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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBA 230: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten
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3 Begriffsbestimmungen

3.1 Biologische Arbeitsstoffe

Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen und deren Bestandteile, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

3.2 Exposition

Exposition ist das Vorhandensein von biologischen Arbeitsstoffen, die im Rahmen gezielter oder nicht gezielter Tätigkeiten auf die Beschäftigten einwirken.

3.3 Sensibilisierung

Unter Sensibilisierung wird die Verstärkung der Empfindlichkeit des Immunsystems gegenüber einer körperfremden, exogenen Substanz (Allergen) verstanden. Bei erneutem Allergenkontakt kann eine allergische Erkrankung auftreten.

3.4 Allergie

Unter Allergie versteht man eine Überempfindlichkeit gegenüber sensibilisierenden Stoffen. Allergische Erkrankungen können nahezu alle Organe betreffen, besonders oft jedoch Haut, Schleimhäute und Atemwege.

3.5 Infektion

Haften, Eindringen und Vermehrung eines biologischen Arbeitsstoffes in bzw. an einem Makroorganismus mit nachfolgender Abwehr- und/oder Schädigungsreaktion. Tritt durch die Vermehrung eine Schädigung des Lebewesens (Wirtes) mit entsprechenden Symptomen ein, entsteht aus der Infektion eine Infektionskrankheit. Das Lebewesen kann sich aber unter Umständen durchaus auch gegen die eingedrungenen Infektionserreger wehren, ohne krank zu werden. Ist dies der Fall, wird von einer nicht erkennbaren (inapparenten) Infektion gesprochen.

3.6 Toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe

Nicht infektiöse Gesundheitsstörungen, die durch spezifische Stoffeigenschaften hervorgerufen werden.