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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBA 230: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten
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6 Unterrichtung der Beschäftigten

6.1 Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen.
Insbesondere ist zu informieren über:

(2) Die Betriebsanweisung ist in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache abzufassen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

Geeignete Stellen sind z. B. der Arbeitsplatz oder der Pausenraum.

Es ist möglich, Betriebsanweisung und Hygieneplan zu kombinieren.

Beispiele für Betriebsanweisungen wurden durch Versicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden veröffentlicht (vgl. Literaturverzeichnis).

(3) Bei besonderen Gefährdungen ist die Betriebsanweisung durch spezielle Arbeitsanweisungen zu ergänzen.
Besondere Gefährdungen können z. B. bestehen

6.2 Unterweisung

(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Wartungs- und Instandhaltungspersonal. Die Unterweisung ist arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen mindestens jährlich oder nach Änderung der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigen verständlichen Sprache durchzuführen.

(2) Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

6.3 Unterrichtung

Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der Betriebs- oder Personalrat sind über Betriebsstörungen, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten gefährden können, und über Unfälle unverzüglich zu unterrichten.