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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBA 230: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten
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7 Anzeige und Aufzeichnungspflichten

7.1 Anzeige

Eine Anzeigeverpflichtung besteht bei den im Anwendungsbereich dieser TRBA stattfindenden Tätigkeiten im Normalfall nicht.

7.2 Aufzeichnungspflichten

Über Beschäftigte mit Expositionen gegenüber Erregern mindestens der Risikogruppe 3 ist ein Verzeichnis zu führen. Dies gilt z. B. wenn diese in erheblichem Umfang Tätigkeiten an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen ausführen (z. B. Ornithose, Q-Fieber, Vogelgrippe) und dabei biologischen Arbeitsstoffen mindestens der Risikogruppe 3 ausgesetzt sind. In diesem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeit, der betreffende biologische Arbeitsstoff sowie Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Die betroffenen Beschäftigten oder deren Bevollmächtigte können die sie betreffenden Angaben einsehen. Nach deren Ausscheiden hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine Kopie auszuhändigen und das Verzeichnis wie Personalunterlagen aufzubewahren.

7.3 Unterrichtung der Behörde

Die zuständige Behörde ist unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung zu unterrichten, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 führen können bzw. geführt haben. Krankheits- und Todesfälle, die auf biologische Arbeitsstoffe zurückzuführen sind, sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der Tätigkeit mitzuteilen.
Zuständige Behörden im Sinne der BioStoffV sind die nach Landesrecht für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden.