(1) Qualifikation ist die angemessene Befähigung zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln und umfasst die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse, Kompetenzen und Fertigkeiten (§ 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV).
(2) Abhängig von den Arbeitsmitteln und deren vorgesehener Verwendung können zu den Anforderungen an die Qualifikation eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung, Weiterbildung, Einarbeitung, Anleitung oder eine entsprechende zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit zählen. Die Qualifikation ist erforderlichenfalls durch Teilnahme an Schulungen oder durch arbeitsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen auf aktuellem Stand zu halten.
Qualifizierung umfasst alle Maßnahmen, die zur Vermittlung einer erforderlichen Qualifikation geeignet sind.
Unterweisung ist eine auf die sichere Verwendung ausgerichtete Information und Anweisung der Beschäftigten auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (§ 12 Absätze 1 und 2 BetrSichV).
Unterweisung auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, bevor die Beschäftigten Arbeitsmittel erstmalig verwenden.
Unterweisung der Beschäftigten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich.
Betriebsanweisung ist eine auf die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels ausgerichtete schriftliche Anweisung des Arbeitgebers für die Beschäftigten (§ 12 Absatz 2 BetrSichV).
Beauftragungen im Sinne dieser TRBS sind Beauftragungen nach § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 BetrSichV.