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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBA 460: Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
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1 Anwendungsbereich

Diese TRBA gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).