(1) Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehört die Mitwirkung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung und die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
(2) Die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sollte möglichst unter Beteiligung eines Arztes durchgeführt werden, der auch mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen beauftragt ist.
(1) In der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Arbeitnehmer über die möglichen auftretenden Gesundheitsgefahren zu unterrichten. Sie beinhaltet eine für den Laien verständliche Beschreibung der durch Schimmelpilze hervorgerufenen allergischen Krankheitsbilder mit ihren Symptomen (z. B. Asthma, exogen allergische Alveolitis), der toxischen Wirkungen der Myko- und Endotoxine mit Symptomen (z. B. ODTS) sowie die Beschreibung möglicher infektiöser Erkrankungen (z. B. Tinea (Rinder- oder Kälberflechte), Durchfallerkrankungen, Borreliose, FSME, Hantavirus-Infektion) und ihrer Symptome, für die nach der Gefährdungsbeurteilung ein Risiko besteht.
Des Weiteren sind die Beschäftigten über die Vorbeugemöglichkeiten inklusive möglicher Impfungen (z. B. Tetanus, FSME, Tollwut) hinzuweisen. Verhaltensweisen bei Infektionsverdacht sind zu vermitteln.
(2) Inhalt der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sollte auch die Beschreibung krankhafter Zustände sein (z. B. dauerhafte oder vorübergehende Einschränkung der Abwehr bei verschiedenen Erkrankungen wie Diabetes, kortikoidpflichtiges Asthma etc. bzw. erhöhte Allergieneigung z. B. bei familiärer atopischer Prädisposition oder vorbestehenden Atemwegsallergien), bei deren Vorliegen der Arbeitnehmer besonders gefährdet sein kann. Ebenso sollten Situationen angesprochen werden, in denen der verstärkte Einsatz persönlicher Schutzausrüstung notwendig oder Schutzmaßnahmen nur eingeschränkt nutzbar sein können.
(3) In diese Beratung ist die Information zu den auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten arbeitsmedizinischen Angebots- und Pflichtuntersuchungen einzubeziehen. Der Untersuchungsumfang sowie mögliche Impfungen sind zu erläutern.
(4) Auf mögliche Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen durch persönliche Schutzausrüstung und erforderliche Vorsorge ist hinzuweisen (z. B. Atemschutz, Handschuhtragen und Hautreizungen).
(1) Die Bedingungen für verpflichtende Untersuchungen nach § 15 und Anhang IV der BioStoffV sind im Anwendungsbereich dieser TRBA gegeben für die Tätigkeit als Wald- oder Forstarbeiter bei Tätigkeiten in niederer Vegetation (Borreliose) bzw. in FSME-Endemiegebieten für die Land-, Forst- und Holzwirtschaft, den Gartenbau sowie Tierhandel und Jagd bei regelmäßiger Tätigkeit in niederer Vegetation und in Wäldern (FSME). In Gebieten mit Wildtollwut sind Pflichtuntersuchungen durchzuführen bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren oder bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren (Tollwut).
(2) Werden Atemschutzgeräte der Gruppen 1 bis 3 (BGI 504-26) getragen, so
müssen Vorsorgeuntersuchungen nach BGV A4 / VSG 1.2 veranlasst werden.
Verwiesen sei an dieser Stelle auch auf etwaige nach GefStoffV zu veranlassende
arbeitsmedizinische Untersuchungen (z. B. Feuchtarbeit bei Melkern, Futtermittel-
und Getreidestäube).
(1) Die Bedingungen für Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 BioStoffV im Anwendungsbereich können gegeben sein, wenn Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 erfolgen. Dies gilt auch bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung von einer Infektionsgefährdung auszugehen ist. Dies ist z. B. bei Tätigkeiten in erheblichem Umfang an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen (z. B. Chlamydien im Geflügelkot) gegeben.
(2) Aus epidemiologischen Untersuchungen ist bekannt, dass eine erhöhte Belastung an luftgetragenen Endotoxinen bzw. organischen Stäuben bei den Beschäftigten zu nicht-allergischen chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankungen führen kann. Um die Entwicklung bzw. Verschlechterung entsprechender Erkrankungen frühzeitig zu erkennen, sollten arbeitsmedizinische Untersuchungen angeboten werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch bei vernachlässigbarer Infektionsgefährdung z. B.
durch die Einwirkung von Stäuben eine Exposition gegenüber sensibilisierenden und toxischen Komponenten mit relevanten Gesundheitsschäden möglich ist.
Verwiesen sei an dieser Stelle auch auf etwaige nach GefStoffV zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen (z. B. alveolengängiger Staub, einatembarer Staub, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben).
Darüber hinaus ist in o.g. Beispielen den Beschäftigten eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung gemäß § 11 ArbSchG zu ermöglichen.
(3) Ist regelmäßig eine intensive bzw. häufige Hautreinigung erforderlich bzw. werden flüssigkeitsdichte Handschuhe regelmäßig über mehr als zwei Stunden pro Arbeitsschicht getragen, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach GefStoffV anzubieten.
(4) Treten Erkrankungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit auf, ist unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten (§ 15a Abs. 6 BioStoffV sowie § 16 Abs. 4 GefStoffV).