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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBA 500: Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
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3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Grundsatz

Nach der Biostoffverordnung muss für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen infektiöse, sensibilisierende und toxische Wirkungen berücksichtigt werden. Konkrete Hinweise und Beispiele nennt die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".

3.2 Gefährdungen

Biologische Arbeitsstoffe können beim Menschen gesundheitliche Gefährdungen (Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen) hervorrufen. Voraussetzung hierfür ist die Exposition gegenüber entsprechenden biologischen Arbeitsstoffen.

Infektionen werden in der Regel erst durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 ausgelöst. Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 können bei Menschen mit verminderter Immunabwehr Infektionen auftreten. Auch bei einer Exposition gegenüber sehr hohen Konzentrationen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 oder wenn diese in die Blutbahn gelangen, können Infektionen nicht ausgeschlossen werden.

Sensibilisierende und toxische Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe werden bei der Einteilung in Risikogruppen nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Gefährdungen müssen bei der Gefährdungsbeurteilung gesondert mit einbezogen werden.

Zu den sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen zählen Schimmelpilze, bestimmte Bakterien (u.a. thermophile Aktinomyzeten) sowie einzelne Parasiten. Toxische Wirkungen können von Stoffwechselprodukten und Zellbestandteilen biologischer Arbeitsstoffe ausgehen. Beispiele sind Endotoxine aus Bakterien und Mykotoxine aus Schimmelpilzen.

Auch wenn Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer fehlenden oder nur geringen Infektionsgefährdung der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, können sensibilisierende und toxische Gefährdungen vorhanden sein, die bauliche, technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zur Minimierung der entsprechenden Gefährdung erforderlich machen.

3.3 Aufnahmepfade

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind verschiedene Aufnahmepfade zu beachten:

3.4 Beispiele für Tätigkeiten mit möglicher Exposition

Die Liste ist nicht abschließend. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind auch bei anderen Tätigkeiten Expositionen möglich.