Eine im Anwendungsbereich dieser TRBS genannte Anlage darf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV nach einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entspricht und sich die Anlage in einem sicheren Zustand befindet. Getroffene Schutzmaßnahmen müssen geeignet und funktionsfähig sein.
(1) Wenn Maßnahmen an einer im Anwendungsbereich dieser TRBS genannten Anlage durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der Anlage erkannt und die notwendigen Anforderungen der BetrSichV (Erlaubnispflicht nach § 18 Absatz 1 BetrSichV, Prüfpflicht nach § 15 Absatz 1 BetrSichV) eingehalten werden.
(2) Alle Maßnahmen an überwachungsbedürftigen Anlagen erfordern eine Beurteilung, ob die Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage
Auch Instandsetzungsarbeiten können Maßnahmen sein, welche die Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen und eine Prüfpflicht bewirken.
(3) Wenn an einer erlaubnispflichtigen Anlage ein Arbeitsmittel/Anlagenteil errichtet wird, durch das eine Gefährdung durch Wechselwirkungen mit dieser erlaubnispflichtigen Anlage erzeugt wird, ist dies prüfpflichtig. Wird durch die Errichtung jedoch die Bauart oder Betriebsweise der erlaubnispflichtigen Anlagen nicht beeinflusst, ist dies zwar prüfpflichtig, stellt aber keine erlaubnispflichtige Änderung dar (z. B. Abgabeeinrichtungen für wässrige Harnstofflösungen im Wirkbereich). Die Prüfung kann in diesem Fall durch eine zur Prüfung befähigte Person vorgenommen werden (§ 15 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV).
(4) Ergibt die Beurteilung nach Absatz 2, dass eine prüfpflichtige Änderung vorliegt, ist eine Prüfung nach § 15 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV zu veranlassen. Die vorliegenden Wechselwirkungen sind dabei zu berücksichtigen. Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.
(5) In den Anhängen 1 bis 5 sind Beispiele für die Einstufung von Maßnahmen aufgeführt. An den Beispielen wird deutlich, dass es auch Maßnahmen gibt, welche die Sicherheit der Anlage nicht beeinflussen und daher nicht als prüfpflichtige Änderung gelten.
Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von
bedürfen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Beispiele für erlaubnispflichtige Änderungen siehe Anhänge 1 bis 5.