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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBA 214: Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen
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2 Begriffsbestimmungen

2.1 Biostoffe

Der Begriff Biostoffe (Biologische Arbeitsstoffe) ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) abschließend definiert [2]. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen und Parasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können.

2.2 Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

Anlagen zur Aufbereitung von Abfällen mit physikalischen, mechanischen und/oder biologischen Verfahren (Abfallbehandlungsanlagen). Unter diesen Begriff fallen im Sinne dieser TRBA zum Beispiel

2.3 Sortieranalysen

Sortieranalysen sind Untersuchungen zur Ermittlung der quantitativen und qualitativen Zusammensetzung von Abfällen. Diese Informationen werden insbesondere für die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie für die Planung von Entsorgungsanlagen und Erfassungssystemen benötigt.

2.4 Manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen

Sortieren (Sichten/Trennen) vermischter Abfälle etwa an zentralen Behälterstandplätzen in Wohnanlagen und Gewerbebetrieben, z. B. als Dienstleistung zur Reduktion des Abfallvolumens.

2.5 Sonstige Begriffe

Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" der Ausschüsse für Betriebssicherheit, Biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (ABS, ABAS und AGS) bestimmt sind.