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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBS 1001: Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
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4 Anwendung und Wirksamwerden der TRBS

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die mit der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen und zwar

(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.

(3) Durch die Technischen Regeln und Erkenntnisse zur Betriebssicherheitsverordnung werden die jeweiligen Verpflichtungen nach BetrSichV näher bestimmt. Der Arbeitgeber hat die Regeln und Erkenntnisse bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV). Bei ihrer Einhaltung kann von einer Erfüllung der Anforderungen aus der BetrSichV ausgegangen werden (Vermutungswirkung, § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV). Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden (§ 4 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV). Macht ein Arbeitgeber hiervon Gebrauch, muss er in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung angeben, wie die Anforderungen dieser Verordnung stattdessen eingehalten werden (§ 3 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 BetrSichV). Einen ggf. behördlich geforderten Nachweis einer gleichwertigen Erfüllung der Verordnung kann der Arbeitgeber z. B. durch Kontrolle der Wirksamkeit leisten.

(4) Der Konkretisierungsgrad der Technischen Regeln und Erkenntnisse muss das jeweils zu erreichende Schutzniveau deutlich machen. Eine Vermutungswirkung kann daher im Allgemeinen nur eintreten, wenn eine konkrete Vermutungsbasis formuliert ist, d. h. wenn die Regeln hinreichend konkret gefasst sind.

(5) Wenn TRBS neue oder andere Schutzmaßnahmen vorsehen, hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren und dabei auch festzulegen, ob für bereits vorhandene Arbeitsmittel eine Anpassung an den Stand der Technik erforderlich ist (§ 3 Absatz 7 BetrSichV). Gegebenenfalls ist zudem der Zeitraum für die Anpassung der betreffenden Arbeitsmittel festzulegen, sofern die TRBS keine konkrete Nachrüstverpflichtung fordert (siehe dazu auch EmpfBS  1114).

Rechtlicher Hinweis

Öffentlich-rechtliche Sicherheitsvorschriften wie die BetrSichV und das Haftungsrecht sind getrennte Rechtsgebiete. Die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV ist eine Grundvoraussetzung, um im Haftungsfall ein regelkonformes Handeln nachweisen zu können. Im Haftungsfall ist dies aber ggf. nicht ausreichend. Wenn trotz Einhaltung der sicherheitstechnischen Regeln Gefahren erkennbar sind, hat der Arbeitgeber hierauf zu reagieren und erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zu ergreifen.