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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > Gesetze und Verordnungen > TRBS 1112: Instandhaltung
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1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen für Beschäftigte bei der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

(2) Sie ist anzuwenden für

  1. die Planung und Ausführung von Instandhaltungsarbeiten,
  2. Störungssuche,
  3. Erprobung nach Instandsetzung.

(3) Bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen besondere Gefährdungen durch Gefahrstoffe einschließlich Explosionsgefährdungen auftreten können, sind zusätzlich TRGS 400 sowie TRBS 1112 Teil 1 anzuwenden.

(4) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gelten die Anforderungen der TRBS 1111.