werden.

(2) Bei einem Vernichtungsvorgang sollen nicht mehr als 5 kg Sprengstoff oder die in Nummer 9 angegebenen Mengen von Sprengkapseln, Sprengzündern oder Sprengverzögerern vernichtet werden.

(3) Beim Vernichten von Sprengstoffen und Zündmitteln durch Sprengen sind die gleichen Sicherungs- und Absperrmaßnahmen wie bei sonstigen Sprengarbeiten erforderlich.

(4) Sprengstoffe, die sich in Hohlkörpern befinden (z. B. in Laderohren), dürfen nur durch Sprengen unter Beachtung der Nummer 4 der Technischen Regel unter Verwendung ausreichend bemessener Verstärkungsladungen vernichtet werden.

(5) Sprengstoffe müssen durch Sprengen unter Beachtung von Nummer 4 der Technischen Regel vernichtet werden. Die Detonationsübertragung innerhalb der Gesamtladung muss dabei sichergestellt sein. Sie können:

(6) Ist das Vernichten durch Sprengen nicht möglich, so dürfen sie nur durch den Hersteller oder andere Sachverständige im Sprengwesen vernichtet werden.

(7) Pulversprengstoffe, die nass geworden sind, sind mit der gleichen Menge einwandfreien Pulversprengstoffes zu überdecken und mittels eines elektrischen Pulveranzünders auszulösen.

(8) Pulversprengstoffe, die nicht nass geworden sind, sind auf einer trockenen Unterlage mittels eines elektrischen Pulveranzünders auszulösen.

(9) Sprengkapseln, Sprengzünder oder Sprengverzögerer sind durch Sprengen zu vernichten. Sie können:

(10) Andere Sprengstoffe oder Zündmittel sowie Anzündmittel sind nach Anweisung des Herstellers oder anderer Sachverständiger im Sprengwesen zu vernichten.