(1) Bevor der Bau oberirdischer Deckungsräume in Betracht gezogen wird, ist zunächst zu prüfen, ob nicht unterirdische Deckungsräume angelegt werden können.
(2) Bei der Wahl des Standorts ist auch die Abbaurichtung zu berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass sich der Abstand zur Sprengstelle durch den fortschreitenden Abbau nicht verringert.
(3) Deckungsräume sollen in der Regel mindestens 100 m von der Sprengstelle entfernt sein; Sonderfälle, z. B. bei Sprengungen in heißen Massen, sind im Rahmen der Beurteilung von Gefährdungen festzulegen.
(4) Deckungsräume dürfen nicht in der Nähe von Absturzkanten oder unter Böschungen angeordnet und müssen standsicher aufgestellt sein.
(5) An Wände, Decken und Boden sind hinsichtlich ihrer Festigkeit gleiche Anforderungen zu stellen.
(6) Deckungsräume sind ihrer Größe nach so zu bemessen, dass für zwei bis drei Personen mindestens ein Quadratmeter Grundfläche zur Verfügung steht.
(7) Zur Beobachtung der Sprengungen sollen geschützte Sehschlitze angebracht sein.
(8) Türen und Fensterläden müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit den Anforderungen entsprechen, die an Decken und Wände gestellt werden.
(9) Deckungsräume sollen aus Stahlbeton, Mauerwerk oder Stahl errichtet sein.
(10) Beton muss mindestens den Anforderungen der Festigkeitsklasse C 12/15 genügen; Wände aus Beton sollen eine Mindestbewehrung erhalten.
(11) Mauerwerk muss mindestens Vollziegelmauerwerk sein und mindestens der Güteklasse M 6 II entsprechen. Auch Bruchsteinmauerwerk kann verwendet werden, nicht jedoch Mauerwerk aus Hohlblocksteinen.
(12) Die Wand- und Deckenstärken richten sich nach der Entfernung zur Sprengstelle und dem verwendeten Baustoff. Dabei ist es unerheblich, ob die Deckungsräume vor, seitlich oder hinter der Sprengung stehen.
(13) Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Wand- bzw. Deckenstärken können in Abhängigkeit von der Entfernung der Sprengstelle zum Deckungsraum auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen als ausreichend angesehen werden:
Entfernung von der Sprengstelle | Stahl | Stahlbeton (mindestens C 12/15) |
Vollziegelmauerwerk M 6 II oder gleichwertig |
---|---|---|---|
(25 – 50 m) | 10 mm | 30 cm | — |
(50 – 100 m) | 8 mm | 25 cm | 49,0 cm |
100 – 200 m | 6 mm | 20 cm | 36,5 cm |
über 200 m | 5 mm | 15 cm | 24,0 cm |
(14) Die für Entfernungen von weniger als 100 m angegebenen Werte sollen ein Richtmaß für diejenigen Fälle sein, bei denen die Einhaltung dieses Abstandes nicht möglich ist beziehungsweise sich durch die Einhaltung des Mindestabstandes eine Erhöhung der Gefährdung ergeben würde.
(15) Auch Aufenthaltsräume können als Deckungsräume gestaltet werden.