Für Tankstellen ergeben sich bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Tankstellen zur Lagerung und Abgabe von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A1.1).
Änderung betrifft Bauart oder Betriebsweise der Tankstelle | Bauart und Betriebsweise der Tankstelle sind durch die Änderung nicht betroffen | |
Flp. < 23 °C |
|
|
Legende: | ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle |
bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV |
Lfd. Nr. | Maßnahme | prüfpflichtige Änderung gemäß Nummer 3.21 | erlaubnispflichtig gemäß Nummer 3.3 | |
1 | Unterirdische Tanks | |||
1.1 | Einbau zusätzlicher Tanks/Auswechseln von Tanks gegen größere/Verlagern von Tanks | |||
– für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C | Ja | Ja | ||
– für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. ≥ 23 °C, wenn die vorhandene Anlage beeinflusst wird | Ja | Ja | ||
– für Diesel oder Heizöl, die nicht im Wirkbereich der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) liegen und durch einen separaten Füllschacht befüllt werden | Nein | Nein | ||
– für Diesel oder Heizöl bei Befüllung durch zentralen Fernfüllschacht | Ja | Nein | ||
– für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist | Ja | Nein | ||
– für wässrige Harnstofflösung, wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen nicht möglich ist | Nein | Nein | ||
1.2 | Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher Bauart | Ja | Nein | |
1.3 | Umbelegung von Tanks | |||
– von Diesel auf entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C | Ja | Ja2 | ||
– von entzündbare flüssige Kraftstoffen mit einem Flp. < 23 °C auf Diesel | Ja | Nein | ||
– von Ottokraftstoff nach DIN EN 228 auf Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. auf E85) | Ja | Ja | ||
1.4 | Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen (z. B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228, E85, Diesel) | Ja | Ja | |
1.5 | Einbau von Tankinnenhüllen für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C | Ja | Nein | |
2 | Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe) | |||
2.1 | Austausch oder Erweiterung (z. B. zum Einbau in einen Fernfüllschacht) von unterirdisch verlegten Rohrleitungen | Ja | Nein | |
2.2 | Wechsel der Anschlussbelegung im (Fern-)Füllschacht einschließlich der Gaspendeleinrichtungen bzw. den Lüftungseinrichtungen und an Rohrleitungen/Zapfsäulen im Bereich bestehender Zapfinseln (erdverlegte Teile werden nicht verändert, Änderungen nur im Säulenschacht, z. B. Anschließen eines zusätzlichen Moduls an bereits vorhandene Leitungen) | Ja | Nein3 | |
2.3 | Austausch eines Fernfüllschachtes/-schrankes | Ja | Nein | |
2.4 | Einbau (bzw. Nachrüstung) eines Fernfüllschachtes/-schrankes | Ja | Ja | |
2.5 | Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern) | Nein | Nein | |
2.6 | Austausch von Dichtungen | Nein | Nein | |
3 | Abgabeeinrichtungen | |||
3.1 | Aufstellung weiterer Abgabeeinrichtungen (d. h. Anzahl gleichzeitig nutzbarer Abgabeeinheiten wird erhöht) | |||
– für entzündbare Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C | Ja | Ja | ||
– für Diesel im Wirkbereich4 der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) | Ja | Nein | ||
– für Diesel außerhalb des Wirkbereichs (ohne Wechselwirkung mit der überwachungsbedürftigen Tankstelle) | Nein | Nein | ||
– für wässrige Harnstofflösung im Wirkbereich3 der Einrichtungen für Ottokraftstoff (OK), LNG, LPG oder verflüssigtem Wasserstoff (LH2) | Ja | Nein | ||
3.2 | Verlegung von Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe. Nummer 3.1 gilt sinngemäß. | Ja | Ja | |
3.3 | Austausch von Abgabeeinrichtungen mit einer Abgabeeinheit gegen solche mit mehreren gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten (Mehrproduktzapfsäulen) | Ja | Ja | |
3.4 | Austausch von Abgabeeinrichtungen, wenn sich die Zahl der gleichzeitig benutzbaren Abgabeeinheiten nicht erhöht und sich die Kraftstoffe nicht ändern, z. B. Austausch von Mehrproduktzapfsäulen, Erweiterung um ein Abgabemodul | Ja | Nein | |
3.5 | Aufstellung von Kleinzapfgeräten | Ja | Nein | |
3.6 | Kleinzapfgeräte für Betriebsstoffe | Nein | Nein | |
3.7 | Aufstellung von Kompaktanlagen für wässrige Harnstofflösung (Tank mit kombinierter Abgabeeinrichtung), wenn eine Wechselwirkung der eingebauten Geräte mit Ex-Zonen und Wirkbereichen möglich ist | Ja | Nein | |
3.8 | Errichtung und Betrieb von Stromladesäulen außerhalb von Wirkbereichen und explosionsgefährdeten Bereichen von Tankstellen | Nein | Nein | |
4 | Sonstiges | |||
4.1 | Auswechselung typgleicher5 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen, z. B. Überfüllsicherung, Leckanzeiger, Füllstandsmessung | Nein6 | Nein | |
4.2 | Auswechselung nicht typgleicher4 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen | Ja | Nein | |
4.3 | Vergrößerung der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe | Ja | Ja | |
4.4 | Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche an Tankstellen und in Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann | Nein | Nein | |
4.5 | Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche an Tankstellen und in Auffangräumen, wenn Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann (z. B. Aufbringen einer Beschichtung) | Ja | Nein | |
4.6 | Änderung der Art der Beaufsichtigung, z. B. von Betrieb mit Beaufsichtigung z. B.trieb ohne Beaufsichtigung (BoB) und umgekehrt | Ja | Ja | |
4.7 | Erweiterung von kathodischen Korrosionsschutz (KKS)- bzw. lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS)-Systemen | Ja | Nein | |
5 | Errichtung einer Gasfüllanlage gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BetrSichV auf dem Gelände einer bestehenden Tankstelle | |||
5.1 | Gasfüllanlage wird zusätzlich zu bereits bestehender Tankstelle errichtet | Ja | Erlaubnisverfahren für Gasfüllanlage7 | |
6 | Sonstiges | |||
6.1 | Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter Bereiche | Ja | Ja | |
6.2 | Änderung von organisatorischen Maßnahmen | Nein | Nein | |
6.3 | Änderung von wiederkehrender Prüfung auf Instandhaltungskonzept | Ja | Nein8 | |
7 | Errichtung von Einrichtungen der Elektromobilität im räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu einer Tankstelle | |||
7.1 | Einbindung der Befehlseinrichtungen zum Abschalten bzw. beim Betrieb ohne Beaufsichtigung gemäß Anhang 2 Abschnitt 4.1 Absatz 8 und 9 der TRBS 3151/TRGS 751 | Ja | Nein |
1 | Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, können von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. |
2 | Es sei denn, Nutzung des Tanks für Ottokraftstoff ist nach Erlaubnis alternativ zulässig. |
3 | Einzelfallentscheidung erforderlich |
4 | Der Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen umfasst den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m und reicht herab bis Erdgleiche. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten. |
5 | Typgleich bedeutet, wenn die Sicherheitseinrichtung die gleichen Sicherheits- und Betriebsparameter hat. |
6 | Hierunter fallen nicht Abgabeeinrichtungen, die als Gerät/Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gelten. Anforderungen zu Instandsetzungen an Abgabeeinrichtungen sind der TRBS 1201 Teil 3 zu entnehmen. |
7 | Bei zusätzlicher Anordnung von Abgabestellen für gasförmige Kraftstoffe (Gasfüllanlage) ist Anhang 5 zu beachten. Diese Änderung würde auch einen Änderungsbescheid für die (Tankstelle) erfordern. |
8 | sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt |