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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBA 100: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
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stationäre Arbeitsplätze

1 Anwendungsbereich

Diese TRBA gilt für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien.