Diese Technische Regel konkretisiert anhand von Beispielen für erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 BetrSichV (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen), was als prüfpflichtige und was als erlaubnispflichtige Änderung gilt. Diese Technische Regel nennt auch Beispiele für solche Maßnahmen an Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, die nicht als prüfpflichtige Änderung gelten.
Für die Beurteilung der Erlaubnis- und Prüfpflicht von Gasfüllanlagen werden in dieser TRBS ausschließlich Maßnahmen betrachtet, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. Zusätzlich sind die Maßnahmen an Gasfüllanlagen als Druckanlage zu beurteilen.
Bei einigen der in den Anhängen aufgeführten Änderungen kann es sich um Änderungen handeln, bei denen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich ist. In diesem Fall sind die Anforderungen des BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV zu beachten. Beispielhaft seien hier Gasfüllanlagen für Propan/Butan genannt, bei denen ab einer Lagermenge von 3 t eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich ist. Wird an einer bestehenden Gasfüllanlage für Propan/Butan die Lagerkapazität von bisher ≤ 2,9 t auf 3 t oder mehr erhöht, ist dies genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG. Gleiches gilt beispielsweise, wenn auf dem Gelände einer bestehenden Gasfüllanlage für Propan/Butan durch den Arbeitgeber eine zweite, gleichartige Gasfüllanlage errichtet und dadurch die Lagerkapazität von 3 t erreicht oder überschritten wird und beide Anlagen in einem engen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen.