GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > SprengTR 310: Sprengarbeiten
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

Anhang A-2
Hinweise für Bau und Beschaffenheit von Deckungsräumen

(1) Bevor der Bau oberirdischer Deckungsräume in Betracht gezogen wird, ist zunächst zu prüfen, ob nicht unterirdische Deckungsräume angelegt werden können.

(2) Bei der Wahl des Standorts ist auch die Abbaurichtung zu berücksichtigen. Es muss sichergestellt sein, dass sich der Abstand zur Sprengstelle durch den fortschreitenden Abbau nicht verringert.

(3) Deckungsräume sollen in der Regel mindestens 100 m von der Sprengstelle entfernt sein; Sonderfälle, z. B. bei Sprengungen in heißen Massen, sind im Rahmen der Beurteilung von Gefährdungen festzulegen.

(4) Deckungsräume dürfen nicht in der Nähe von Absturzkanten oder unter Böschungen angeordnet und müssen standsicher aufgestellt sein.

(5) An Wände, Decken und Boden sind hinsichtlich ihrer Festigkeit gleiche Anforderungen zu stellen.

(6) Deckungsräume sind ihrer Größe nach so zu bemessen, dass für zwei bis drei Personen mindestens ein Quadratmeter Grundfläche zur Verfügung steht.

(7) Zur Beobachtung der Sprengungen sollen geschützte Sehschlitze angebracht sein.

(8) Türen und Fensterläden müssen hinsichtlich ihrer Festigkeit den Anforderungen entsprechen, die an Decken und Wände gestellt werden.

(9) Deckungsräume sollen aus Stahlbeton, Mauerwerk oder Stahl errichtet sein.

(10) Beton muss mindestens den Anforderungen der Festigkeitsklasse C 12/15 genügen; Wände aus Beton sollen eine Mindestbewehrung erhalten.

(11) Mauerwerk muss mindestens Vollziegelmauerwerk sein und mindestens der Güteklasse M 6 II entsprechen. Auch Bruchsteinmauerwerk kann verwendet werden, nicht jedoch Mauerwerk aus Hohlblocksteinen.

(12) Die Wand- und Deckenstärken richten sich nach der Entfernung zur Sprengstelle und dem verwendeten Baustoff. Dabei ist es unerheblich, ob die Deckungsräume vor, seitlich oder hinter der Sprengung stehen.

(13) Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Wand- bzw. Deckenstärken können in Abhängigkeit von der Entfernung der Sprengstelle zum Deckungsraum auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen als ausreichend angesehen werden:

Entfernung von der Sprengstelle Stahl Stahlbeton
(mindestens C 12/15)
Vollziegelmauerwerk M 6 II oder gleichwertig
(25 – 50 m) 10 mm 30 cm
(50 – 100 m) 8 mm 25 cm 49,0 cm
100 – 200 m 6 mm 20 cm 36,5 cm
über 200 m 5 mm 15 cm 24,0 cm

(14) Die für Entfernungen von weniger als 100 m angegebenen Werte sollen ein Richtmaß für diejenigen Fälle sein, bei denen die Einhaltung dieses Abstandes nicht möglich ist beziehungsweise sich durch die Einhaltung des Mindestabstandes eine Erhöhung der Gefährdung ergeben würde.

(15) Auch Aufenthaltsräume können als Deckungsräume gestaltet werden.