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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBA 230: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten
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8 Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Beauftragung von Fremdfirmen

(1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.

(2) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig (z. B. Lohnunternehmen, Zeitarbeitsfirmen, Werkstattbetriebe, Transport-, Reinigungs- oder Entsorgungsfirmen, tierärztliche Dienste), sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen erhalten haben hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb.