Anhang 2

Beispiele für Maßnahmen an Lageranlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV – Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV

Für die verschiedenen Lageranlagen ergeben sich in Abhängigkeit vom Gesamtrauminhalt bei den Maßnahmen unterschiedliche Rechtsfolgen. Gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV bedürfen prüfpflichtige Änderungen an Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 l für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, einer Erlaubnis (siehe Tabelle A2.1).

Werden Lageranlagen und Füllstellen gemeinsam als eine Anlage betrieben, sind die Anhänge 2 und 3 dieser TRBS gleichzeitig zu berücksichtigen. Dämpfespeicher in Anlagen zur Gaspendelung von Ottokraftstoff gemäß 20. BImSchV sind Teil einer Lageranlage.

Die Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flp. ≥ 23 °C zur Versorgung von Flugfeldbetankungsanlagen sind als separate Anlagen zu betrachten und bedürfen nicht der Erlaubnis. Für die Erlaubnis der Flugfeldbetankungsanlage ist Anhang 4 zu berücksichtigen.

Tab. A2.1 Prüf- und Erlaubnispflichten bei Änderungen für die verschiedenen Lageranlagen

  Gesamtrauminhalt9 ≤ 10 000 l Gesamtrauminhalt > 10 000 l,
Änderung betrifft Bauart und Betriebsweise der Lageranlage
Gesamtrauminhalt > 10 000 l,
Bauart und Betriebsweise der Lageranlage von Änderung nicht betroffen
Flp. < 23 °C – Prüfung durch bP
– Keine Erlaubnis
– Prüfung durch ZÜS
– Erlaubnis
– Prüfung durch bP
– Keine Erlaubnis

Legende:
ZÜS: zugelassene Überwachungsstelle
bP: zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3 BetrSichV

 

Tab. A2.2 Beispiele für Maßnahmen, die eine prüfpflichtige Änderung sein können

Lfd. Nr. Maßnahme prüfpflichtige Änderung gemäß Nummer 3.2 erlaubnis­pflichtig10 gemäß Nummer 3.3
1 Tanks
1.1 Einbau zusätzlicher Tanks11/Auswechseln von Tanks gegen größere/Verlagern von Tanks Ja Ja
1.2 Auswechselung von Tanks gegen gleich große Tanks gleicher Bauart Ja Nein
1.3 Umbelegung von Tanks    
  – von entzündbaren mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestuften Flüssigkeiten auf entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C (z. B. von Fettsäuremethylester auf Ottokraftstoff, Ethanol oder Methanol, von Kerosin auf Ottokraftstoff oder E85) Ja Ja
  – von entzündbaren Flüssigkeiten mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestufte Flüssigkeiten auf andere entzündbare Flüssigkeiten mit Flp. ≥ 23 °C oder nicht bezüglich der Entzündbarkeit eingestufte Flüssigkeiten (z. B. von Kerosin auf Fettsäuremethylester) Nein Nein
  – von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C auf entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flp. < 23 °C mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen, die eine andere sicherheitstechnische Ausrüstung erfordern (z. B. von Ottokraftstoff auf Ethanol oder Methanol) Ja Ja
1.4 Zusammenlegung von Lüftungsleitungen oder Gaspendelleitungen von Tanks für Kraftstoffe mit anderen Werten der explosionsschutztechnischen Kenngrößen (z. B. Ottokraftstoff nach DIN EN 228, E85, Diesel) Ja Ja
1.5 Einbau von Tankinnenhüllen für entzündbare flüssige Kraftstoffe mit einem Flp. < 23 °C Ja Nein
1.6 Umstellen von druckloser Lagerung auf Lagerung mit innerem Überdruck Ja Ja
1.7 Umstellen von Lagerung mit innerem Überdruck auf drucklose Lagerung Ja Nein
1.8 Verlagern von Tanks Ja Ja
1.9 Ausrüstung von Schwimmdachtanks mit einem festen Dach Ja Ja
1.10 Einbringen von Schwimmkörpern zur Verminderung von Verdampfungsverlusten (z. B. Schwimmdecken in Festdachtanks) Ja Nein
1.11 Einbau einer Innenbeschichtung von Tanks Ja Nein
1.12 Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. Gasrückführung Ja Nein
1.13 Austausch von Schwimmdecken oder Schwimmdächer gegen solche mit anderen Materialien Ja Ja
2 Rohrleitungen (für Flüssigkeiten oder Dämpfe)
2.1Austausch oder Erweiterung von unterirdisch verlegten Rohrleitungen und deren Armaturen Ja Nein
2.2 Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder -leitungsteilen Nein Nein
2.3 Öffnung und Schließung von Schraub- und Flanschverbindungen (z. B. von Wellrohren, Schwingungsdämpfern) Nein Nein
2.4 Austausch von Dichtungen gegen baugleiche Nein Nein
2.5 Austausch von Dichtungen gegen nicht baugleiche Ja Nein
3 Sonstiges
3.1 Auswechselung typgleicher12 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen, z. B. Überfüllsicherung, Leckanzeiger, Füllstandsmessung Nein Nein
3.2 Auswechselung nicht typgleicher4 elektrischer oder nichtelektrischer Sicherheitseinrichtungen Ja Nein
3.3Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn keine Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann Nein Nein
3.4Maßnahmen an der flüssigkeitsdichten Fläche von Auffangräumen, wenn Zündgefahr durch elektrostatische Aufladung auftreten kann (z. B. Aufbringen einer Beschichtung) Ja Nein
3.5 Wesentliche Erhöhung der Pumpenleistung Ja Nein
3.6Einbau oder Erweiterung von kathodischen Korrosionsschutz (KKS)- bzw. lokalen kathodischen Korrosionsschutz (LKS)-Systemen Ja Nein
3.7 Änderung der Form und Größe von Auffangräumen Ja Ja
3.8 Änderung der Maßnahmen zum Brandschutz im Sinne dieser TRBS, die Auswirkungen auf die Bauart oder Betriebsweise haben Ja Ja
3.9 Änderung der Einstufung oder der Ausweitung explosionsgefährdeter Bereiche Ja Ja
3.10Änderung des Konzepts der Überwachungseinrichtungen im Sinne der TRGS 725 Ja Nein13
3.11Änderung von wiederkehrender Prüfung auf Instandhaltungskonzept Ja Nein14

 


9 Der Gesamtrauminhalt ist der nominale Rauminhalt eines Lagerbehälters und nicht der momentane Rauminhalt. Der Gesamtrauminhalt ist die Summe der Lagervolumen aller ortfesten und ortsbeweglichen Lagerbehälter. Zur Ermittlung der Erlaubnispflicht ist abweichend von TRGS 509 Abschnitt 2 Absatz 6 nur das Volumen der gelagerten leicht oder extrem entzündbaren Flüssigkeiten zusammen zu rechnen.
10 Nur prüfpflichtige Änderungen an Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 l für leicht und extrem entzündbare Flüssigkeiten, die die Bauart oder Betriebsweise betreffen, bedürfen einer Erlaubnis.
11 Unabhängig von dem Lagermedium ist eine mögliche Wechselwirkung zu berücksichtigen
12 Typgleich bedeutet, wenn die Sicherheitseinrichtung die gleichen Sicherheits- und Betriebsparameter hat.
13 sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt
14 sofern nicht in der Erlaubnis festgelegt