Anhang T-2
Bestimmungen für Großbohrlochsprengungen

(1) Die verantwortliche Person hat für die Planung und Ausführung von Großbohrlochsprengungen einen verantwortlichen Leiter, der berechtigt ist Großbohrlochsprengungen durchzuführen, zu bestellen.

(2) Der verantwortliche Leiter hat vor jeder Sprengung ein Dokument zu erstellen, in dem alle für die Sprengung benötigten Daten festgehalten sind. Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass alle Berechnungs- und Planungsunterlagen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(3) Der verantwortliche Leiter hat auf der Grundlage einer messtechnischen Ermittlung von Wandhöhe und Wandneigung:

Hierüber sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Lademengenberechnung anzufertigen.

Geeignete Messverfahren sind insbesondere:

(4) Der verantwortliche Leiter hat Ansatzpunkt und Richtung der Bohrlöcher zu prüfen. Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Tiefe der Bohrlöcher müssen messtechnisch ermittelt und dokumentiert werden. Die Angaben aus dem Bohrprotokoll müssen berücksichtigt werden. Die Berechnung der Lademenge ist entsprechend den Abweichungen zu berichtigen.

Abweichungen von der beabsichtigten Richtung und Tiefe eines Bohrloches können z. B. ermittelt werden durch:

(5) Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass in Teile von Bohrlöchern, deren Abweichung von der beabsichtigten Richtung und Tiefe nicht ermittelt werden konnte, kein Sprengstoff eingebracht wird.

(6) Der verantwortliche Leiter hat das Herrichten und Einbringen der Ladungen zu überwachen und die Lademenge für jedes Bohrloch zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen.

(7) Die Zündung der Großbohrlochsprengung darf erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den verantwortlichen Leiter von einem Sprengberechtigten erfolgen.

(8) Gelatinöse Sprengstoffe müssen bei einer Fallhöhe von mehr als 40 m an einer Schnur eingelassen werden. Pulversprengstoffpatronen dürfen nicht fallengelassen, sondern müssen stets an einer Schnur eingelassen werden.

(9) Werden bei Großbohrlochsprengungen Sprengzünder in die Ladesäule eingebracht, dürfen nur Sprengzünder verwendet werden, die fabrikseitig eine ausreichende mechanische Festigkeit der Isolierung haben.