(1) Die TRBA 400 findet Anwendung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 4 bis 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und bei der Unterrichtung der Beschäftigten. Sie beschreibt die dafür erforderlichen Verfahrensschritte und die Vorgehensweise und legt Beurteilungskriterien fest, auf deren Basis Schutzmaßnahmen abzuleiten sind.
(2) Die TRBA 400 dient dem Arbeitgeber und den an der Gefährdungsbeurteilung beteiligten Personen als übergeordnete Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Liegen für Branchen oder Tätigkeiten bereits spezifische TRBA vor, sind diese vorrangig umzusetzen. Eine Übersicht über die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ist im Internet unter der Adresse www. baua.de/trba zu finden.
(3) Die TRBA 400 dient darüber hinaus als Basis für die Erarbeitung branchenspezifischer Hilfestellungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
(4) Nach BioStoffV § 4 hat der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogene Erkenntnisse über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen, zu ermitteln. Die TRBA 400 gibt Hilfestellung bei der Ermittlung der psychischen Belastungsfaktoren, die zu einer Erhöhung der Gefährdung durch Biostoffe (Aufnahme in den Körper und/oder über eine Beeinflussung des Immunsystems) führen können.